Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutztem Baudenkmal; Europarechtmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 EStG) ist es nicht zu beanstanden, dass negative Einkünfte aus einer eigengenutzten Wohnung nicht mehr abgezogen werden können, auch dann, wenn es sich bei der Wohnung um ein Denkmal im Sinne von § 7h EStG handelt. Aus einer - unter Umständen verfassungswidrigen - Privilegierung solcher Baudenkmäler, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG folgt nicht, dass die Möglichkeit der Fortführung der Nutzungswertbesteuerung auch bei Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu gewähren sind.
2) Die Begrenzung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG im Jahr 1999 auf 18.000 DM verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau aus Art. 2 Abs. 1 der EG-Richtlinie 76/207/EWG, da hierdurch Eltern von der Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausreichend entlastet wurden, um einer Berufstätigkeit nachgehen zu können.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 8; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; EStG § 7h
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses selbstgenutzter Wohngebäude, die die Eigenschaft eines Baudenkmals besitzen, von der Nutzungswertbesteuerung sowie – neben der Verfassungswidrigkeit – die Europarechtswidrigkeit der Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kinderbetreuungskosten.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet. Zum Haushalt der Klägerin (Klin.) gehören die leiblichen Kinder der Klin., die 1982, 1984 und 1985 geboren sind. Für die Kinder wurden im Streitjahr 1999 insgesamt 9.600 DM Kindergeld ausgezahlt.
Die Klin. war bereits vor dem 01.01.1987 Eigentümerin des Mehrfamilienhauses A-Straße 8 in 00000 N. Das Gebäude ist – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Baudenkmal i. S. v. § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG). Von den insgesamt drei Wohnungen sind zwei Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss vermietet. Die Wohnung im Erdgeschoss, die 158 qm groß ist, wird von den Kl. selbst zumindest seit 1986 bewohnt. Die Schuldzinsen betrugen insgesamt 89.243 DM, wovon 33.334 auf die selbstgenutzte Wohnung entfielen. Absetzungen nach §§ 7 h, 7 i EStG wurden nicht erklärt. Wegen der Einzelheiten der Einkünfteermittlung wird auf die Anlage V sowie die berichtigte Anlage V, die im Einspruchsverfahren eingereicht wurde, Bezug genommen.
Die Klin. erzielte u. a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin im Rahmen einer Sozietät in Höhe von 461.001 DM. Der Kl. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Hauswartstätigkeit für das Vermietungsobjekt der Klin. A-Straße 8 (13.830,96 DM brutto). Außerdem erzielt der Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb eines Gemüseladens.
Bei den Sonderausgaben machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 31.877 DM für die Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Hilfe in der Hauswirtschaft geltend.
Mit ESt-Bescheid vom 15.02.2001, der nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig war, ermittelte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) für das Objekt A-Straße 8 lediglich einen Verlust in Höhe von 89.229,38 DM, ohne Ansatz von Einnahmen und Werbungskosten hinsichtlich des eigengenutzten Anteils an diesem Gebäude. Ferner wurden Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse in Höhe von 18.000 DM als Sonderausgaben berücksichtigt.
Mit dem Einspruch machten die Kl. geltend, für bis zum 31.12.1998 zulässigerweise im Betriebsvermögen gehaltene, selbstgenutzte, unter Denkmalschutz stehende Wohnungen könne die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1998 hinaus fortgeführt werden, wie sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der Fassung für das Streitjahr 1999 ergebe. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung von unter Denkmalschutz stehenden Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und solchen im Privatvermögen, für die die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG mit dem 31.12.1998 ausgelaufen sei, sei nicht ersichtlich. Außerdem habe die Klin. zur Finanzierung der Anschaffungskosten für den Grundbesitz Policendarlehen abgeschlossen, in der Überzeugung, die Schuldzinsen während der gesamten Laufzeit in voller Höhe als Werbungskosten einkommensmindernd geltend machen zu können. Als Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung errechneten die Kl. einen Betrag von 20.287 DM, dem darauf entfallende Werbungskosten in Höhe von 46.377 DM gegenübergestellt wurden, so dass sich ein zusätzlicher negativer Betrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 26.090 DM ergab.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 12.09.2001 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. ...