rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für "Typerating" eines Piloten Berufsausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Steuerpflichtiger eine Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL)absolviert, stellen die Aufwendungen zur erstmaligen Erlangung eines "Typerating”(Musterberechtigung zum Führen bestimmter Flugzeugtypen) Berufsausbildungskostendar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl.) für die Erlangung einer Musterberechtigung(Typerating) Boeing 737 Berufsausbildungskosten oder vorweggenommene Werbungskostensind.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger hat seine (erste) Berufsausbildung am 01.04.1993 aufgrunddes mit der Deutschen Lufthansa AG (DLH) geschlossenen Vertrages vom 25.01.1993begonnen.

Gegenstand des Vertrages war, dem Kl. die theoretischen Kenntnisse und praktischenFähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins („Airline Transport PilotLicence” - ATPL) und eine Long Range (Langstrecken)-Ausbildung zu vermitteln. DerKl. hatte zum Ausbildungsbeginn bereits die Erlaubnis für Privatflugzeugführer (PPL A) unddas allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis (AZF).

Wegen des Ausbildungsinhalts im einzelnen und die Ausbildungsabschnitte mit denentsprechenden Entgelten wird auf den Vertrag vom 25.01.1993 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kl. absolvierte nach Ausbildungsbeginn folgende Prüfungen:

20.10.1993

Grund- und Navigationsprüfung incl.Prüfung zur Erlangung derInstrumentenflugberechtigung - IFR - (§§71 - 76 der Verordnung überLuftfahrtpersonal, BGBl I 1984, 266 -LuftPersV -)

04.05.1994

ATPL-Theorieprüfung (§§ 14 - 17LuftPersV)

25.05.1994

Long Range Prüfung (§§ 77 - 79LuftPersV)

28.06.1994

ATPL-Praxisprüfung (§§ 14 - 17LuftPersV) Crew Coordination Concept-CCC- (§§ 17 Abs. 7 LuftPersV).

Die ATPL-Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als verantwortlicher oder 2. Flugzeugführer aufFlugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster (§ 16 Abs. 2 LuftPersV). ImLuftfahrerschein des Kl. war eingetragen „Musterberechtigung als verantwortlicherFlugzeugführer einmot. kolbengetr. Landflugzeuge bis 2000 kg Höchstmasse”. DieEintragung erfolgte, da der Kl. die Grund- und Navigationsprüfung incl. IFR-Prüfung auf einemsolchen Flugzeugtyp absolviert hatte. Eine darüber hinausgehende Musterberechtigung im Sinneder §§ 64 ff LuftPersV. (Typerating) für andere Flugzeugtypen hatte der Kl. bei Absolvierungder ATPL-Prüfung noch nicht. Der Kl., dessen Schulung zur ATPL-Prüfung in Amerikadurchgeführt worden war, hatte zum Prüfungszeitpunkt (28.06.1994) auch noch nicht an dersog. Europäisierung teilgenommen. Eine solche Schulungsmaßnahme dient der Gewöhnung undAnpassung an die europäischen Wetterbedingungen. Diese war im Schulungsvertrag vom25.01.1993 auf dem Typ PA 42 vorgesehen.

Am 30.07.1994 bewarb sich der Kl. schriftlich bei der X Fluggesellschaft mbH (…) die seineBewerbung mit Schreiben vom 12.08.1994 bestätigte und darauf hinwies, daß zu Beginn desnächsten Jahres wieder Copiloten eingestellt würden und die Bewerber durchweg über einTyperating auf der Boeing B 737 verfügten.

Unter dem 20.07.1997 - nach Klägervortrag am 01.08.1994 unterschrieben - schlossen der Kl.und die DLH einen Vertrag, mit dem sie den Schulungsvertrag vom 25.01.1993 abänderten. DerAbänderungsvertrag sah vor, daß die Europäisierung auf PA 42 unter Gutschrift desKostenanteils i. H. von 18.078 DM entfallen sollte. Stattdessen wurde eineSchulungsmaßnahme mit dem Ziel der Erlangung eines Typeratings B 737-300 vereinbart. Dievertraglichen Einzelregelungen ergeben sich aus den Vereinbarungen vom 20.07. und01.08.1994.

Der Kl. führte am 12.09.1994 bei der X ein persönliches Vorstellungsgespräch, das zunächstallerdings noch nicht zu seiner Anstellung führte. Am 01.10.1994 erwarb er dieMusterberechtigung für die Boeing 737 und nahm am 01.12.1995 aufgrund des Arbeitsvertragesvom 27.06.1995 ein Arbeitsverhältnis bei der X als Copilot auf.

Die vom Kl. in 1994 getragenen Kosten für das Typerating B 737 beliefen sich auf 54.723,04DM. Diesen Betrag machte der Kl. als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünftenaus nichtselbständiger Arbeit in seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 und derErklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges geltend. Die Einnahmen des Kl.beliefen sich in 1994 auf 0,– DM.

Das Finanzamt (FA) sah die Kosten nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben an,setzte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 0,–DM an und die ESt mit Bescheid vom 04.03.1997 auf 0,– DM fest. Eine Feststellung desverbleibenden Verlustabzugs führte das FA nicht durch.

Der Einspruch des Kl. vom 02.04.1997 hatte keinen Erfolg. Das FA führte in derEinspruchsentscheidung (EE) vom 11.07.1997 aus, es habe den Einspruch des Kl. alsRechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlustfeststellung zum 31.12.1994umgedeutet. Die Ablehnung der Verlustfeststellung zum 31.12.1994 sei berechtigt und nicht zubeanstanden.

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