Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung ergangenen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, muss ein Dokument in der Folge zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten, um als Rechnung angesehen werden zu können. Etwaige enthaltene Angaben dürfen zudem nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichzustellen sind.
2. Im Streitfall hindern die bemängelte Leistungsbeschreibung und die gänzlich fehlende Angabe einer Rechnungsnummer den sicheren Nachweis der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestehen nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher von der Stpfl. zur Verfügung gestellten Informationen keinerlei Zweifel daran, dass die Stpfl. in den Streitjahren die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von O. für Zwecke ihres Unternehmens bezogen hat und es sich bei den ausgewiesenen Steuerbeträgen um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.
Normenkette
UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die zum 30.6.2016 aus der KL. Vermögensverwaltung GbR hervorgegangen ist. Die Klägerin verwaltet selbständig und in größerem Umfang Vermögen, unter anderem durch die teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Grundbesitz. In den Streitjahren 2011 bis 2014 waren an der Klägerin Frau C. T. und B. T. als Gesellschafter beteiligt.
Am 6.5.1998 schloss Frau C. T. mit der Haus- und Wohnungsverwaltung O. einen Verwaltervertrag. Gemäß § 1 des Vertrages, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beauftragte Frau C. T. als geschäftsführende Gesellschafterin u.a. der Klägerin die Haus- und Wohnungsverwaltung O., sie bei der Geschäftsführung u.a. der Klägerin leitend zu unterstützen. Die Haus- und Wohnungsverwaltung O. verpflichtete sich, gegen ein pauschales Leistungsentgelt i.H. von 4.000,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Organisation des Bürobetriebes und insbesondere die Verwaltung des Grundbesitzes zu übernehmen. Herr O. sollte durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge gegenüber der Geschäftsleitung eine optimale Bewirtschaftung des Grundbesitzes sicherstellen. Zudem war Herr O. berechtigt, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und Materialbestellungen zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebes bis zu einem Betrag i.H. von 3.000,00 DM je Rechnung ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung vorzunehmen, die Geschäftsführerin zu vertreten und gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin Weisungen zu erteilen. Mit Vereinbarung vom 26.11.1999, auf die Bezug genommen wird, sprach Frau C. T., dort bezeichnet als Geschäftsführerin u.a. der Klägerin, eine Kompetenzerweiterung aus. Angesichts dessen, dass Herr O. Frau T. in der Geschäftsführung u.a. der Klägerin vertrete, er allein ihr gegenüber verantwortlich sei und es einer besseren Koordinierung bedürfe, wurde Herrn O. die Gesamtverantwortlichkeit für das Personal der Klägerin zugebilligt.
In den Streitjahren 2011 bis 2014 machte die Klägerin aus den ihr gegenüber monatlich gestellten Rechnungen der Hausverwaltung O. i.H. von brutto 2.433,74 € einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend. Die seitens der Hausverwaltung O. gestellten Rechnungen, auf die Bezug genommen wird, wiesen zunächst im Drucktext als Datum den „18. Dezember 2006”, als Betreff „Dauerrechnung Nr. 01 – gültig ab 01. Januar 2007”, den Fließtext „Sehr geehrte Damen und Herren, für meine Tätigkeiten berechne ich Ihnen ab 01.01.2007 vereinbarungsgemäß monatlich wie folgt: […] Ich bitte um Überweisung auf mein o.a. Konto.” und den Rechnungsbetrag unter gesondertem Ausweis des Netto-, Mehrwertsteuer- und Bruttobetrages aus. Handschriftlich wurden diese Rechnungen um die Angabe eines Monats und des zugehörigen Jahres, einer Paginierung und einen Kontierungsvermerk ergänzt. Mit Erstellungsdatum vom 20.12.2013 wurde sodann eine neue Dauerrechnung, die im Übrigen dem vorstehenden Muster entspricht, erstellt.
Beginnend im April 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Im Zuge der Außenprüfung übersandte die Klägerin dem Beklagten für den Streitzeitraum einen Belegordner mit berichtigten Rechnungen. Sämtliche Rechnungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wiesen im Drucktext als Datum den „20. Dezember 2010”, als Betreff „Dauerrechnung Nr. 01 – gültig ab 01. Januar 2011”, den Fließtext „Sehr geehrte Damen und Herren, für meine Tätigkeiten gemäß beigefügten Tagesberichten berechne ich Ihnen wie folgt: […] Ich bitte um Überweisung auf mein o.a. Konto.” und den...