Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch; Steuerbarkeit von Baukostenzuschüssen zur Errichtung eines Tierheims
Leitsatz (redaktionell)
Nach Überzeugung des Senats hat sich die Stpfl. durch Beantragung und Erteilung der Zuwendung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, nämlich einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (Zuwendungsverhältnis), gegenüber den Zuwendungsgebern als identifizierbaren, konkret bestimmbaren Leistungsempfängern verpflichtet verbrauchbare Vorteile zu leisten, indem die zuwendenden Kommunen das Recht erhalten, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere und fortgenommene Tiere bei der Stpfl. abzugeben und dies vorrangig vor anderen Kommunen, die den Zuschuss nicht gewähren.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Baukostenzuschüsse an die Klägerin von verschiedenen … Kommunen sowie dem Kreis C über insgesamt 500.000 € in den Jahren 2015 bis 2017 im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tierheims umsatzsteuerbar sind.
Die Klägerin betreibt das Tierheim „K Tierheim in B” und damit einhergehend auch den Verkauf von Tierzubehör und Futtermitteln. Im Tierheim der Klägerin werden von den Kommunen sichergestellte Fundtiere sowie beschlagnahmte Tiere untergebracht. Die Klägerin sorgt zudem für die Rückführung entlaufener bei ihr untergebrachter Tiere zum Besitzer und nimmt vorübergehend auch private Tiere in Pension auf. Des Weiteren vermittelt die Klägerin bei ihr untergebrachte herrenlose Tiere an neue Besitzer. Die Klägerin führt das Tierheim auch als Begegnungsstätte für Tierfreunde sowie als Beratungsstelle für alle Bereiche der Tierhaltung und des Tierschutzes und informiert im Rahmen von Führungen interessierte Gruppen (Schulen, Kindergärten, etc.) über die Aufgaben des Tierheims.
Beginnend im Juli 2018 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Der Prüfer traf, ausweislich des geänderten Berichts über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 18.1.2019, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen die folgenden Feststellungen: Das bislang privatwirtschaftlich betriebene Tierheim I in B sei Ende 2015 aufgegeben worden. Da im nördlichen Kreis C nach der Aufgabe des Tierheims I kein Tierheim mehr zur Verfügung gestanden habe, das für eine artgerechte Unterbringung gefundener oder beschlagnahmter Tiere hätte sorgen können, diese Aufgabe aber von den Städten und Gemeinden als zuständige Fundbehörden weiterhin habe erfüllt werden müssen, sei Ersatz erforderlich gewesen.
Die Klägerin habe im Oktober 2015 vor Beginn der Baumaßnahmen zur Errichtung des Tierheims bei verschiedenen Städten und Gemeinden ([…]) sowie beim Kreis C Fördermittel für die Errichtung eines neuen Tierheims beantragt. Zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer habe sie eine Rentabilitätsrechnung erstellt, wonach die Investitionskosten auf 847.000 € taxiert worden seien. Von kommunaler Seite sei ein Zuschuss von 500.000 € benötigt worden. Den verbleibenden Anteil stelle die Klägerin als Investorin. Der Investitionskostenzuschuss sei über ein Zuwendungsbescheid mit einer Gegenleistungsverpflichtung zur Annahme von Tieren der beteiligten Kommunen und des Kreises C über 25 Jahre verbunden worden. Bei Verletzung von Zweckbindungspflichten aus dem Zuwendungsbescheid könne der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Verteilung des Investitionskostenzuschusses auf die beteiligten Kommunen sei auf Basis der zu erwartenden Fundtierzahlen erfolgt, die aus den Erfahrungswerten der Jahre 2011 bis 2013 entwickelt worden seien. Zwölf Kommunen aus dem Kreis C und die Stadt J hätten verwaltungsseitig Interesse bekundet und entsprechende politische Beschlüsse herbeigeführt. Die beteiligten Kommunen und der Kreis C würden durch die Bezuschussung nur verminderte laufende Unterbringungskosten je Tier zahlen müssen. Kalkuliert seien derzeit 140 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Hund und 125 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Katze für zehn Tage. Andere Kommunen, die sich nicht an dem Investitionskostenzuschuss beteiligen, würden je Unterbringung einen Aufschlag zahlen. Im Prüfungszeitraum habe festgestellt werden können, dass der Tagessatz bei Katzen für die „Zuwendungs-Gemeinden” um 3,50 € niedriger gelegen habe als bei den nicht zuschussgebenden Gemeinden. Bei Hunden sei der Betrag jeweils um 6,00 € niedriger gewesen. Der Kreistag des Kreises C und die interessenbekundenden Kommunen hätten in der Folge entsprechende Beschlüsse gefasst. Der Zuschuss sei von der Klägerin im Jahr 2015 i. H. von 16.403 €, im Jahr 2016 i. H. von 386.877,60 € und in 2017 i. H. von 96.719,40 € (d. h. insgesamt i.H.v. 500.000 €) vereinnahmt worden. Aus dem gesamten Kontext der Begründung, Planung und Finanzierung des Tierheims ergebe sich, dass die Klägerin zum einen das Projekt ohne Zuschuss nicht realisiert und die Kommunen zum anderen ohne Gegenleistungsverpflichtung keinen Zuschuss geleistet hätten. Damit stelle sich der Zuschuss als steuerpflichtiges Entgelt da...