Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Beschluß:

Der Streitwert für die Zeit bis zum 16.11.1994 wird auf 22.778 DM und für die Zeit ab dem 17.11.1994 auf 22.837 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Praxisanteils steuer- und tarifbegünstigt ist (§§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 sowie 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG –).

Der Kläger (Kl.) betrieb bis zum 30.06.1990 als Alleininhaber eine zahnärztliche Praxis in … Ab April 1989 hatte er einen jungen Zahnarzt aus der ehemaligen DDR im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit diesem schloß er dann am 20.04.1990 einen Vertrag, in dem die zeitlich begrenzte Führung einer Gemeinschaftspraxis vereinbart wurde. In diesem Vertrag wurde u.a. ein sog. gestaffelter Beteiligungserwerb durch den bisher angestellten jüngeren Kollegen vereinbart. Spätestens am 02.01.1994 sollte der Kl. aus der Gemeinschaftspraxis ausscheiden. In § 4 dieses Vertrages räumte der Kl., seinem jungen Kollegen ab dem 01.07.1990 einen Anteil von 5 v.H. an seiner ursprünglichen Einzelpraxis ein. Jeweils zum Januar 1991 bis Januar 1993 war der Erwerb jeweils weiterer 15 v.H. der Praxis vereinbart. Die restlichen 50 v.H. sollten zum 02.01.1994 auf den jungen Kollegen übergehen. Dieser hatte gem. § 5 des Vertrages einen Kaufpreis für den Erwerb der Anteile zu zahlen. Diese Form der Praxisübertragung wurde gem. § 3 Nr. 3 des Vertrages gewählt, um dem jungen Kollegen zu ermöglichen, den Praxiskaufpreis aus dem laufenden Verdienst aufzubringen. Ab Beginn der Gemeinschaftspraxis (01.07.1990) sollte der Gewinn aus der Praxis dem Kl. und seinem Vertragspartner jeweils zur Hälfte zugewiesen werden. Am 08.01.1993 vereinbarten der Kl. und sein junger Kollege, das Datum des Ausscheidens des Kl. aus der Gemeinschaftspraxis auf den 31.01.1993 vorzuverlegen. Dementsprechend wurde der zu diesem Zeitpunkt verbliebene 50 %-ige Praxisanteil auf den jungen Kollegen übertragen. Seit diesem Datum ist der Kl. nicht mehr in der Praxis tätig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Verträge vom 20.04.1990 und 08.01.1993 verwiesen.

Für das Streitjahr (1991) hat der Kl. seinen Gewinn aus der Veräußerung des 15 %-igen Praxisanteils auf 68.738 DM beziffert. Gegen die Höhe dieses Betrages hat der Beklagte (Bekl.) keine Einwendungen erhoben. Abweichend von der Steuererklärung rechnete der Bekl. jedoch den vom Kl. angegebenen Veräußerungsgewinn dem laufenden Gewinn zu. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG wurde versagt. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.04.1993 als unbegründet zurückgewiesen. Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens erging unter dem 28.10.1994 eine geänderte Steuerfestsetzung wegen anderer, in diesem Verfahren nicht streitiger Fragen. Dieser geänderte Bescheid wurde vom Kl. gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit der Klage begehrt der Kl. weiterhin die Steuer- und Tarifbegünstigung nach den §§ 18, 16 und 34 EStG. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Bekl. verlange zu Unrecht mit der bisher erkennbaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), daß die Tätigkeit des Kl. vollständig eingestellt werden müsse, um die begehrte Steuerbegünstigung zu erlangen. Die zeitlich begrenzte Mitarbeit des Kl. sei allein deshalb erfolgt, um die vollständige Übertragung der Praxis auch zu gewährleisten. Nur durch diese Mitarbeit könne sichergestellt werden, daß der umfangreiche Patientenstamm seiner alteingesessenen Praxis auf den jungen, zunächst weitgehend unbekannten und mittellosen Nachfolger übertragen werde. Werde dieser Weg nicht gewählt, bestünde die Gefahr, daß sich der Patientenstamm, in dem der eigentliche Praxiswert liege, weitgehend verflüchtige. Dementsprechend werde die vom Kl. gewählte Form der Praxisübertragung in der Literatur überwiegend als nach dem Einkommensteuergesetz steuer- und tarifbegünstigte Praxisübertragung anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 28.03.1993 und 25.05.1994 verwiesen.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

unter Änderung der Einkommensteuer-Festsetzung vom 13.08.1992 in der Fassung des Bescheides vom 28.10.1994 die Einkommensteuer 1991 in der Weise herabzusetzen, daß ein Betrag von 86.738 DM nicht als laufender Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, sondern als steuer- und tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn nach den §§ 18, 16 und 34 EStG angesetzt wird.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die begehrte Steuerbegünstigung daran scheitere, daß der Kl. für das Streitjahr seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht eingestellt habe. Da der Kl. im Streitjahr noch zu 80 v.H. an der Zahnarztpraxis beteiligt gewesen sei, seien die wesentlichen Vermögensgrundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vollst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?