Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur Zweitausbildung. Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein nachfolgender Studiengang zum "Master of Arts in Taxation" sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. Bei dem anschließenden Studiengang zum "Master of Arts in Taxation", der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, handelt es sich vielmehr um eine Zweitausbildung.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Studium als Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang, welcher dem Erwerb eines Masterabschlusses und der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche Erstausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bilden.
Der Kläger ist der Vater von A (geb. …). Dieser absolvierte bis zum August 2014 ein (duales) Studium als Diplom-Finanzwirt bei der Fachhochschule für Finanzen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Abschlussprüfung legte er erfolgreich im August 2014 ab. Im Anschluss daran war er als Beamter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig, und zwar in Vollzeit (zunächst bis … beim Finanzamt X und ab … beim Finanzamt Y). Nach dem Vorbringen des als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung anwesenden A ist er auch heute noch in der Finanzverwaltung tätig.
Ab März 2015 nahm A einen berufsbegleitenden Studiengang mit der Bezeichnung „Master of Arts in Taxation” bei der B in Z auf. Hierzu schloss er unter dem Datum vom 29.1.2015 einen Studienvertrag mit der B. Die Gebühr für das gesamte Studium betrug danach … € und war in 42 Monatsraten ab April 2015 zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Bereits im November 2013 hatte er sich über diesen Studiengang informiert (siehe Schreiben der B vom 28.11.2013, welches allerdings an einen AA adressiert ist).
Der vorgenannte Studiengang beinhaltet zum einen den Erwerb eines Masterabschlusses (Master of Arts in Taxation) und die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Nach dem Vorbringen des als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung anwesenden A absolvierte er den Studiengang wie folgt: Zunächst habe er von März 2015 bis April 2016 an dem Masterlehrgang teilgenommen. Danach habe er bis zur schriftlichen und mündlichen Steuerberaterprüfung an dem Steuerberaterlehrgang teilgenommen. Die schriftliche Steuerberaterprüfung habe im Oktober 2017 und die mündliche Steuerberaterprüfung im Januar 2018 stattgefunden. Er habe die Prüfung erfolgreich abgelegt. Seitdem stehe noch die Erstellung der Masterarbeit an, an welcher er aktuell noch arbeite. Bei den vorgenannten Abschnitten handele sich jeweils um getrennt stattfindende Teile der Studiengangs (Masterlehrgang, Steuerberaterlehrgang, Ablegung der Masterarbeit). Laut dem Vorbringen des Klägers absolvierte sein Sohn den Studiengang in der Form „…”, welches im Jahr 2015 die einzige mögliche Form gewesen sei. Die anderen Varianten „…”, „…” und „…”) habe es seinerzeit noch nicht gegeben.
Der Kläger hat mit seiner Klage darauf verwiesen, dass weitere Informationen zu dem Studiengang auf der Internetseite … ersichtlich seien. Der Berichterstatter hat Ausdrucke von Teilen dieser Internetseite gefertigt. Diese hat er mit Schreiben vom 4.5.2018 an die Beteiligten übersandt und zur Gerichtsakte genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke Bezug genommen.
Der Kläger hat zudem den folgenden Auszug aus der Beschreibung des Studiengangs angeführt:
Master of Arts in Taxation
Unser siebensemestriges, berufsbegleitendes Master-Studium ist auf die Teilnahme an der staatlichen Steuerberater-Prüfung ausgerichtet und schließt mit dem akademischen Grad eines Master of Arts ab. Als Absolvent/in profitieren Sie von diesem „two-in-one”-Konzept, das Ihnen hervorragende berufliche Perspektiven in der Steuerberatung sichert.
Der Kläger bezog zunächst Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich August 2014, also für die Zeit, in welcher dieser das o.g. Studium als Diplom-Finanzwirt absolvierte.
Unter dem Datum vom 13.5.2017 stellte der Kläger den Antrag, rückwirkend ab September 2014 Kindergeld für seinen Sohn festzusetzen. Sein Sohn absolviere eine mehraktige Ausbildung. Von Anfang an sei es sein Ziel gewesen, Steuerberater mit Master-Qualifikation zu werden. Bereits während seines Studiums als Diplom-Finanzwirt habe er an einer Informationsveranstaltung der Steuerfachschule D über das Tax-Master-Konzept teilgenommen. Nach Abschluss des Studienvertrags im Januar 2015 habe er im März 2015 das Master-Studium aufgenommen. Da es sich um eine mehraktige Ausbildung handele, sei diese nicht mit dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt als erstem berufsqualifizierenden Abschluss beendet, sondern auch die weiterführenden Abschlüsse in Form des Masterabschlusses und der Steuerberaterprüfung gehörten noch z...