Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall
Leitsatz (redaktionell)
1) Grundsätzlich erlischt der Kindergeldanspruch für Eltern eines volljährigen Kindes mit dessen Eheschließung, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
2) Bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen eigenen Kindeseinkommens sind weder Darlehensbeträge nach dem BaföG noch Unterhaltsleistungen der Eltern des Kindes anzusetzen. Lediglich nach dem BaföG bezogene Zuschüsse sind den eigenen Einkünfte des Kindes und den Unterhaltsleistungen des Ehegatten hinzuzurechnen.
Normenkette
EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte (Bekl.) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für eine Tochter des Klägers (Kl.) aufgehoben und gezahltes Kindergeld zurückgefordert hat.
Der Kl. ist der Vater des am 25.09.1980 geborenes Kindes a. Er bezog für a, die seit dem 25.09.2002 verheiratet ist, im Zeitraum Januar bis Dezember 2003 Kindergeld i. H. v. insgesamt 1.848,00 EUR.
a studierte im Jahre 2003 an der Universität g und erhielt zum einen Zuschüsse und zum anderen unverzinsliche Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) i. H. v. jeweils 2.303,00 EUR, und zwar für die Monate Januar bis Juli 1.557,50 EUR (= 7 × 222,50 EUR), für die Monate August und September 327,00 EUR (= 2 × 163,50 EUR) und für die Monate Oktober bis Dezember 418,50 EUR (= 3 × 139,50 EUR). Bei der Ermittlung des ihr zustehenden monatlichen Ausbildungsförderungsbetrags wurde für die Monate Januar bis Juli Einkommen und Vermögen ihrer Eltern i. H. v. jeweils 84,81 EUR, für die Monate August und September jeweils i. H. v. 202,98 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember jeweils i. H. v. 221,65 EUR angerechnet. Für die Monate Oktober bis Dezember wurde zusätzlich auch noch Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes i. H v. jeweils 29,08 EUR angerechnet. Zusätzlich zu der ihr bewilligten Ausbildungsförderung erhielt a im Jahre 2003 vom Kl. monatlich einen weiteren Betrag i. H. v. 225,00 EUR. a besondere Ausbildungskosten beliefen sich 2003 auf 1.494,60 EUR.
Der von as Ehemann in 2003 erzielte Nettoarbeitslohn betrug insgesamt 15.964,60 EUR. as Ehemann hat – insoweit unstreitig – im Jahre 2003 insgesamt 218 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeführt und ihm sind aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang Fahrtkosten i. H. v. 241,20 EUR entstanden.
Mit Bescheid vom 11.10.2004 hob die Bekl. unter Hinweis darauf, dass zu den a in 2003 zugeflossenen Einkünften und Bezügen auch Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes zu zählen seien und daher ihre Einkünfte und Bezüge im Jahre 2003 den für dieses Jahr maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i. H. v. 7.188,00 EUR überstiegen hätten, die Festsetzung des Kindergeldes für a mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 gezahlte Kindergeld vom Kl. zurück.
Hiergegen richtet sich die von dem Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Der Kl. ist der Auffassung, dass die Bekl. zu Unrecht die Festsetzung des Kindergeldes für a mit Wirkung ab Januar 2003 aufgehoben und das für a im Jahre 2003 gezahlte Kindergeld zurückgefordert habe.
Zwar überstiegen die a in 2003 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge dann, wenn man zu deren eigenen Einkünften und Bezügen i. H. v. 628,40 EUR (= Zuschüsse nach dem BaföG i.H.v. 2.303,00 EUR abzüglich 180,00 EUR Kostenpauschale und 1.496,60 EUR besondere Ausbildungskosten) die Hälfte der Differenz zwischen diesen und den von ihrem Ehemann in 2003 erzielten Einkünften und Bezügen hinzurechne, den für 2003 maßgeblichen Grenzbetrag. Dabei sei auch unerheblich, wie man die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge von as Ehemann ermittle, insbesondere ob man neben den Lehrgangskosten i. H. v. 241,20 EUR anders als die Bekl. die Kosten für von as Ehemann ausgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ausgehend von einer Entfernung von 12 Kilometer statt von 11 Kilometer – mit 959,20 EUR ansetze und zudem von der Berücksichtigungsfähigkeit nicht belegter Reinigungskosten i. H. v. 131,04 EUR sowie des Betrages, um den as monatliche Ausbildungsförderung aufgrund des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes in den Monaten Oktober bis Dezember jeweils gekürzt worden sei, mithin eines Betrages i. H. v. 87,24 EUR (= 3 × 29,08 EUR), ausgehe. Es sei jedoch nicht richtig, bei der Ermittlung der a in 2003 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge deren eigene Einkünfte und Bezüge um die Hälfte der Differenz zwischen diesen und den von ihrem Ehemann in 2003 erzielten Einkünften und Bezügen zu erhöhen. Denn dies führe im Ergebnis dazu, dass a – ausgehend von ihren eigenen Einkünften und Bezügen i. H. v. 628,40 EUR und von Einkünften und Bezügen ihres Ehemannes i. H. v....