Entscheidungsstichwort (Thema)
Verein; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Mitgliedsbeitrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl. erbrachte in den Streitjahren gegenüber seinen Mitgliedern Werbe- und Marketingleistungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr sowie in eigener Verantwortung und übte seine Tätigkeit somit selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht aus, da er über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig Gewinne erzielte.
2. Die als Mitgliedsbeiträge vereinnahmten Beträge stellen insgesamt ein pauschaliertes Entgelt für von dem Stpfl. an seine Mitglieder geleistete Werbe- und Marketingleistungen dar und zählen mithin zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger steuerbare Einnahmen bzw. Gewerbeerträge in den Streitjahren 2011 und 2012 erzielte und ob er als Berufsverband in den Streitjahren steuerbefreit ist.
Der Kläger ist ein mit Satzung vom xx.1.1972 gegründeter und im Vereinsregister des Amtsgerichts X. (VR xxxx) eingetragener Verein. Er hatte in den Streitjahren ein abweichendes Wirtschaftsjahr, welches jeweils vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres ging. In den Streitjahren wurde der Kläger durch die Vorsitzende D. oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden E. gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Ab dem xx.7.2014 war Herr F. stellvertretender Vorsitzender des Klägers. Der Kläger hatte in den Streitjahren ausweislich einer vom Kläger eingereichten Mitgliederliste … Mitglieder. Dabei handelte es sich um natürliche Personen, welche verschiedenen privaten Gewerbebetrieben, Freiberuflereinrichtungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Krankenkassen) oder Anstalten (Sparkasse) angehörten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Mitgliederliste verwiesen.
Nach § 2 seiner in den Streitjahren gültigen Satzung hatte der Kläger den folgenden Vereinszweck:
”Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung der gemeinsamen Interessen aller Vereinsmitglieder auf dem Gebiet der Werbung für die X.er City, die Stellung der Stadt X. als führendes Einkaufszentrum Westfalens weiter auszubauen und zu festigen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Verein sich einsetzt für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und für alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt als Einkaufszentrum zu fördern. Eine Erzielung von Gewinnen als Vereinszweck ist ausgeschlossen.”
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung kann jeder Mitglied werden, „der gewillt ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen”. Mitglieder können Einzelpersonen, Personengesellschaften und juristische Personen sein. Nach § 4 der Satzung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung vom xx.1.1972 verwiesen.
Nach den in den Streitjahren verwendeten Beitrittsformularen waren die Mitgliedsbeiträge des Klägers wie folgt gestaffelt:
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Beitrag |
Umlage |
Gesamt |
Bis 5 Mitarbeiter im Verkauf |
295 € |
255 € |
550 € |
Bis 20 Mitarbeiter im Verkauf |
430 € |
385 € |
815 € |
Bis 30 Mitarbeiter im Verkauf |
525 € |
515 € |
1.040 € |
Bis 50 Mitarbeiter im Verkauf |
710 € |
640 € |
1.350 € |
Über 50 Mitarbeiter im Verkauf |
1.000 € |
770 € |
1.770 € |
Ärzte, Rechtsanwälte und Freiberufler |
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155 € |
Der Kläger wies in dem Beitrittsformular zudem auf die Umsatzsteuerpflicht des Beitrags und der Umlage hin. Eine solche Staffelung nahm der Kläger bereits seit Gründung vor. Im Gründungsjahr verwendete er folgendes Beitrittsformular:
Ein großer Teil der Vereinsmitglieder zahlte in den Streitjahren statt der in dem Beitrittsformular der Streitjahre genannten Mitgliedsbeiträge abweichende, niedrigere oder höhere Beiträge (im Wirtschaftsjahr 2011/2012: ca. 48 % der Mitglieder) oder lediglich den sich aus dem im Streitjahr gültigen Beitrittsformular ergebenden Beitrag und keine Umlage (im Wirtschaftsjahr 2011/2012: ca. 40 % der Mitglieder). Soweit die Mitglieder zusätzlich zu dem gestaffelten Mitgliedsbeitrag eine Umlage an den Kläger zahlten (im Wirtschaftsjahr 2011/2012: ca. 12 % der Mitglieder), verwendete der Kläger diese Zahlungen in den Streitjahren ausschließlich zur Finanzierung der jährlich durchgeführten Veranstaltung zur Verleihung des sog. „Sonderpreises”, der an verdiente X.er Persönlichkeiten vergeben wird. Der Kläger verbuchte die von seinen Mitgliedern erhaltenen Beiträge und Umlagen in seiner Buchführung zunächst als Umsatzerlöse (19 % Umsatzsteuer). Von den im Wirtschaftsjahr 2011/2012 verbuchten Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 64.109,64 € entsprechen Beiträge (ohne Umlagen) in einer Gesamthöhe von 20.210 € den im Beitrittsformular aufgeführten Mitgliedsbeiträgen. Eine Beitragsordnung für die Streitjahre konnte der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung unter Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO nicht vorlegen.
In den Streitjahren führte der Kläger ausweislich eines von ihm erstellten Tätigkeitsberichts versch...