Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von betrieblichen Veranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Kosten einer Betriebsveranstaltung können soweit Arbeitslohn darstellen wie sie keinen betriebsfunktionalen Charakter besitzen. Gegebenenfalls sind sie aufzuteilen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob und wenn ja in welchem Umfang Aufwendungen der Klägerin für eine betriebliche Veranstaltung der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
Die Klägerin (Klin.) ist ein Technologieunternehmen und vertreibt ihre Produkte u. a. an die Automobilindustrie und im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik.
Die Klin. führt jährliche Betriebsversammlungen durch. Am 21.09.2001 fand eine derartige Veranstaltung für das Geschäftsjahr 2001 statt. Die Veranstaltung wurde auf einem Dampfschiff abgehalten. Die teilnehmenden Mitarbeiter fuhren um 08.30 Uhr mit dem Bus von der Firmenzentrale zur Anlegestelle des Schiffes. Die Versammlung dort dauerte bis 17.30 Uhr. Nach der Begrüßung wurde über Neuigkeiten aus der Firma berichtet, neue Mitarbeiter vorgestellt sowie Statusberichte erstattet. Anschließend fand ein von einem Dipl. Forstwirt geleiteter Workshop mit anschließender Diskussion und Vorstellung der Ergebnisse statt. Das Programm war von einem einstündigen Brunch und einer einstündigen Kaffeepause unterbrochen. Zur näheren zeitlichen Aufteilung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 9 der GA) Bezug genommen. Nach Abschluss der Schifffahrt hatten die Mitarbeiter die Möglichkeit, zurück zum Firmensitz zu fahren oder an der weiteren Abendveranstaltung mit einem gemeinsamen Abendessen und Unterhaltungsprogramm teilzunehmen. Die Teilnahme am Abendprogramm war freigestellt, während die Teilnahme an der Schiffstour für alle Arbeitnehmer verpflichtend war. Für die Veranstaltung entstanden der Klin. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 56.979,34 DM, wovon 6.612 DM auf den Brunch, 1.856 DM auf die Kaffeepause, 4.935,22 DM auf die auf dem Schiff verzehrten Getränke, 14.757,29 DM auf das Abendessen sowie 12.025,84 DM auf die zum Abendessen gereichten Getränke entfielen. Für die Schifffahrt wurden 9.523 DM gezahlt, für den Workshop 580 DM, für den Bustransfer 4.950 DM und für einen Zauberer 1.740 DM. Auf die Zusammenstellung der Klin. (Bl. 80 der GA) wird Bezug genommen. An der Betriebsversammlung nahmen 200 Arbeitnehmer teil, an der Abendveranstaltung noch 182 Mitarbeiter.
Im Rahmen einer für den Zeitraum vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2003 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung sah der Prüfer die am 21.09.2001 durchgeführte Veranstaltung als eine Einheit an, bei der das Veranstaltungsprogramm überwiegend auf Unterhaltung abgestellt und schon vom Ablauf her nicht überwiegend auf firmenspezifische Fachgespräche und Strategiediskussionen ausgelegt gewesen sei. Da die Gesamtaufwendungen pro Teilnehmer/Arbeitnehmer 285,89 DM betrügen und damit die Freigrenze von 200 DM überschritten, liege insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zu den Einzelheiten wird auf Tz 2.3.1.1 des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung vom 07.07.2004 (Bl. 27/28 der Steuerakte) und auf die Anlagen 3 und 4 zum Bericht (Bl. 32,33 der Steuerakte) Bezug genommen.
Am 22.07.2004 erließ der Bekl. einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, in dem auch der aus der oben genannten Betriebsveranstaltung resultierende Lohnsteuerbetrag von 14.638,68 DM (vgl. Anlage 4 zum Bericht, a.a.O.) als Nachforderungsbetrag erfasst war. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22.07.2004 (Bl. 35, 36 der Steuerakte) hingewiesen.
Nach bzgl. der Behandlung der Aufwendungen für die Veranstaltung am 21.09.2001 erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 24.02.2005) erhob die Klin. am 24.03.2005 Klage, mit der sie begehrt, die Lohnversteuerung der Aufwendungen für die Veranstaltung am 21.09.2001 rückgängig zu machen.
Die Klin. meint, die Veranstaltung sei in zwei selbständige Teile aufzuteilen, wobei es sich bei der Seminar- und Informationsveranstaltung auf dem Schiff um eine Veranstaltung in rein eigenbetrieblichem Interesse gehandelt habe, so dass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohnehin nicht als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn anzusehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schiffstour für alle Mitarbeiter verpflichtend und auf die Arbeitszeit anzurechnen gewesen sei. Da am Betriebssitz keine geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung einer derartigen Versammlung zur Verfügung stünden, sei man immer auf die Anmietung auswärtiger Räumlichkeiten angewiesen und habe sich diesmal für das Schiff entschieden. Das durchgeführte Programm habe sich ausschließlich auf fach- und unternehmensbezogene Inhalte bezogen bzw. mittels des Workshops dem Training der sozialen Kompetenz der Mitarbeiter (Teambildung; Präsentation von Arbeitsergebnissen) gedient. Das abendliche Betriebsfest sei als Betriebsveranstaltung im Sinne des Abschnitts 72 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinie...