Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren stellen auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen dar.
2) Nicht abzugsfähig sind Kosten der Vermögensauseinandersetzung oder Zahlungen zur Beendigung einer solchen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 4, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen.
Die Klägerin wurde im Streitjahr 2013 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war als Sozialversicherungsfachangestellte nichtselbstständig tätig.
Am 13.6.2013 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, von dem sie bereits seit 2012 getrennt lebte, im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung eine notarielle Vereinbarung. Darin hoben sie den bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten stattdessen Gütertrennung. Sie vereinbarten hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts für die gemeinsame Tochter, die weiterhin bei der Klägerin wohnen sollte, keine gerichtlichen Anträge stellen zu wollen. Die Klägerin erwarb mit diesem Vertrag den Anteil ihres Ehemannes am bisher im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück A-Str. 3 in U gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden in Höhe von ca. 61.000,– € (bei der …-Bausparkasse). Zudem verpflichtete sie sich, an ihren Ehemann einen Betrag in Höhe von 5.000,– € zur Abgeltung aller eventuell bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche, weiterer Ansprüche wegen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens sowie Ansprüche nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich zur vollen Übernahme der Kosten für diesen Vertrag, während der Ehemann die Kosten des Vollzugs der Urkunde im Grundbuch zu tragen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 13.6.2013 Bezug genommen.
Für das Scheidungsverfahren beauftragte nur der Ehemann einen Rechtsanwalt. In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 13.11.2013, in der die Ehe geschieden wurde, erörterten die Eheleute den Versorgungsausgleich und einigten sich dahingehend, die Kosten des Verfahrens hälftig zu tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts U vom 13.11.2013 Bezug genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten in Höhe von 125,– € sowie Scheidungs- bzw. Scheidungsfolgekosten in Höhe von 9.154,94 € geltend. Diese Kosten setzen sich aus Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr Trennung, Einigungsgebühr Vertragsvereinbarung vom 13.6.2013 sowie Verfahrens- und Terminsgebühr für das Scheidungsverfahren), Notargebühren für den Abschluss und den Vollzug des Vertrages vom 13.6.2013 sowie der Ausgleichszahlung an den Ehemann und damit im Zusammenhang stehenden Kosten zusammen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
Art der Kosten |
Rechnungssteller |
Betrag |
Hälftige Übernahme der Geschäftsgebühr Trennung |
Rechtsanwalt K, Rechnung vom 22.4.2013 |
468,74 € |
Hälftige Übernahme Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des Rechtsanwalts |
Rechtsanwalt K, Rechnung vom 22.4.2013 |
11,90 € |
Einigungsgebühr für den Abschluss des Vertrags vom 13.6.2013 |
Rechtsanwalt K, Rechnung vom 22.4.2013 |
1.840,00 € |
Teilweise Übernahme der Verfahrens- und Terminsgebühr Scheidungsverfahren |
Rechtsanwalt K, Rechnung vom 17.12.2013 |
500,00 € |
Notargebühren für Vertrag vom 13.6.2013 |
Notar F, Rechnungen vom 17.6.2013 und 26.7.2013 |
714,30 € |
Hälftige Übernahme der Kosten für die Registrierung der Folgenvereinbarung beim Zentralen Testamentsregister |
Notar F, Rechnung vom 9.8.2013 |
15,00 € |
Hälftige Gerichtskosten Scheidungsverfahren |
Oberjustizkasse Hamm, Rechnung vom 1.8.2013 |
265,00 € |
Ausgleichszahlung an Ehemann |
|
5.000,00 € |
Bearbeitungskosten für Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichszahlung |
… |
90,00 € |
Kosten für Haftungsentlassung des früheren Ehemannes aus einem Darlehen |
… |
250,00 € |
Summe |
|
9.154,94 € |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 14.8.2014 eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2013 lediglich die Krankheitskosten in Höhe von 125,– € als außergewöhnliche Belastungen an, die sich wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von 960,– € jedoch nicht auswirkten. Die Scheidungskosten berücksichtigte er nicht und verwies auf die ab 2013 geltende Gesetzesänderung zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Zur Begründung ihres Einspruchs wies die Klägerin auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Musterverfahren (Aktenzeichen VI R 16/13) hin.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Prozesskosten nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltende...