Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991–1993, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 01.01.1992 bis 01.01.1994, Gewerbesteuer-Meßbeträge 1991–1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob bei einem Kfz-Händler die Neufahrzeuge und die Gebrauchtwagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten bzw. nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Teilwert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EStG nach der Lifo-(Last In – First Out)-Methode zu bewerten sind.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … Beteiligungs-GmbH ohne Kapitaleinlage. Einziger Kommanditist ist A. mit einer Einlage von 500.000 DM.
Die Klin. erzielt aus einer Werkstatt und einem Handel mit Kraftfahrzeugen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vertraglich ist sie an die … gebunden. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Bilanzierung gem. § 5 EStG. Zur Veräußerung gelangen sowohl Neufahrzeuge als auch Gebrauchtwagen. Für die Streitjahre 1991 bis 1993 waren die Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Feststellungen des Einheitswerts des Betriebsvermögens (EW des BV) auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994 und die Festsetzungen der einheitlichen Gewerbesteuer-(GewSt-)Meßbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durchgeführt worden.
Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klin. Aufzeichnungen über die jeweiligen Anschaffungskosten der Fahrzeuge geführt hatte, die im Rahmen des Kfz-Handels zur Veräußerung bestimmt waren. Die Fahrzeuge, die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen zum 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993 noch im Bestand waren, hatte sie allerdings nicht mit den ursprünglichen Anschaffungskosten bewertet, sondern nach der sog. Lifo-Methode.
Dabei hatte sie die Neufahrzeuge nach Typenbezeichnungen zu Gruppen zusammengefaßt, nämlich Polo, Golf, Vento, Passat, Scirocco, Corrado, Audi 80, Audi 80 Coupe und Audi 100. Bei den Gebrauchtwagen hatte sie die jeweils vorhandenen Kfz unabhängig von der Marke, der Kilometerleistung, dem Alter oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen nach Preisgruppen zusammengefaßt und zwar Kfz im Wert bis 5.000 DM, zwischen 5.000 DM und 15.000 DM, zwischen 15.000 und 25.000 DM und über 25.000 DM. Auf dieser Basis hatte sie in ihrem Vorratsvermögen die Kfz mit folgenden Werten erfaßt
|
1991 |
1992 |
1993 |
Neufahrzeuge |
939.291 DM |
997.901 DM |
1.460.497 DM |
Gebrauchtwagen |
524.665 DM |
777.723 DM |
600.577 DM. |
Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, daß diese Bewertung nicht zulässig sei, sondern daß für jedes Fahrzeug der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten anzusetzen sei. Er ermittelte auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Klin. folgende Werte:
|
1991 |
1992 |
1993 |
Neufahrzeuge |
977.476 DM |
1.075.640 DM |
1.530.535 DM |
Gebrauchtwagen |
537.290 DM |
785.451 DM |
624.868 DM. |
Hierdurch kam es zu folgenden Erhöhungen der gewerblichen Gewinne:
|
1991 |
1992 |
1993 |
Neuwagen |
38.185 DM |
77.739 DM |
70.038 DM |
|
|
./. 38.185 DM |
./. 77.739 DM |
|
|
39.554 DM |
./. 7.701 DM |
Gebrauchtwagen |
12.625 DM |
7.728 DM |
24.291 DM |
|
|
./. 12.625 DM |
./. 7.728 DM |
|
|
./. 4.897 DM |
16.563 DM |
gesamt |
50.810 DM |
34.657 DM |
8.862 DM |
Gewinnmindernd waren die hierauf entfallenden GewSt'n durch Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis kam es zu folgenden Gewinnänderungen:
|
1991 |
1992 |
1993 |
Gewinnänderungen aus |
|
|
|
geänderter Bewertung |
50.810 DM |
34.657 DM |
8.862 DM |
GewSt-Rückstellungen |
./.8.886 DM |
./. 6.059 DM |
./. 1.546 DM |
Gewinnänderungen |
41.924 DM |
28.598 DM |
7.316 DM |
Um diese Beträge erhöhte der Prüfer auch die für die GewSt-Meßbeträge maßgeblichen Gewinne auf:
1991 |
1992 |
1993 |
… DM |
… DM |
… DM |
Die höheren Werte der Bestände führten auch zu höheren Werten, des EW des BV, und zwar
zum |
01.01.1992 |
01.01.1993 |
01.01.1994 |
um |
50.810 DM |
85.467 DM |
94.329 DM |
GewStRückstellung |
./. 8.886 DM |
./. 14.945 DM |
./. 16.491 DM |
auf (abgerundet) |
… DM |
… DM |
… DM |
Diese erhöhten Beträge beim EW des BV bewirkten auch eine Erhöhung des bei der Festsetzung der einheitlichen GewSt-Meßbeträge zu berücksichtigenden Gewerbekapitals.
Das FA folgte dieser Auffassung und erteilte auf dieser Grundlage unter Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung geänderte Bescheide betr. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, geänderte GewSt-Meßbescheide und geänderte Feststellungen des EW des BV auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, daß durch das Steuerreformgesetz 1990 (Bundessteuerblatt –BStBl.– 1990, 453) in § 6 Abs. 1 EStG die Vorschrift der Nr. 2 a mit Wirkung für erstmals nach dem 31.12.1990 endende Wirtschaftsjahre eingefügt worden sei. Danach könne für...