Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 u. 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen IV R 71/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Einkünften aus einem Forstbetrieb Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jagdanpachtung von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angrenzen, als Betriebsausgaben (BA) berücksichtigt werden können.

Der Kläger (Kl.) ist Forstwirt. Sein forstwirtschaftlicher Betrieb besteht aus einer Waldbewirtschaftung und einer Baumschule. Zu dem Forstbetrieb des Kl. gehören zusammenhängende forstwirtschaftliche Flächen in einer Größe von 88,7958 Hektar (ha), die jagdrechtlich einen Eigenjagdbezirk gem. §§ 7 Bundesjagdgesetz (BJG), 5 Landesjagdgesetz NW (LJG-NW) bilden.

Mit Jagdpachtvertrag vom 15.02.1986 pachtete der Kl. von der Jagdgenossenschaft A. für die Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31. März 1996 die an seinen Eigenjagdbezirk angrenzenden Jagdbezirke A. IV (164/0357 ha) und A. IVa (59,8456 ha) sowie in seinem Eigen Jagdbezirk liegende Wege und Triften (2,8968 ha); insgesamt 226,7781 ha. Die zugepachteten Jagdbezirke sind flächenmäßig nicht zusammenhängend. Der zugepachtete Jagdbezirk IV grenzt östlich und der zugepachtete Revierteil IVa südlich an den Eigenjagdbezirk des Kl. Die zugepachteten Bezirke A. IV und IV a hatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Jagdpachtvertrages eine flächenmäßige Verbindung zu den übrigen Flächen der Jagdgenossenschaft A. Der Jagdbezirk A. IV hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Jagdpachtvertrages im Jahre 1986 neben seiner Außengrenze zu den übrigen Flächen der Jagdgenossenschaft A. (Jagdbezirk III der Jagdgenossenschaft A.) seine Außengrenze zum Eigenjagdbezirk des O. und zur Kreisgrenze des Kreises O.

Nach Abschluß des Jagdpachtvertrages am 15.02.1986 erwarb der Kl. das Grundstück Gemarkung A., Flur 2, Flurstück 14 (Waldfläche). Durch den Erwerb dieser Fläche wurde die Verbindung des hinzugepachteten Jagdbezirks A. IV zu den übrigen Flächen der Jagdgenossenschaft A. aufgehoben.

Von den als Jagd zugepachteten Flächen des Jagdbezirks A. IV standen 1986 im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages insgesamt 11,12 ha im Eigentum des Kl. und gehörten zu seinem Forstbetrieb. Der vom Kl. nach dem Jagdpachtvertrag vom 16.02.1986 zu zahlende Pachtpreis betrug jährlich 10.205,02 DM (45,00 DM/ha + 500,00 DM Pauschale). Nach § 6 des Jagdpachtvertrages war die Unterverpachtung und die Erteilung entgeltlicher Erlaubnisscheine nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich etwaiger Beanstandungen durch die Untere Jagdbehörde zulässig. Gem. § 8 des Pachtvertrages war der Kl. verpflichtet, entstehenden Wildschaden voll selbst zu tragen.

Mit Vertrag vom 11.05.1989 vereinbarte der Kl. mit seinem Schwiegervater, dem Zeugen … (B.), daß dieser für die Zeit vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1996 berechtigt war, auf einem Teilgebiet der hinzugepachteten Jagdbezirke in einer Größe von insgesamt 129.0945 ha die Jagd auszuüben. Die Jagdberechtigung des Zeugen B. umfaßte von den hinzugepachteten Flächen den Jagdbezirk A. IV a in voller Größe und von dem Revierteil A. IV den nördlichen Teil in einer Größe von 69.249 ha. Die das Erlaubnisrecht betreffenden Flächen sind nicht flächenmäßig zusammenhängend, sondern durch den Eigenjagdbezirk des Kl. getrennt. Das vom Zeugen B. zu zahlende Entgelt bemaß sich anteilig nach den Kosten, die auf die von der Jagderlaubnis umfaßten Flächen entfielen. Wildschadensersatz, Kosten für Wildfütterung und Kosten für Jagdeinrichtungen hatte der Zeuge B. ebenfalls zu zahlen, soweit die von dem Jagderlaubnisrecht umfaßten Revierteile betroffen waren. Die Erlaubnis des Zeugen B. erstreckte sich auf alle Wildarten, auf die die Jagd ausgeübt werden durfte. Das Aneignungsrecht hinsichtlich des erlegten Wildes stand – wie nach der Beweisaufnahme unstreitig geworden ist –, dem Zeugen B. zu. Die dem Zeugen B. erteilte Erlaubnis wurde der Unteren Jagdbehörde angezeigt. Beanstandungen wurden nicht erhoben. Eine ausdrückliche Zustimmung der Jagdgenossenschaft A. wurde in den Streitjahren 1989 und 1990 nicht eingeholt.

Die vom Kl. für die zugepachteten Jagdflächen getragenen Aufwendungen, die ihm nicht von dem Zeugen B. aufgrund des Vertrages vom 11.05.1989 ersetzt worden sind, betrugen im Kalenderjahr 1989 5.332,00 DM und im Kalenderjahr 1990 5.324,00 DM.

Im Rahmen einer Außenprüfung (Ap.) verständigten sich der Kl. und der Beklagte (Bekl.), daß sich die Einnahmen und Ausgaben betr. die Eigenjagd des Kl. ausgleichen würden. Die steuerliche Anerkennung der dem Kl. nichtersetzten Aufwendungen für die zugepachteten Jagdflächen als BA seines forstwirtschaftlichen Betriebes lehnte der Bekl. in den angefochtenen Einkommensteuer (ESt) Bescheiden 1989 und 1990 ab. Der Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.06.1994 führte der Bekl. u.a. aus:

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