Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Bemessungsgrundlage ausgeführter Umsätze durch Bonuszahlungen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 6/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zahlung der „weiteren Boni”, d.h. der Gruppenboni bzw. Gruppenvergütungen, von den Vertragslieferanten über die V unter Weiterleitung an die Stpfl. führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG hinsichtlich ihrer Eingangsumsätze mit den Vertragslieferanten.

2. Die Zahlung der „weiteren Boni” steht nach Auffassung des erkennenden Senats in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Anschlusskunden, d.h. hier der Stpfl. Dafür spricht zunächst, dass die Höhe der von den Lieferanten zu zahlenden Gruppenboni – wie auch die Stpfl. selbst vorträgt – ausschließlich vom Umfang der Bestellungen durch die Anschlusskunden abhängt. Die Bemessungsgrundlage der Umsätze der Lieferanten aus den Lieferungen an die Anschlusskunden mindert sich daher wie im Fall eingeräumter Rabatte und Skonti um die gezahlten Boni.

 

Normenkette

AO §; MwStSystRL Art. 185 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob eine zunächst vorgenommene Vorsteuerberichtigung (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des UmsatzsteuergesetzesUStG –) aufgrund von über einen Zentralregulierer weitergeleiteten Bonuszahlungen rückgängig zu machen ist.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen, das mit Waren aus dem Sanitärbereich handelt. Sie war von 2011 bis 2015 – und damit auch im Streitjahr 2012 – Gesellschafterin der V GmbH & Co. KG (nachfolgend „V”). Die V übernahm für die Klägerin das Delkredere, die Zentralregulierung und weitere Funktionen gegenüber den Vertragslieferanten der Klägerin und den anderen Gesellschaftern der V (nachfolgend auch als „Anschlusskunden” bezeichnet). Die Unternehmensgruppe der Klägerin war im Streitjahr zu 7,78 % am Kapital der V beteiligt. Der Anteil der Klägerin am gesamten durch die V zentralregulierten Umsatz betrug im Schnitt ca. 23 % jährlich.

In dem zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag der V heißt es u.a.:

„[…]

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines Unternehmens zur Förderung der Unternehmen der Gesellschafter durch wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und werbewirtschaftliche Beratung, Unterstützung und Maßnahmen, sowie der Handel mit Waren auf dem Gebiet der Sanitär- und Heizungsbranche sowie auf verwandten Warengebieten im In- und Ausland.

[…]

§ 4 Funktionen der Gesellschaft

1. Im Rahmen des Geschäftsgegenstandes gemäß § 3 kann die Gesellschaft insbesondere folgende Funktionen für die Gesellschafter erbringen.

a) Die Vermittlung des Einkaufs bei Lieferanten der Gesellschafter (Vertragslieferanten), wobei das Sammeln und die Weiterleitung von Gesellschafterbestellungen an Vertragslieferanten grundsätzlich im Namen und für Rechnung der einzelnen Gesellschafter erfolgt;

b) der Übernahme der Zahlungen an Vertragslieferanten durch Forderungseinzug bei den Gesellschaftern im Auftrag der Gesellschafter (Zentralregulierung), jedoch nur im Rahmen gesonderter Vereinbarungen mit den Vertragslieferanten, wobei die einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft grundsätzlich eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen haben;

c) die Haftungsübernahme für Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber den Vertragslieferanten (Delkredere), jedoch nur im Rahmen gesonderter Vereinbarungen mit den Vertragslieferanten;

d) die Haftungsübernahme für den Gesellschaftern zum Einkauf bei Vertragslieferanten gewährter Bankkredite (Einkaufsfinanzierung).

2. In den Fällen gemäß vorstehend Ziff. 1 c) und d) hat die Gesellschaft bei Inanspruchnahme aus ihrer Haftung in entsprechender Höhe zuzüglich Kosten und Zinsen einen Erstattungsanspruch gegen die entsprechenden Gesellschafter. Diese sind verpflichtet, mit der Gesellschaft im Voraus einen Sicherungsübereignungsvertrag abzuschließen. Für die Festlegung des allgemeinen Inhalts dieses Sicherungsübereignungsvertrags und etwaiger Änderungen ist der Aufsichtsrat zuständig. Das Nichtzustandekommen eines derartigen Sicherungsübereignungsvertrags aus vom Gesellschafter zu vertretenden Gründen ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Ziffer 1 c) dieses Vertrages.

3. Steht den Gesellschaftern gegenüber Vertragslieferanten im Rahmen der oben Ziff. 1 a) bis d) erwähnten Funktionen der Gesellschaft eine gesonderte Vergütung (z.B. auf Boni, auf Delkredere Provision, auf Inkassoprovision und Vergütungen ähnlicher Art) zu, treten sie ihre entsprechenden Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an die Gesellschaft ab.

Die Vertrags- und Leistungsbeziehungen der beteiligten Unternehmen untereinander wurden derart abgewickelt, dass die Klägerin die Waren zunächst direkt bei dem jeweiligen Vertragslieferanten der V bestellte. Die Warenrechnungen wurden dabei auf die Klägerin als Rechnungsadressatin ausgestellt, aber von dem jeweiligen Vertragslieferanten an die V zur Durchführung der Zentralregulierung ü...

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