Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten einer Geburtstagfeier für den Vorsitzenden des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung, zu der die Stiftung als Gastgeberin 261 Gäste und den Jubilar als Ehrengast in Räumlichkeiten des Krankenhauses einlädt, können bei diesem nur im Umfang der privaten 25 Gäste, also zu 10 %, als steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesetzt werden.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Krankenhaus N in A-Stadt (Stiftung N) Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielt hat, in dem die Stiftung die Kosten für eine Feierlichkeit anlässlich seines x. Geburtstags getragen hat.

Der Kläger war im Streitjahr unter anderem Pfarrer der Pfarrei St. S in A-Stadt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus war er Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung N.

Gegenstand und Zweck dieser Stiftung ist die Förderung der Gesundheitspflege durch den Betrieb des Krankenhauses N (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Stiftung wird vertreten durch ein aus 7 Mitgliedern bestehendes Kuratorium, dem der jeweilige Pfarrer der Kirchengemeinde St. S in A-Stadt als Vorsitzender angehört (§ 3 Satz 1 der Satzung). Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Stiftung verpflichten, sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzugeben (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Die laufenden Geschäfte werden von einem Direktorium durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 f. der Satzung).

Im X-Monat 2011 beschloss das Kuratorium anlässlich des x. Geburtstags des Klägers im Jahr 2012 eine Geburtstagsfeierlichkeit auszurichten. Diese sollte mit einem Gottesdienst in der St. S-Kirche beginnen und anschließend in einem Festzelt auf dem Krankenhausgelände fortgesetzt werden.

Dementsprechend wurden Einladungen versandt, auf denen sich Bilder des Klägers aus seiner Kindheit und Jugend sowie aktuelle Fotos befinden. Unterschrieben sind die Einladungen von dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und Geschäftsführer (Herr J.). Im Text heißt es: „Der Vorsitzende des Kuratoriums unserer Stiftung […] begeht am xx.yy.2012 seinen x. Geburtstag. An diesem Tag wird Herr Kl. unser Ehrengast sein und wir laden Sie sehr herzlich ein, diesen […] Geburtstag mit ihm zu verbringen. […]”. Weiter wird ausgeführt: „”Freude teilen zu dürfen”, dies ist der Wunsch von Herr Kl. zu seinem x. Geburtstag. Sofern Sie für unseren Ehrengast ein Geschenk erwägen, wird dies in Form eines Spendenbeitrags unter dem Stichwort „Herr Kl.” an eine der beiden gemeinnützigen Einrichtungen erbeten: K Fonds e.V. – Sozialfonds L der Stiftung N […]”.

In seiner Steuererklärung für 2012 erklärte der Kläger unter anderem Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (Stiftungsvorsitz) i. H. v. xxxx €. Dieser Betrag resultierte aus einer Tätigkeitsabrechnung des Klägers, in der er eine monatliche Zeitversäumnis-Entschädigung i. H. v. xxx € geltend macht.

Nachfolgend änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid. Zur Erläuterung verwies er auf vorliegendes Kontrollmaterial. Hiernach habe die Stiftung N xxyy € an den Kläger gezahlt.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass er als Vorsitzender des Stiftungskuratoriums lediglich Entschädigungen i. H. v. xxxx € (12 Monate * xxx €) erhalten habe.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm weiteres Kontrollmaterial vorliege. Dies betreffe die Ausrichtung des x. Geburtstags und weise eine Höhe von yyyy € aus. Hierbei handle es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die der Einkommensteuer unterlägen. Der Beklagte teilte seine Absicht mit, einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i. H. v. zzzz€ (Zeitversäumnis-Entschädigungen i. H. v. xxxx € zzgl. yyyy € wegen der Geburtstagsfeier) anzusetzen. Der Kläger könne der beabsichtigten Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs entgehen.

Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden. Der Geburtstagsfeier liege ein Kuratoriumsbeschluss zugrunde, der ohne die Mitwirkung des Klägers zustande gekommen sei. Weiter habe die Einladungen der geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende ausgesprochen. Außerdem hätten zu den geladenen Gästen neben stiftungszugehörigen Mitarbeitern insbesondere einflussreiche Personen mit Bedeutung für die Stiftungsunternehmen gezählt. Auf besonderen Wunsch des Klägers seien die Besucher der Veranstaltung um eine finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen gebeten worden.

Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger, dass er über keine Gästeliste verfüge. Er habe selbst zu den geladenen Personen gezählt und bei der Auswahl der Gäste nicht unmittelbar mitgewirkt. Dies hätte einzig und allein dem geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden oblegen. Auf die sich in der Stiftung...

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