Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine auf Zypern ansässige Limited, die Buchlizenzen erwirbt und anderen konzernangehörigen Gesellschaften überlässt, übt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus.
2) § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) AStG ist weder einschränkend dahin auszulegen, dass ein struktureller Inlandsbezug hineinzulesen ist, noch dahingehend dass die Vorschrift bereits dann keine Anwendung findet, wenn keine Lizenzen von inländischen Anteilseignern oder deren Konzernunternehmen erworben werden.
3) Ob die Vorschrift teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Kreis der Personen, deren Mitwirkung bei der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit schädlich ist, auf im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beschränkt bleibt, kann dahinstehen.
4) Eine von der Niederlassungsfreiheit i. S. der Rspr. des EuGH nach Cadbury Schweppes geschützte Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates setzt voraus, dass gezielt bestimmte Ressourcen im Aufnahmestaat genutzt werden; die Ausübung einer "wirklichen" wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat i. S. der Rspr. des EuGH setzt voraus, dass die wesentlichen, den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden.
5) Entgegen der Auffassung des BMF ist zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht erforderlich, dass die Gesellschaft für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt und das Personal über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen.
Normenkette
AStG §§ 14, 18; AEUV Art. 49, 54; AStG § 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 iVm § 14 Außensteuergesetz (AStG) die Voraussetzungen einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der auf Zypern ansässigen Gesellschaft C Ltd., an der die Klägerin mittelbar über die in den Niederlanden ansässige B B.V. beteiligt ist, vorliegen.
Die Klägerin war im Wirtschaftsjahr 2007, Feststellungsjahr 2008, zu 100 % unmittelbar an der B B.V., die in den Niederlanden ansässig ist, beteiligt. Die B B.V. war wiederum zu 100 % unmittelbar an der C Ltd., die auf Zypern ansässig ist, beteiligt. Die Anteile an der B B.V. wurden von der Klägerin im Jahr 2004 erworben. Im Anschreiben zur Außensteuererklärung für die C Ltd. für das Feststellungsjahr 2005 hatte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass die C Ltd. ausschließlich passive Einkünfte aus Lizenzgebühren erziele.
In der Feststellungserklärung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2007, Feststellungsjahr 2008 für die C Ltd. erklärte die Klägerin als mittelbar Beteiligte Einkünfte der C Ltd. aus der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern i.H.v. 342.193 € und Ertragsteuern, mit denen diese Einkünfte belastet waren, i.H.v. 34.214 €. Im Schreiben vom 10.2.2010, mit dem die Feststellungserklärung an den Beklagten übersandt wurde, gab die Klägerin an, dass sie im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes” der Auffassung sei, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfolgen dürfe, da die C Ltd. im EU-Mitgliedsland Zypern ansässig sei.
In der Feststellungserklärung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2007, Feststellungsjahr 2008 für die B B.V. erklärte die Klägerin als unmittelbar Beteiligte einen Verlust der B B.V. als Zwischengesellschaft in Höhe von 5.738 EUR und einen Zurechnungsbetrag der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd., Zypern, in Höhe von 307.925 EUR. Im Schreiben vom 10.2.2010, mit dem die Feststellungserklärung an den Beklagten übersandt wurde, gab die Klägerin ebenfalls an, dass sie im Hinblick auf das Urteil des EuGH in Sachen „Cadbury Schweppes” der Auffassung sei, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfolgen dürfe.
Mit Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2007, Rechnungsjahr 2008 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Beteiligter einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft iSv § 14 AStG erklärungsgemäß Einkünfte der C Ltd. aus passivem Erwerb iHv 342.193 EUR und entrichtete Steuern vom Einkommen und Vermögen iHv 34.214 EUR fest.
Mit weiterem Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2007, Rechnungsjahr 2008 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Beteiligter einer ausländischen Gesellschaft iSv § 7 AStG erklärungsgemäß der Zwischengesellschaft zuzurechnende Einkünfte von Untergesellschaften iSv 14 AStG in Höhe von 307.925 EUR und einen Verlustabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG iVm § 10d EStG in Höhe von 1.704 EUR fest. Die anzurechnenden Steuern nach § 12 AStG aus der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. stel...