Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines der Körperschaft überlassenen PKWs
Leitsatz (redaktionell)
Zur steuerlichen Behandlung einer Fahrzeugüberlassung durch die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gegen Übernahme aller anfallenden Kosten.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Es ist über die Rechtmäßigkeit eines Haftungs- und Nachforderungsbescheides betreffend Lohnsteuer (LSt) 1996 - 1998 zu entscheiden.
Die Herren A und B sind Geschäftsführer der Klägerin (Klin.). In ihren Anstellungsverträgen vom 20.10.1992 ist unter Ziffer 7 u.a. jeweils folgende alternative Regelung getroffen:
- Herr A/B erhält einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann.
- Herr A/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Für diesen Fall übernimmt die Klin. die Fahrzeugabschreibung (A: 4 Jahre/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.
Unter dem 6.11.1998 erließ der Beklagte (Bekl.) einen an die Klin. gerichteten Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Dem lag das im Prüfungsbericht vom 5.11.1998 zusammengefaßte Ergebnis einer LSt-Außenprüfung zugrunde. Der LSt-Außenprüfer hatte u.a. festgestellt, daß die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin. gegen Übernahme aller anfallenden Kosten jeweils ihren privaten PKW zur Verfügung gestellt hätten:
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Zeitraum |
Herr A |
Januar 1996 - Oktober 1997 |
Herr B |
Januar 1996 - September 1997 |
Der Prüfer ging davon aus, daß die Klin. wirtschaftliche Eigentümerin der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sei. Sie habe die Vorsteuerbeträge aus den Kostenrechnungen für die überlassenen Fahrzeuge geltend gemacht. Dadurch habe sie deutlich gemacht, daß sie die Fahrzeuge ihrer Geschäftsführer steuerlich wie geleaste Fahrzeuge angesehen und behandelt habe. Der Prüfer ermittelte unter Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG einen geldwerten Vorteil, weil die Fahrzeuge den Geschäftsführern auch zu privater Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Es fehlten im Fahrtenbuch A z.B. Angaben über den täglichen Gesamtkilometerstand, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte usw. Auch das von Herrn B geführte Fahrtenbuch entspräche nicht den Anforderungen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der angesetzten geldwerten Vorteile wird auf die entsprechenden Anlagen zum LSt-Außenprüfungsbericht vom 5.11.1998 verwiesen.
Mit Schreiben vom 2.12.1998 legte die Klin. gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid Einspruch ein. In der Begründung vertrat sie die Auffassung, sie sei nicht wirtschaftliche Eigentümerin der von den Geschäftsführern überlassenen Fahrzeuge gewesen. Die Geschäftsführer seien bürgerlich-rechtliche Eigentümer geblieben und hätten die jederzeitige Verfügungsmacht über die Fahrzeuge gehabt. Den Geschäftsführern seien die üblichen, durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltenen Kosten einschließlich der Absetzungen für Abnutzung erstattet worden.
Da es sich nicht um firmeneigene Fahrzeuge gehandelt habe, wäre es nicht nötig gewesen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer seien in einem vereinfacht geführten Fahrtenbuch aufgezeichnet worden. Durch diese Fahrtenbücher bzw. ergänzende Nachweise könnten die dienstlich gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden.
Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.4.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Übernahme aller laufenden Kosten für die zur Verfügung gestellten Privatfahrzeuge sei der Prüfer im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klin. sich hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge vergleichbar einem wirtschaftlichen Eigentümer als Leistungsempfänger gesehen habe. Dementsprechend habe sie auch die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Kostenrechnungen für die Fahrzeuge gemäß § 15 UStG geltend gemacht. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung habe daher nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG nach der 1%-Regelung zuzüglich der Erhöhung wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden müssen.
Mit Schreiben vom 19.5.1999 erhob die Klin. gegen die EE Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die Geschäftsführer hätten der neu gegründeten Klin. ihre Privatfahrzeuge zur Verfügung gestellt, um die Liquidität und Kreditfähigkeit der Gesellschaft nicht zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Dabei sei klar gewesen, daß die Fahrzeuge nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet werden würden. Aus Vereinfachungsgründen sei dann vereinbart worden, daß alle Fahrzeugkosten von der Klin. zu erstatten seien.
Die mögliche private Nutzung durch Herrn A sei durch ein Fahrtenbuch erfaßt worden. Bei Herrn B sei der...