Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabziehbarkeit der Bankenabgabe verfassungsgemäß. Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz (redaktionell)
Das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist verfassungsgemäß und unionrechtskonform.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9.10.2010, BGBl. I 2010, 1900 … – EStG 2009 n.F.–).
Die Klägerin, eine AG, ist ein Kreditinstitut. Zwischen ihr und der C Bank AG … (C Bank), der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, bestand im Streitjahr 2014 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der C Bank als Organträgerin.
Um den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise zu stabilisieren, erließ der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG) vom 9.12.2010 (BGBl. I 2010, 1900). Für die Jahresbeiträge zu diesem Fonds normierte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG 2009 n.F. ein Betriebsausgabenabzugsverbot.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erließ am 7.8.2014 einen an die Klägerin adressierten Bescheid, in dem sie unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze (§ 3 Abs. 1 Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV 2011 –: maximal 20 % des Jahresüberschusses) den Jahresbeitrag für den Restrukturierungsfonds vom 1.1. bis zum 31.12.2014 auf 1.139.322 € festsetzte. In dem Bescheid ausgewiesen wurde außerdem ein Vortrag Nacherhebungsbeitrag aus dem Beitragsjahr 2013 in Höhe von rd. 5,2 Mio. € und aus dem Beitragsjahr 2014 in Höhe von rd. 4,6 Mio. €. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Jahresbeitrag nach den einfachgesetzlichen Maßgaben des Restrukturierungsfondsgesetzes zutreffend errechnet worden ist. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG 2002 ging der Beklagte (das Finanzamt – FA –) von nichtabziehbaren Aufwendungen in einer Höhe von 1.370.913 € aus. In diesem Wert ist der Jahresbeitrag entsprechend dem Bescheid der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung enthalten (Bescheid vom 11.3.2016). Der Bescheid ist sowohl der Klägerin als auch der C Bank gegenüber bekannt gegeben worden.
Den Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das FA durch Teil-Einspruchsentscheidung vom 9.9.2016 als unbegründet zurück, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG 2009 n.F. betroffen war (Einspruchsentscheidung vom 9.9.2016). Über den Einspruch der Organträgerin (der Beigeladenen) hat das FA noch nicht entschieden.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie hält sich für klagebefugt und trägt vor, das steuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG 2009 n.F. verstoße gegen Verfassungsrecht; darüber hinaus liege eine Verletzung des unionsrechtlichen Beihilfeverbots vor.
Gegen den hier in Rede stehenden Feststellungsbescheid gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. seien jeweils sowohl die Organgesellschaft wie der Organträger rechtsbehelfsbefugt. Selbst wenn man jedoch – entgegen der von ihr vertretenen Auffassung – die Beschwer der Organgesellschaft gesondert prüfen wolle, liege diese im Streitfall vor. Denn zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bestehe seit dem Jahr 2013 ein steuerlicher Umlagevertrag, wonach die Klägerin so behandelt werde, als würde sie selbst die Steuern tragen. Insoweit wirke sich die Abzugfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der Bankenabgabe bei der Klägerin aus, mit der Folge, dass dies Auswirkungen auf eine etwaige Rücklagenbildung habe.
Das Abzugsverbot verletze das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte objektive Nettoprinzip und stehe ferner mit dem in Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang.
Es sei Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Hiervon weiche das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG 2009 n.F. ab, ohne dass es hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund gebe. Die Gesetzesbegründung benenne vorrangig den Lenkungszweck. Es erscheine ernstlich zweifelhaft, ob dieser Grund ernst gemeint gewesen sein könne; in Wahrheit habe verhindert werden sollen,...