rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 und 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (Klin.) aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an ihren Sohn/ihre Schwiegertochter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt hat oder ob die Vermietung wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich ist (sog. Liebhaberei).

Die Klin. ist verwitwet. Ihr Ehemann … ist am 10.8.1987 verstorben. Im Jahr 1983 hatte die Klin. das unbebaute Grundstück … in … erworben (Grundbuch …, Blatt 989, Flur 10, Parzelle 246; 1.586 qm; Kaufpreis 599.508,00 DM). 1986 hat die Klin. eine Grundstücksteilfläche (576 qm; Verkaufspreis 190.080,00 DM) verkauft und den Veräußerungserlös zur Begleichung von Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem auf dem verbliebenen Grundstück errichteten Einfamilienhaus … verwendet, so daß der auf den verkauften Grundstücksanteil entfallende Darlehensbetrag umgewidmet wurde. Das Haus wird seitdem 1.2.1987 an X den Sohn der Klin., und an dessen Ehefrau vermietet. Der Mietpreis betrug in den Streitjahren 2.000 DM im Monat. Mit Wirkung zum 1.3.1996 ist die Miete auf 2.500 DM monatlich erhöht worden.

Die Klin. hat seit 1987 insoweit einschließlich der im Einspruchsverfahren vorgetragenen Ergänzungen folgende Einkünfte aus VuV erklärt:

1987

1988

1989

1990

1991

Miete

22.000

24.000

24.000

24.000

24.000

Umlagen

3.120

6.913

5.282

4.440

4.976

Einnahmen

25.120

30.913

29.282

28.440

28.976

Werbungskosten (WK)

Schuldzinsen

76.823

75.626

74.363

73.195

63.633

AfA

50.000

50.000

50.000

64.020

64.020

Erhaltungsaufwand

13.756

-

3.744

sonstige Kosten

4.863

10.087

11.065

7.795

8.435

WK

131.686

135.713

149.184

145.010

139.832

1992

1993

1994

Miete

24.000

24.000

24.000

Umlagen

5.202

5.983

4.567

Einnahmen

29.202

29.983

28.567

WK

Schuldzinsen

62.471

61.222

59.888

AfA

64.020

64.020

64.020

Erhaltungsaufwand

306

11.621

sonstige Kosten

9.390

14.905

9.518

WK

135.887

135.713

149.184

Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen 1.280.400 DM. Die Kosten des Grundstückserwerbs (613.281,60 DM) im Jahre 1983 waren wie folgt fremdfinanziert:

- Darlehen Sparkasse (662285634)

(600.000 DM ./. Disagio 60.0000 DM)

540.000,00 DM

- Darlehen Sparkasse (661159277)

(anteilig in Höhe von 56,74 %)

73.281,60 DM

Zur Finanzierung des Hausbaus wurden weitere Darlehen aufgenommen:

- Sparkasse (661778845)

900.000,00 DM

- LBS (5159742021)

51.547,00 DM

Das Darlehen über 900.000 DM ist zum 20.10.1990 aus technischen Gründen aufgeteilt worden und wird seither unter den Kontonummern 662027598/1 und 661778845/1 geführt. Das Darlehen der Sparkasse (662285634) ist am 1.7.1986 im Rahmen der Neuaufnahme des Darlehens der Sparkasse (661778845) getilgt worden. Der restliche Darlehensbetrag ist zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes … verwendet worden. Das Darlehen der Sparkasse (661159277) ist im Jahr 1994 getilgt worden. Zinsen sind insoweit von der Klin. im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Im Klageverfahren werden sie mit 4.628,29 DM (56,74 % von 8.157,02 DM) nacherklärt.

Im gemeinschaftlichen Testament der Klin. und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes vom 15.4.1984 ist bezüglich des Grundstücks (früher) folgende Verfügung getroffen:

„Ferner erhalten … und X beim Tode von … das z.Z. unbebaute Grundstück …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt 989 Flur 10 Flurstück 246, Größe 1586 qm.”

Im Erbvertrag vom 20.2.1990 (Notar …, Urk.Nr. 347/1990) haben die Klin. und ihre Söhne … und X andere Vereinbarungen hinsichtlich des Grundbesitzes getroffen und u. a. vereinbart, daß … im Erbfall das Grundstück … zu Alleineigentum erhalten soll. U.a. auf diesem Grundstück lastende Verbindlichkeiten sind zu je 1/2 von den Erben zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf das gemeinschaftliche Testament vom 15.4.1984 und den Erbvertrag vom 20.2.1990 Bezug genommen.

Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1987 (vom 17.12.1993) und 1992 (1.3.1994) setzte der Beklagte (Bekl.) für das Grundstück … Einkünfte aus VuV in Höhe von ./. 10922,00 DM (1987) bzw. von ./. 7.699,00 DM (1992) an. Dabei kürzte er die geltend gemachten WK um 75 %. Zur Begründung führte es an, daß die erzielte Miete lediglich 25 % der Kostenmiete von 96.000 DM ausmachen würde (Herstellungskosten Gebäude: 1.200.000 DM; Grund und Boden: 400.000 DM; Kostenmiete: 6 % von 1.600.000 DM).

Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.7.1997 berücksichtigte der Bekl. für das Haus … keine Einkünfte mehr. Er ging davon aus, daß die Klin. insoweit keine Einkunftserzielungabsicht gehabt habe und daher von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen sei. Zur Begründung trug er vor, auch auf längere Sicht könne die Klin. die entstandenen WK-Überschüsse nicht ausgleichen. Die Miete erreiche nicht einmal ein Drittel der WK, und zwar auch dann nicht, wenn die lineare AfA statt der erkl...

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