Entscheidungsstichwort (Thema)
Inkassoleistung; Frage der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 c UStG
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall handelte es sich nicht um den bloßen Erwerb und Halten von Forderungen, sondern um Leistungsaustauschverhältnisse, bei denen auch die Stpfl. an die Banken Inkassoleistungen erbrachte. Die Stpfl. hatte Forderungen gekauft, wobei auch geregelt war, dass sie den jeweiligen Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführte. Die Leistungen der Stpfl. an die jeweiligen Forderungesverkäufer, die Banken, bestanden deshalb nicht nur im Wesentlichen darin, dass sie diese von dem Risiko der Nichterfüllung der Forderungen entlastete. Sie bestanden auch darin, dass die Banken von der Einziehung der Forderungen entlastet wurden. Insofern erbrachte die Stpfl. gegenüber den Banken als Forderungsverkäufer Inkassoleistungen, die nicht nach § 4 Nr. 8 c UStG steuerbefreit sind.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 c
Tatbestand
Streitig ist, ob Inkassoleistungen vorliegen mit der Folge, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8c Umsatzsteuergesetz (UStG) ausscheidet.
Gründungsgesellschafter der in 2002 errichteten Klägerin waren zu gleichen Teilen die Bank E, die Bank J und die Bank C. In 2007 ist im Wege der Kapitalerhöhung die Bank F als gleichberechtigter Gesellschafter hinzugekommen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut § 2 ihres Gesellschaftsvertrags der Erwerb, die Verwaltung von eigenen Kundenforderungen, das Forderungsmanagement, insbesondere der an der Gesellschaft beteiligten Banken.
Die Gesellschafter-Banken, aber auch eine Vielzahl weiterer inzwischen hinzugekommener Banken (FremdBanken) verkauften ihre fällig gestellten Forderungen aus dem Massenkreditgeschäft an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug bei Forderungen bis 12.500 € in der Regel 10% der noch offenen Forderung. Bei größeren Forderungen wurde der Kaufpreis individuell zwischen den Beteiligten ausgehandelt. Auch Forderungen, bei denen sich der Schuldner bereits im Insolvenzverfahren befand, konnten von der Klägerin aufgekauft werden; insoweit betrug der Kaufpreis unabhängig von der Höhe der Forderung 1 €.
Die Klägerin als Käuferin machte die Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber den Schuldnern geltend und erhielt für den mit dem Einzug verbundenen Aufwand von den Verkäufern (Banken) für jede aufgekaufte Forderung eine einmalige pauschale Verwaltungsgebühr, die so genannte Factoringgebühr, in der Regel in Höhe von 15 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (USt). Mit dem Verkauf der Forderung ging das Ausfallrisiko auf die Klägerin über. Die Verkäufer übernahmen keine Gewährleistung für die Werthaltigkeit der Forderungen. Allerdings war in den Verträgen mit den Banken eine so genannte „Besserungsvereinbarung” enthalten, wonach sich die Käuferin verpflichtete, auf den vereinbarten Kaufpreis für die Forderung einen „Nachschlag” zu entrichten, falls ein ausreichend hoher Betrag vom Schuldner auf die offene Forderung gezahlt werde. Dieser „Nachschlag” ermittelte sich wie folgt:
Summe der Zahlungseingänge auf die aufgekaufte Forderung
abzüglich ursprünglicher Kaufpreis
abzüglich Beitreibungskosten
= „Mehrerlös”
Von diesem „Mehrerlös” waren je nach Bank zwischen 70 und 85 % als Besserungsbetrag an die jeweilige Verkäuferin der Forderung auszukehren. Der Differenzbetrag (also zwischen 15 und 30 % des Mehrerlöses) verblieb bei der Klägerin
Die Rechtsbeziehungen der Klägerin mit den Gesellschafter-Banken waren durch individuelle Vereinbarungen geregelt. Die Zusammenarbeit mit den FremdBanken erfolgte auf Grundlage eines Rahmenvertrages des H-Verbandes (H-Verband).
Der Forderungseinzug wurde nicht von der Klägerin selbst übernommen, sondern von einem ursprünglich von ihr selbst (mit-)gegründeten Inkassounternehmen, der Firma G GmbH (G GmbH). Diese Gesellschaft übernahm nicht nur Einziehung und Verwaltung der einzelnen Forderungen, sondern wickelte auch sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen ihr selbst und der Klägerin sowie der Klägerin und den einzelnen Banken ab. Dazu wurden in der Regel quartalsweise für jede einzelne Bank in umfangreichen Tabellen dargestellt, welche Forderungen aktuell und in der Vergangenheit aufgekauft wurden, wie hoch deren ursprünglicher Kaufpreis war, welche Beträge auf die Forderung zwischenzeitlich eingegangen waren, welche Beitreibungskosten angefallen waren, wie hoch ein eventuell bereits angefallener „Nachbesserungsbetrag” war etc. Auch der Zahlungsverkehr mit den Schuldnern sowie mit den in die unmittelbare Beitreibung der Forderungen involvierten Dritten (Rechtsanwälte, Gerichte) wurde über G GmbH abgewickelt. Die G GmbH wiederum stellte ihre Inkassodienstleistungen der Klägerin in Rechnung.
In ihren USt-Erklärungen 2008 bis 2014 unterwarf die Klägerin lediglich die Erlöse aus den Factoringgebühren der USt und erklärte die Erträge aus den ihr verbliebenen Anteilen am Besserungsbetrag als nach § 4 Nr. 8c UStG steuerfreie Umsätze in Höhe von 521.349 € (2008), 463.704 € (2009)...