rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1986
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Streitig ist zwischen den Parteien die gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Ertrags aus der Auflösung einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG, die Personen- und Lastenaufzüge herstellt, verkauft und wartet. Die Gesellschaft hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr (31.03.). Aus dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen hatten die Gesellschafter im Betriebsvermögen eine Rentenverpflichtung gegenüber der im Streitjahr 1986 verstorbenen Frau … erfaßt. Der Wert der Rentenverpflichtung betrug zum 31.03.1985 503.055 DM. Die gebuchten Rentenzahlungen beliefen sich 1986 insgesamt auf 121.328 W. Der Zins- bzw. Ertragsanteil dieser Rentenzahlungen belief sich auf insgesamt 96.301 DM. Der Tilgungsanteil betrug mithin 25.097 DM. Der Wert der Rückstellung für die Rentenverpflichtung ergab somit am Todestag der Rentenberechtigten einen Betrag von 478.028 DM.
Der Beklagte (Bekl.) behandelte nach einer Außenprüfung den Ertrag aus dem Wegfall der Rentenverpflichtung als gewerbesteuerpflichtigen Ertrag. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klin. ist der Auffassung, daß die Auflösung einer gewerbesteuerpflichtig gebildeten Rückstellung den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhe. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 07. Dezember 1943 I 83/43. Überdies sei zu beachten, daß in den Vorjahren die Summe der Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag nicht der Summe der tatsächlichen Zahlungen entsprochen habe. So seien dem Gewerbeertrag in den Wirtschaftsjahren 1970/1971 bis 1985/1986 insgesamt 384.400 DM zu Unrecht hinzugerechnet worden. Aufgrund dieser unzutreffenden Behandlung in den Vorjahren sei der anzusetzende Meßbescheid nach dem Gewerbeertrag für das Streitjahr um 19.220 DM (5 von 384.400 DM) niedriger festzusetzen.
Die Klin. beantragt (sinngemäß),
bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1986 – unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids vom 30.11.1990 und der Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.10.1995 – den Gewerbesteuermeßbetrag um 19.220 DM niedriger anzusetzen.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Betriebsvermögensmehrung aus dem Wegfall der betrieblichen Rentenverpflichtung als laufender Gewinn und Gewerbeertrag zu erfassen sei. Soweit in den Vorjahren zu hohe Hinzurechnungen erfaßt worden seien, habe dies für das Streitjahr keine Auswirkungen, da diese Fehler aus den Vorjahren nicht im Streitjahr korrigiert werden könnten.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat den Gewinn aus dem Wegfall der Rentenverpflichtung zu Recht in voller Höhe im Rahmen der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages berücksichtigt.
Gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge. Als eine auf den tätigen Geschäftsbetrieb bezogene Sachsteuer erfaßt die Gewerbesteuer allerdings nur den durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinn (so bereits Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1963 GrS 1/63 BFHE 78, 315, BStBl. III 1964, 124). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages können sich deshalb von der Einkommensteuer (ESt) (bzw. der Körperschaftsteuer) abweichende Beurteilungen ergeben. Zum Gewerbeertrag zählen u. a. nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes (Teilbetriebs) i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, Abs. 3 EStG (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl. II 1982, 707; s.a. Abschnitt 39 Abs. 3, 40 der Gewerbesteuerrichtlinien 1990).
Erwirbt ein Steuerpflichtiger Betriebsvermögen (Gesellschaftsanteile) gegen eine Veräußerungsleibrente, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsguter der Betrag anzusetzen, der dem kapitalisierten Barwert der Rente entspricht. Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des HGB). Da sich die Verpflichtung in der Folgezeit durch die geringer werdende Laufzeit – von Anpassungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln abgesehen – vermindert, ist ihr Barwert zu den einzelnen Bilanzstichtagen neu zu ermitteln und jeweils mit dem geänderten Wert als Schuldposten im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG auszuweisen.
Die Auflosung des verbliebenen Passivpostens beim Erlöschen der Rentenverpflichtung – hier: durch Tod der Berechtigten – ist Ertrag (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1966 IV R 28/66, ...