Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird.
2) Stehen die Stimmrechte in der Gesellschaft nach Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt uneingeschränkt und in vollem Umfang nur den vor Anteilsübertragung beteiligten Kommanditisten zu, kann der Anteilserwerber (Nießbrauchbesteller) keine Mitunternehmerinitiative entfalten, so dass ihm mangels Mitunternehmerstellung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Begünstigung nach § 13a ErbStG zusteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Übertragung eines mit einem Nießbrauchrecht belasteten Kommanditanteils die Steuerbegünstigung gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (ErbStG a. F.) anzuwenden ist.
Die Eltern der Kläger, I. F. und H. F., waren Kommanditisten der I. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit je einer Einlage von 1.050.000 DM (I. F.) bzw. 450.000 DM (H. F.). Komplementärin ist die F. GmbH, die mit einer Einlage von 0 DM an der KG beteiligt ist.
Mit Vertrag vom 29.12.2006 übertrugen die Eheleute F ihre Kommanditanteile an ihre Kinder, die Kläger. H. F. übertrug ihren Anteil von insgesamt 450.000 DM in Höhe von 75.000 DM an den Kläger zu 1) und in Höhe von 375.000 DM an die Klägerin zu 4). I F trat seinen Kommanditanteil von insgesamt 1.050.000 DM in Höhe von 300.000 DM an den Kläger zu 1) und in Höhe von jeweils 375.000 DM an die Klägerinnen zu 2) und 4) ab. Die Privatkonten wurden nicht mit übertragen. Die Übertragung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs an den Kommanditeinlagen, und zwar in der Weise, dass der Nießbrauch eines jeden Berechtigten bis zu seinem Tode dauert, für die Zeit ab Erlöschen des Nießbrauches erhält der überlebende Ehepartner für die Dauer seines Lebens den Nießbrauch gleichen Inhalts, sodass der Nießbrauch deshalb insgesamt mit dem Tode des Längstlebenden der Eheleute H F und I F endet. Weiter war vereinbart, dass die Kläger nicht berechtigt sind, über die Kommanditanteile unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, solange ihre Eltern H F und I F leben, außer durch Übertragung auf Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des I. F.. Weiter sind verschiedene Fälle geregelt, in denen die Rückübertragung der übertragenen Kommanditanteile von H F und I F von den Klägern verlangt werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.06.2006 (UR-Nr. 459/2006 des Notars N1 in B.) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 30.03.2007 schlossen die Kläger und ihre Eltern einen Ergänzungsvertrag, in dem § 6 wie folgt zur Klarstellung ergänzt wurde:
„H. F. und I. F. übertragen ihre Kommanditanteile ein jeder zu je 1/4 auf jedes der Kinder.
Die Gesellschafterverfügungskonten werden im gleichen Verhältnis mit übertragen. Die Privatkonten werden nicht mit übertragen.”
Wegen der Einzelheiten wird auf den Ergänzungsvertrag vom 30.03.2007 (UR-Nr. 120/2007 des Notars N1 in B.) Bezug genommen.
Der Kläger zu 1) ist seit 23.12.1998 neben seinem Vater allein geschäftsführungs- und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der F GmbH und im Besonderen für die Führung der Geschäfte der KG verantwortlich. Anteilseigner zum Zeitpunkt der Übertragung der Kommanditbeteiligungen waren die Eltern der Kläger und der Kläger zu 1). Zwischen der KG und dem Kläger zu 1) besteht außerdem ein Beratervertrag, der ausdrücklich mit Nachtrag vom 29.12.2006 von der KG, vertreten durch die F. GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer I. F. und G. F., bestätigt und darüber hinaus bis zum 31.12.2011 verlängert worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 28.12.1998 und den Beratervertrag vom 18.09.1999 einschließlich Nachträgen vom 05.07.2005 und 29.12.2006 Bezug genommen (Betriebsprüfungsakte für Kläger zu 1).
Zusammen mit Eingang der Schenkungsteuererklärung sowie der Erklärung der Schenkerin H.F., dass für die Schenkung der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. in Anspruch genommen werde, setzte der Beklagte für die Schenkung der Kommanditanteile der Mutter an die Kläger Schenkungsteuer von einem Wert des Erwerbs von jeweils 555.764 Euro unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 ErbStG a. F. in Höhe von 205.000 Euro und eines Freibetrages nach § 13a ErbStG a. F. von 231.080 Euro von einem steuerpflichtigen Erwerb von 119...