rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 bis 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 10.742,00 DM

 

Gründe

Streitig ist die Besteuerung einer für eine Tätigkeit in den neuen Bundesländern von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Stellenzulage sowie die Frage, ob Werbungskosten im Zusammenhang mit, dieser Tätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen sind.

Der Kläger ist verheiratet und wird zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren in A.

Seit dem 1.7.1992 ist der Kläger bei der Z-GmbH (Z) tätig. Nach einer zweiwöchigen Einarbeitungs- und Einweisungsphase in der Hauptverwaltung der Z in B am Main wurde der Kläger ab dem 15.7.1992 in C (C = Stadt in Thüringen) tätig. Nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 17.9.1992, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Kläger als kaufmännischer Leiter für die Niederlassung Thüringen eingestellt. Die Z behielt sich das Recht vor, den Kläger auch anderweitig mit einer entsprechenden gleichwertigen Tätigkeit zu beschäftigen. In C hatte der Kläger die Aufgabe, die kaufmännische Abteilung der Niederlassung einzurichten, zu organisieren und zu leiten. Nach einem Schreiben der Z vom 28.10.1993 war der Einsatz zunächst bis zum 31.12.1994 befristet. Letztlich dauerte die Tätigkeit bis zum 31.8.1995. Danach wurde der Kläger bei der Niederlassung in D (Stadt in Nordrhein-Westfalen) beschäftigt.

Nach einer Zusatzvereinbarung vom 25.8.1993 erhielt der Kläger für seine Tätigkeit in C rückwirkend ab dem 1.7.1993 eine monatliche Stellenzulage von 900,00 DM. Durch weitere Zusatzvereinbarung vom 28.12.1994 erhöhte sich diese Zulage ab dem 1.10.1994 auf monatlich 1.500,00 DM. Auf die Zusatzvereinbarungen (ESt-Akte, Fach Einkommensteuer 1994) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Z unterwarf die Stellenzulagen in Höhe von 5.400,00 DM in 1993, 12.600,00 DM in 1994 und 12.000,00 DM in 1995 (Streitjahre) der Lohnversteuerung.

Mit den Steuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1995 machte der Kläger für seine Tätigkeit in C Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging davon aus, daß sein Dienstsitz B sei. Die sonst bei Dienstreisen geltende 3-Monatsgrenze finde nach entsprechenden Verwaltungsregelungen aus Billigkeitsgründen bei einer Tätigkeit in den neuen Bundesländern keine Anwendung.

Die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigen Werbungskosten ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:

1993

1994

1995

Fahrtkosten

21.515,52 DM

18.826,08 DM

14.343,68 DM

Unterbringung

8.400,00 DM

8.400,00 DM

6.400,00 DM

Mehrverpflegung

8.878,00 DM

9.338,00 DM

6.026,00 DM

Werbungskosten

38.793,52 DM

36.564,08 DM

26.769,68 DM

steuerfreie Arbeitgeberleistungen ./.

./.

24.170,85 DM

./.

21.612,15 DM

./. 10.781,30 DM

Werbungskosten (lt. Kläger)

14.624,00 DM

14.952,00 DM

15.989,00 DM

Der Beklagte folgte dem nicht, er ging davon aus, daß nach dem Anstellungsvertrag der Kläger von Anfang an seinen Beschäftigungsort in C gehabt habe und daher in den Streitjahren Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit nur nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig seien. Der Beklagte berücksichtigte dementsprechend nach Abzug der Arbeitgeberleistungen nur Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von:

1993

1994

1995

328,00 DM

3.907,00 DM

7.293,00 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterung zu den Einkommensteuerbescheiden 1993 bis 1995 Bezug genommen.

Die gegen die Steuerbescheide 1993 bis 1995 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er erklärte die Steuerfestsetzungen im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren Az. 2 BvL 18/94 hinsichtlich der Steuerpflicht der wegen des Einsatzes in den neuen Bundesländern gezahlten Gehaltszulage für vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung.

Im übrigen hielt der Beklagte an seiner Auffassung, daß beim Kläger keine Dienstreisen vorlägen, fest.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger weiterhin die Steuerfreiheit der gezahlten Stellenzulage und die Berücksichtigung von Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend macht.

Bei den Niederlassungen der Z in C und D handele es sich nur um unselbständige Niederlassungen. Diese würden von B aus geleitet. Die Entsendung nach C sei von vornherein auf eine zeitliche Dauer begrenzt gewesen. Dienstsitz des Klägers sei daher von vornherein B am Main und nicht C gewesen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß im Arbeitsvertrag des Klägers unter § 8 unstreitig als Dienstsitz die heutige Niederlassung in Thüringen vereinbart gewesen sei. Gleichwohl sei Dienstsitz des Klägers B am Main gewesen. Thüringen habe deshalb im Arbeitsvertrag Niederschlag gefunden, weil die Entsendung des Klägers für einen befristeten Zeitraum bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe.

Grundsätzlich sei zwar davon auszugehen, daß bei längeren A...

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