Entscheidungsstichwort (Thema)
Sky-Abonnement "Fußballpaket"
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für das Abonnement des "Fußballpakets" des Pay-TV-Senders "Sky" sind bei einem Lizenzfußballspieler aus der 2. Bundesliga keine Werbungskosten. Insbesondere bei den Sportübertragungen aus der 1. Fußball-Bundesliga und der UEFA-Champion League ist nicht davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige das Abonnement dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten. Denn hierbei handelt es sich um Mannschaften, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky” als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Lizenzfußballspieler des … Vereins Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger war im Streitjahr Abonnent des Pay-TV-Senders „Sky”, wobei das Abonnement die Pakete Sky Welt, Film, Sport und Fußball Bundesliga umfasste. Hierfür zahlte er 54,90 € im Monat.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky” in Höhe von 658,80 € (54,90 € im Monat) als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung gab er im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 an, dass keine berufliche Notwendigkeit für die Ausgaben bestanden habe.
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 20.10.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kosten für das „Fußballpaket”, die sie zunächst mit 358,80 € (29,90 € im Monat) bezifferten, als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da diese im Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit stünden. Der Kläger, dessen Lizenzspielervertrag beim … Verein am xx.xx.2012 auslaufe, schule seine fußballerischen Fähigkeiten durch das Ansehen von Spielen der 1. und 2. Fußball Bundesliga sowie des DFB-Pokals, die überwiegend nur auf dem Pay-TV-Sender „Sky” gezeigt würden. Hierbei gehe es insbesondere um taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaft sowie des eigenen Gegenspielers. Die Schulung im eigenen Verein reiche heutzutage nicht mehr aus, da es sehr viele veränderte Spielsysteme gebe, die von den Gegnern angewandt würden. Eine fast tägliche Schulung sei somit unumgänglich, um auf einem entsprechenden Niveau mithalten zu können.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Abos ausgeschlossen erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger das Abo in erster Linie erworben habe, weil er – wie viele andere auch – Spaß am Fußball habe. Eine Aufteilung der Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Kosten sei nicht möglich, weil es keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gebe.
Die Kläger haben daraufhin am 03.09.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass es sich bei den Kosten für das Fußball Bundesliga Paket sowie für die Spiele im DFB-Pokal und der Championsleague um Fort- bzw. Weiterbildungskosten und damit abziehbare Werbungskosten handle. Eine Aufteilung sei aus ihrer Sicht nicht möglich, da nur die Kosten für das Fußballpaket geltend gemacht und die Aufwendungen für die anderen Programme („Sky-Welt”, „Sky-Film” und „Sky-Allgemeinsport”) der privaten Lebensführung zugeordnet würden. Dass sich andere Personen das eine oder andere Spiel mit dem Kläger zusammen anschauten sei unschädlich, da nach der BFH-Rechtsprechung eine geringe private Nutzung den Werbungskostenabzug nicht in Frage stelle. Zur Abkürzung des Verfahrens werde angeregt, die Aufwendungen für die beruflich bezogenen Programmpakete „Sport” und „Fußball Bundesliga” in Höhe von 375,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies habe im Ergebnis auch das Finanzgericht Düsseldorf bei der Klage eines anderen von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Lizenzfußballspielers vertreten. Die Kläger verweisen insoweit auf das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf vom 20.07.2012, dem sich entnehmen lässt, dass sich die Beteiligten dort dahingehend einigten, dass die Kosten für ein Sky-Abo in Höhe von 50 % (180 €) als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Kläger beantragen,
die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV Senders Sky i. H. v. 375,20 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu...