Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgrund eines Vergleiches; Nachholung von Abzugsbeträgen nicht von fortbestehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken abhängig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Überläßt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit den Kindern und der mit dem Ehegatten zuvor bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB seinem Ehegatten eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, so wird die Wohnung aus Sicht des Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken genutzt. Auch die (Mit-)Nutzung der Wohnung durch die gemeinsamen minderjährigen Kinder kann dem Steuerpflichtigen nicht als eigene Nutzung zugerechnet werden, wenn das das Recht zur Aufenthaltsbestimmung umfassende Sorgerecht für die Kinder dem Ehegatten zusteht.

2) Die Nachholung von nicht ausgenutzten Abzugsbeträgen im Sinne des § 10 e Abs 1 und 2 EStG ist auch in Veranlagungszeiträumen möglich, in denen die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 3, 3 S. 1; BGB §§ 779, 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1, § 1671

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen X R 45/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung einer Wohnung an die dauernd getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt und ob der Eigentümer im Jahr der Nachholung von Abzugsbeträgen (§ 10 e Abs. 3 Satz 1 EStG) die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben muß.

Der Kläger (Kl.) und seine in den Streitjahren 1994 und 1995 von ihm dauernd getrennt lebende Ehefrau waren je zu Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … Das Haus wurde im September 1991 fertiggestellt und im November 1991 vom Kl., seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern bezogen.

In einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht … am 30. Juni 1993 geschlossenen Vergleich (Aktenzeichen: …. einigten sich der Kl. und seine Ehefrau unter anderem dahingehend, daß der Kl. bis zum 31. August 1993 aus der Ehewohnung auszieht und die Wohnung der Ehefrau sowie den Kindern zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Ende August 1993 zog der Kl. aus dem Haus aus. Seither bewohnen die Ehefrau des Kl. sowie die Kinder das Haus allein. Die elterliche Sorge für die drei Kinder hat das Amtsgericht – Familiengericht – … mit Beschluß vom 7. Juli 1993 (Aktenzeichen: … für die Dauer des Getrenntlebens auf die Ehefrau des Kl. übertragen.

Die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Kl. wurden in einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – … geschlossenen Vergleich vom 5. Mai 1993 (Aktenzeichen: …. geregelt. Durch Vergleich vom 3. März 1995 (Amtsgericht Familiengericht – … Aktenzeichen …) erfolgte ab dem 1. Januar 1995 eine Neuregelung der Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Kl.

Der Kl. hat bis zum 31. 08. 1995 die laufenden Kosten wie Heizung, Strom und Grundbesitzabgaben für das Gebäude getragen (Bl. 22 FG-Akte). Der deshalb vom FA bei der Veranlagung des Kl. zur ESt gem. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigte Unterhaltsaufwand für die getrennt lebende Ehefrau betrug 1994 3000 DM und 1995 2000 DM. Außerdem wurden 3 halbe Kinderfreibeträge beim Kl. berücksichtigt (Bl. 38 FG-Akten).

Die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG betrug 262.613,– DM. Die möglichen Abzugsbeträge haben der Kl. und seine Ehefrau von 1991 bis einschließlich 1993 (3 × 13.130,– DM = 39.390,– DM) insgesamt nur in Höhe von 6.411 DM in Anspruch genommenen. Der Kl. beantragte für sich und seine Ehefrau für das Jahr 1994 die einheitliche und gesonderte Feststellung des laufenden Abzugsbetrages in Höhe von insgesamt 13.130,– sowie die Nachholung von Abzugsbeträgen aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 32.979 DM, wovon auf den Kl. jeweils 50 % entfielen. Für das Jahr 1995 beantragte er die einheitliche und gesonderte Feststellung des Abzugsbetrages in Höhe von 13.130,– DM. von dem wiederum 50 % auf ihn entfielen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stellte die Summe der Abzugsbeträge für das Jahr 1994 auf 23.054, – DM (13.130, – DM + 32.979,– DM × 50 %) fest und rechnete sie in voller Höhe der Ehefrau des Kl. zu. Für 1995 stellte das FA den Abzugsbetrag für die Ehefrau des Kl. auf 6.565, – DM (13.130, – DM × 50 %) fest. Dem Kl. wurde kein Abzugsbetrag zugerechnet. Die Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 und 1995 ergingen am 8. November 1996.

Die dagegen eingelegten Einsprüche des Kl. blieben ohne Erfolg. Das FA führte in seiner Einspruchsentscheidung (EE) für die Streitjahre 1994 und 1995 vom 18. Juli 1997 aus, in der Überlassung des Einfamilienhauses an die Ehefrau sowie die unterhaltsberechtigten Kinder liege keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG durch den Kl., Nach d...

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