Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite
Leitsatz (redaktionell)
Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen sind keine Lohnzahlung von dritter Seite i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass der Handballverein auf diese Zahlungen keine Lohnsteuer abzuführen hat. Damit entfällt auch eine Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge auf Vergütungen eines Dritten.
Die Klägerin ist wirtschaftliche Trägerin des Handballbundesligabetriebes des AVereins. Der Geschäftszweck der Klägerin ist lt. Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 27.08.2007) „Der Betrieb einer Gesellschaft zum Zweck der Dienstleistung, Werbung und Vermarktung im Sportbereich, insbesondere im Bereich des Bundesligahandballsports. Die Klägerin darf sämtliche Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienen.”
Die Klägerin schloss mit einzelnen Handballspielern Arbeitsverträge mit den nachfolgenden Regelungen ab:
§ 1 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber stellt den Spieler nach den Bestimmungen des Vertrages als Spieler des Deutschen Handball-Bundes an.
Die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Handballbundes (DHB) in ihren jeweiligen Fassungen sind auch aufgrund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte Betätigung als Bundesligaspieler.
Der Spieler erkennt sie – insbesondere die Spielerordnung des DHB (SpO), die Rechts- und Verfahrensordnung des DHB (RuVO) – ausdrücklich als für ihn verbindlich an und unterwirft sich diesen Bestimmungen. Dies gilt auch für Entscheidungen der DHB Organe und Beauftragte gegenüber dem Spieler, insbesondere auch soweit Vereinssanktionen gem. der DHB Satzung verhängt werden.
§ 2 Pflichten des Spielers
Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Arbeitgeber einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im Allgemeinen und im Besonderen vor und bei Veranstaltungen des Arbeitgebers abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet:
a) an allen Vereinsspielen und Lehrgängen, am Pflichttraining und an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.
…
Im Weiteren sind in § 2 Obliegenheitspflichten hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Teilnahme an Öffentlichkeitsarbeit, Auftreten in der Öffentlichkeit und der sportlichen Fairness geregelt. Eine Verpflichtung des Spielers zur Teilnahme an Spielen der deutschen Nationalmannschaft ist nicht aufgeführt.
Die Pflichten der Klägerin als Arbeitgeberin sind wie folgt geregelt:
§ 4 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber verpflichtet sich neben der Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 5) insbesondere zu Folgendem:
…
e) den Spieler für Berufungen im Rahmen von Länderspielen und Auswahlspielen laut IHF-Satzung für die Nationalmannschaft Deutschlands und seiner Mitgliedsverbände, Vorbereitungslehrgänge und Trainingslager abzustellen.
…
In § 5 ist die Vergütung des Spielers und in § 6 Einsatz, Tätigkeit und Vertragsstrafen unter Hinweis auf die Anlage I zum Vertrag im Einzelnen – hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang – geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Vertragsunterlagen Bezug genommen.
§ 82 der Spielordnung des DHB (SpO) enthält folgende Bestimmungen zum Abstellen von Spielern:
§ 82 Abstellen von Spielern
(1) Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, müssen zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden. Die Einberufung ist dem zuständigen Verband mitzuteilen.
…
(4) Spieler, die Auswahlspielen oder Schulungs- bzw. Sichtungslehrgängen – mit Ausnahme von Übungsleiterlehrgängen – fernbleiben, dürfen für die Tage der Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern keine Freigabe durch die einberufende Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist das Spiel der betreffenden Mannschaft als verloren zu werten und ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen – vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. h) und Abs. 2 Rechtsordnung. Das Spielverbot gilt jedoch nicht als persönliche Sperre des Spielers. Der Spieler, der gegen das Verbot von Satz 1 verstößt, kann gesperrt werden – vgl. § 20 Rechtsordnung.
(5) Spieler, die unentschuldigt nicht an Lehrgängen und Auswahlspielen teilnehmen, können gesperrt werden. Verschuldet ein Verein die Nichtteilnahme, ist in jedem Fall eine Geldstrafe zu verhängen.
Im Übrigen wird auf die Satzung des DHB (Deutscher Handballbu...