Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin stellt den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Auszubildenden und damit deren regelmäßige Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. dar.
Normenkette
EStG a.F. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der Klägerin zu deren Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in D-Stadt.
Im Rahmen des Lehramtsreferendariats wies die Bezirksregierung A-Stadt die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.05.2012 dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung AStadt (ZfsL A-Stadt) zu. Das ZfsL A-Stadt wiederum wies die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2012 im Auftrag der Bezirksregierung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2013 der Grundschule B in C-Stadt zur schulpraktischen Ausbildung zu. In der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2012 suchte die Klägerin an 101 Tagen die Grundschule in C-Stadt, die sich 54km von ihrer Wohnung entfernt befand, auf. Zudem nahm die Klägerin einmal in der Woche an den Ausbildungsseminaren in der Dienststelle des ZfsL in A-Stadt teil.
In der am 27.06.2013 abgegebenen Steuererklärung machten die Kläger die Fahrten der Klägerin zur Grundschule zunächst als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend. Mit Schreiben vom 25.07.2013 beantragten die Kläger, noch bevor eine Veranlagung durchgeführt worden war, die Fahrten zur Ausbildungsschule abweichend von der Erklärung als Dienstreisen anzuerkennen.
Im Steuerbescheid vom 06.09.2013 berücksichtigte der Beklagte die Fahrten zur Ausbildungsschule nicht als Dienstreisen, sondern lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin sei nicht die Ausbildungsschule, sondern das ZfsL A-Stadt. Bei der Zuweisung handele es sich um eine vorübergehende, abordnungsähnliche beamtenrechtliche Maßnahme.
Mit der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Grundschule in C-Stadt stelle eine Einrichtung des Arbeitgebers dar, der die Klägerin zugewiesen sei und in der sie über einen längeren Zeitraum – jedenfalls für die gesamte Dauer der Ausbildung an der Schule – fortdauernd und immer wieder ihre durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen gehabt hätte. Die Ausbildung an der Grundschule in C-Stadt hätte den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses begründet, so dass die Schule auch den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin dargestellt hätte.
Mit der am 18.08.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die regelmäßige Arbeitsstätte sei nach der BFH-Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar die die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege – wie im Streitfall – keine solche auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen könne, so sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit könne im Streitfall nicht festgestellt werden. Die Ausbildung der Klägerin habe sich sowohl aus einem schulpraktischen Teil als auch aus einem theoretischen Teil zusammengesetzt. Während die theoretischen Kenntnisse einmal pro Woche durch Ausbildungsseminare in der Dienststelle des ZfsL in A-Stadt vermittelt worden seien, habe in der Schule die praktische Ausbildung stattgefunden. Die Note des zweiten Staatsexamens setze sich zu 50% aus den Vornoten und zu 50% aus den Noten des Prüfungstages zusammen. Die Vornote bestehe wiederum aus einer Gesamtnote des Seminars und einer Gesamtnote der Schulleitung, die beide gleich gewichtet seien. Der Prüfungstag sei eine Mischung aus in der Schule und den Ausbildungsinhalten im ZfsL erlernten Inhalten. Die gezeigten Stunden seien mit Hilfe der im ZfsL theoretisch erlernten Inhalte geplant, schriftlich ausgeführt und an der Schule durchgeführt worden. Im Ergebnis fielen beide Ausbildungsbereiche bei der Notenbildung derart ins Gewicht, dass ein qualitativer Schwerpunkt und damit eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht festgestellt werden könnten.
Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2012 in Gestalt ...