Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991–1993, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 01.01.1992 bis 01.01.1994, Gewerbesteuer-Meßbeträge 1991–1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen VIII R 32/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob bei einem Kfz-Händler die Neufahrzeuge und die Gebrauchtwagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten bzw. nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Teilwert oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 b EStG nach der Lifo-(Last In – First Out)-Methode zu bewerten sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … Beteiligungs-GmbH ohne Kapitaleinlage. Einziger Kommanditist ist A. mit einer Einlage von 500.000 DM.

Die Klin. erzielt aus einer Werkstatt und einem Handel mit Kraftfahrzeugen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vertraglich ist sie an die … gebunden. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Bilanzierung gem. § 5 EStG. Zur Veräußerung gelangen sowohl Neufahrzeuge als auch Gebrauchtwagen. Für die Streitjahre 1991 bis 1993 waren die Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Feststellungen des Einheitswerts des Betriebsvermögens (EW des BV) auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994 und die Festsetzungen der einheitlichen Gewerbesteuer-(GewSt-)Meßbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durchgeführt worden.

Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klin. Aufzeichnungen über die jeweiligen Anschaffungskosten der Fahrzeuge geführt hatte, die im Rahmen des Kfz-Handels zur Veräußerung bestimmt waren. Die Fahrzeuge, die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen zum 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993 noch im Bestand waren, hatte sie allerdings nicht mit den ursprünglichen Anschaffungskosten bewertet, sondern nach der sog. Lifo-Methode.

Dabei hatte sie die Neufahrzeuge nach Typenbezeichnungen zu Gruppen zusammengefaßt, nämlich Polo, Golf, Vento, Passat, Scirocco, Corrado, Audi 80, Audi 80 Coupe und Audi 100. Bei den Gebrauchtwagen hatte sie die jeweils vorhandenen Kfz unabhängig von der Marke, der Kilometerleistung, dem Alter oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen nach Preisgruppen zusammengefaßt und zwar Kfz im Wert bis 5.000 DM, zwischen 5.000 DM und 15.000 DM, zwischen 15.000 und 25.000 DM und über 25.000 DM. Auf dieser Basis hatte sie in ihrem Vorratsvermögen die Kfz mit folgenden Werten erfaßt

1991

1992

1993

Neufahrzeuge

939.291 DM

997.901 DM

1.460.497 DM

Gebrauchtwagen

524.665 DM

777.723 DM

600.577 DM.

Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, daß diese Bewertung nicht zulässig sei, sondern daß für jedes Fahrzeug der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten anzusetzen sei. Er ermittelte auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Klin. folgende Werte:

1991

1992

1993

Neufahrzeuge

977.476 DM

1.075.640 DM

1.530.535 DM

Gebrauchtwagen

537.290 DM

785.451 DM

624.868 DM.

Hierdurch kam es zu folgenden Erhöhungen der gewerblichen Gewinne:

1991

1992

1993

Neuwagen

38.185 DM

77.739 DM

70.038 DM

./. 38.185 DM

./. 77.739 DM

39.554 DM

./. 7.701 DM

Gebrauchtwagen

12.625 DM

7.728 DM

24.291 DM

./. 12.625 DM

./. 7.728 DM

./. 4.897 DM

16.563 DM

gesamt

50.810 DM

34.657 DM

8.862 DM

Gewinnmindernd waren die hierauf entfallenden GewSt'n durch Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis kam es zu folgenden Gewinnänderungen:

1991

1992

1993

Gewinnänderungen aus

geänderter Bewertung

50.810 DM

34.657 DM

8.862 DM

GewSt-Rückstellungen

./.8.886 DM

./. 6.059 DM

./. 1.546 DM

Gewinnänderungen

41.924 DM

28.598 DM

7.316 DM

Um diese Beträge erhöhte der Prüfer auch die für die GewSt-Meßbeträge maßgeblichen Gewinne auf:

1991

1992

1993

… DM

… DM

… DM

Die höheren Werte der Bestände führten auch zu höheren Werten, des EW des BV, und zwar

zum

01.01.1992

01.01.1993

01.01.1994

um

50.810 DM

85.467 DM

94.329 DM

GewStRückstellung

./. 8.886 DM

./. 14.945 DM

./. 16.491 DM

auf (abgerundet)

… DM

… DM

… DM

Diese erhöhten Beträge beim EW des BV bewirkten auch eine Erhöhung des bei der Festsetzung der einheitlichen GewSt-Meßbeträge zu berücksichtigenden Gewerbekapitals.

Das FA folgte dieser Auffassung und erteilte auf dieser Grundlage unter Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung geänderte Bescheide betr. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, geänderte GewSt-Meßbescheide und geänderte Feststellungen des EW des BV auf den 01.01.1992, 01.01.1993 und 01.01.1994.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, daß durch das Steuerreformgesetz 1990 (Bundessteuerblatt –BStBl.– 1990, 453) in § 6 Abs. 1 EStG die Vorschrift der Nr. 2 a mit Wirkung für erstmals nach dem 31.12.1990 endende Wirtschaftsjahre eingefügt worden sei. Danach könne für...

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