Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist im Rahmen der Festsetzung des Veräußerungsgewinnes, ob neue Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Klägerin (Klin.) Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten sind.
Die Klin. ist eine GmbH und Co. KG. Sie war im Bereich des Maschinenbaus tätig – Herstellung und Vertrieb von hydraulischen Pressen.
An der Klin. sind als Kommanditistin Frau … und Herr … mit jeweils 25 v. H. beteiligt sowie Herr … mit 50 v.H. Darüber hinaus ist die Firma … (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung an der Klin. beteiligt. An dieser GmbH sind die beiden Kommanditisten … und … sowie Herr … mit jeweils 1/3 beteiligt. Das Stammkapital betrug zum 01.01.1988 51.000 DM, so daß auf die Beteiligung der beiden Kommanditisten ein Anteil von jeweils 17.000 DM entfällt. Die Anteile der Kommanditisten wurden in deren Sonderbetriebsvermögen gehalten.
Am 25.08.1988 faßten die Gesellschafter der Klin. den Beschluß, ihren Geschäftsbetrieb aufzugeben. u.a. wurde beschlossen:
- • Sämtliche Immobilien werden an die Firma … (= Komplementärin der Klin.) zum Verkehrswert veräußert;
- • die Geschäftsführung erhält den Auftrag, dafür zu sorgen, daß sämtliche Immobilien kurzfristig veräußert werden;
- • die Anteile an der Firma … werden – soweit sie als Sonderbetriebsvermögen aktiviert sind – per 31.12.1988 in das Privatvermögen überführt;
- • sollten die negativen Darlehenskonten der Gesellschafter durch die entstehenden Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht ausgeglichen werden können, so verpflichten sich die Gesellschafter zum Ausgleich.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Gesellschafterbeschluß verwiesen.
Am 30.09.1988 schloß die Klin. mit der GmbH den vorgesehenen Kaufvertrag. Darin wurden mit Ausnahme der Immobilien sämtliche Aktiva und Passiva der Klin. übernommen. Außerdem trat die GmbH in die Verträge der Klin. ein. Sie verpflichtete sich darüber hinaus, mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Klin. die zum Übergabetag bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom, 30.09.1988 verwiesen. Seit diesem Zeitpunkt führt die GmbH den Geschäftsbetrieb der Klin. weiter. Später veräußerte die Klin. noch die Grundstücke. Anschließend erfolgte die handelsrechtliche Auflösung der Klin. und ihre Löschung im Handelsregister.
Am 26.10.1988 beschlossen die Gesellschafter der GmbH das bisherige Stammkapital von 51.000 DM um 354.000 DM auf 405.000 DM zu erhöhen. Zur Übernahme der drei Anteile in Höhe von jeweils 118.000 DM wurden die Gesellschafter der GmbH und damit auch die Beigeladenen (Beigl.) zugelassen. Diese übernahmen dementsprechend die neuen Anteile.
Zum 31.12.1988 entnahmen die Kommanditisten … und … ihre GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsvermögen. Bei der Berechnung des Entnahmeverlustes legte die Klin. für die genannten beiden Gesellschafter ihre jeweils erhöhte Beteiligung an der GmbH zugrunde. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid folgte der Bekl. zunächst der auf dieser Berechnung beruhenden Steuererklärung für 1988. Im Rahmen der Betriebsprüfung (Bp.) wurde die Berechnung des Entnahmeverlustes auf eine neue Grundlage gestellt. Zum einen wurde der gemeine Wert der Anteile erhöht. Zum anderen wurden auch für die Kommanditisten … und … für die Berechnung des Verlustes nur die vor der Kapitalerhöhung bestehenden Kapitalanteile an der GmbH berücksichtigt. Diesem Ansatz folgte der Beklagte (Bekl.). Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 17.09.1993 wurden die Einkünfte neu festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte teilweise, in geringem Umfang Erfolg. Der Bekl. folgte dem von der Klin. erklärten Wertansatz für die GmbH-Anteile, berücksichtigte jedoch weiterhin für die Berechnung des Veräußerungsverlustes lediglich die vor der Kapitalerhöhung bestehenden Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 17.000 DM. Dementsprechend wurden in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.1994 die Einkünfte niedriger festgesetzt. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klin. die Einbeziehung auch der Kapitalerhöhung in die Berechnung des Entnahmeverlustes. Sie trägt dazu im wesentlichen vor, die GmbH-Anteile der Kommanditisten stellten im vollen Umfang, also unter Einbeziehung der Kapitalerhöhung, notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten dar. Sie dienten der Stärkung der Beteiligung an der Klin. Diese sei aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stark beeinträchtigt gewesen. Insbesondere drohten zum damaligen Zeitpunkt mögliche Haftungsinanspruchnahmen, Gewährleistungsansprüche und hohe Verluste, die die wirtschaftliche Basis der Klin. gefährdet ...