Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
Die Rücknahme eines fehlerhaften VA kann dann verweigert werden, wenn dieses Begehren bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden konnte. Das muss umso mehr gelten, wenn ein Einspruchsverfahren durch Rücknahme von Seiten des Stpfl. beendet worden ist - insbesondere ohne Angabe von Gründen.
Normenkette
AO § 251 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO möglich ist.
Am 17.1.2003 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte meldete darauf hin die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 153.959,121 Euro als Forderung zur Insolvenztabelle an. Dieser Betrag beruhte auf einer Schätzung anhand des Umsatzsteuer-Überwachungsbogens (vgl. Inso-Akte … GmbH & Co. KG …), da weder die Klägerin noch der Insolvenzverwalter als Vertreter der Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht hatten. Die Steuerberechnung datiert vom 4.3.2003.
Gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung hat der Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben. Darauf hin erließ der Beklagte am 14.1.2004 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, in dem die angemeldete Forderung in Höhe von 153.959,12 Euro festgestellt wurde. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 12.2.2004 legte der Insolvenzverfahren gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den er ohne weitere Begründung am 10.3.2004 zurücknahm. Die angemeldete Umsatzsteuerforderung für 2002 wurde darauf hin in voller Höhe anerkannt und in die Tabelle eingetragen. Das Schreiben des Insolvenzgerichts M datiert vom 8.11.2004.
Der Insolvenzverwalter reichte am 24.8.2004 die Umsatzsteuererklärung für 2002 ein, die er unter dem 23.8.2004 unterschrieben hatte. Er beantragte, die Forderungsanmeldung entsprechend den dort genannten Zahlen zu reduzieren. Der Beklagte fasste diesen Antrag als einen solchen auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO auf. Dieser Antrag wurde durch negativen Feststellungsbescheid vom 22.10.2004 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der Insolvenzverwalter am 8.11.2004 Einspruch ein. Dieser Einspruch richtete sich gleichzeitig gegen den Feststellungsbescheid vom 14.1.2004. Er begründete diesen damit, dass die Umsatzsteuerforderung auf einer Schätzung beruhe und die Umsatzsteuererklärung nunmehr vorliege. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei der Einspruch auch fristgerecht eingelegt worden.
Mit Schreiben vom 24.5.2005 begründete das Büro … den Einspruch vom 8.11.2004 gegen den Feststellungsbescheid vom 14.1.2004 und den negativen Feststellungsbescheid vom 22.10.2004. Aus ihrer Sicht läge eine Strafschätzung vor, die zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheides führe.
Der Beklagte erließ am 18.8.2006 insgesamt drei Einspruchsentscheidungen. Der Beklagte wies dabei in einer Entscheidung den Einspruch gegen den Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO über die Feststellung der Umsatzsteuer 2002 im Insolvenzverfahren als unzulässig zurück (Einspruchsentscheidung 1, Bl. 2ff. d. GA). In einer weiteren Einspruchsentscheidung vom gleichen Datum, die sich mit der Ablehnung des Antrags auf Änderung bzw. Rücknahme des Feststellungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 2002 nach § 130 Abs. 1 AO befasste, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung 2, Bl. 5 d. GA). Schließlich wurde in einer dritten Einspruchsentscheidung vom 18.8.2006 ein Einspruch wegen Ablehnung des Antrags auf Änderung der Umsatzsteuer 2002 im Insolvenzverfahren als unbegründet zurückgewiesen, da es an den notwendigen Korrekturvorschriften fehle (Einspruchsentscheidung 3, Bl. 9ff. d. GA).
Die Klägerin legte am 18.9.2006 gegen alle drei Einspruchsentscheidungen Klage ein. Mit dieser verfolgt sie ihr Ziel fort, eine Änderung der Umsatzsteuerberechnung und Anmeldung der Forderung des Beklagten zu erreichen.
Im Erörterungstermin vom 19.5.2008 wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Einspruchsentscheidung 1 vom 18.8.2006 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Einspruchsentscheidung wurde im Anschluss aufgehoben (Bl. 66 d. GA).
Der Klägervertreter trägt vor, dass die Steuerberechnung vom 4.3.2003 ein Bescheid gewesen sei. Allerdings hätte der Bescheid ein Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO sein müssen. Da dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Bescheid nichtig. Zu beachten sei, dass in dem Einspruch gegen den dann erlassenen Feststellungsbescheid auch ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu sehen sei. Dieser sei bislang nicht entschieden worden.
Der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO sei ersatzlos aufzuheben. Die Steuerfestsetzung sei zu ändern und zwingend in Folge dessen auch die lediglich vollstreckungsrechtliche Feststellung gemäß § 251 Abs. 3 AO.
Dies sei von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K., in einem Gespräch vom 3.6.2004 mit einer Mitarbeiterin des Rechtsanwaltsb...