Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1986–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 84/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Hinzurechnung der von Versicherungsnehmern auf Beitragsdepots eingezahlten Betrage und der gutgeschriebenen Depotzinsen als Dauerschulden und Dauerschuldzinsen.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Lebensversicherungsanstalt. Sie räumte in den Streitjahren 1986–1990 den Versicherungsnehmern ein, jeweils zu einem bestimmten Lebensversicherungsvertrag ein sog, Beitragsdepot zu errichten. Zur Errichtung eines Beitragsdepots schloß die Klin. mit Versicherungsnehmern einen zusätzlichen – neben dem Lebensversicherungsvertrag bestehenden – Vertrag ab. Der Versicherungsnehmer zahlte auf das Beitragsdepot einen festgelegten Betrag ein. Die Höhe des einzuzahlenden Betrages wurde begrenzt auf den Barwert der künftigen Prämien, die für die Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer zu zahlen Waren und die vereinbarte Verzinsung des eingezahlten Betrages. Die Klin. entrichtete für den eingezahlten Betrag marktübliche Zinsen.

Hinsichtlich der Verwendung der Mittel auf dem Beitragsdepot war die Klin. grundsätzlich im Rahmen aufsichtsrechtlicher Verfügungsbeschränkungen frei. Das auf der Aktivseite der Bilanz mit dem aufgrund der Leistungen aus dem Beitragsdepot erworbenen Vermögen Bestand aus einer Vielzahl von – im einzelnen nicht naher Bestimmten – Vermögensgegenständen.

Den Beitragsdepots wurden zum Fälligkeitszeitpunkt die Prämien für die Lebensversicherung entnommen. Im Regelfall erfolgte darüber hinaus keine Auszahlung von Beträgen aus den Beitragsdepots. Eine Kündigung des Beitragsdepots war nur bei gleichzeitiger Kündigung der Lebensversicherung oder einer sonstigen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages möglich. Gewöhnlich bestanden die Beitragsdepots 10–15 Jahre lang und waren der Laufzeit des zugeordneten Lebensversicherungsvertrages angepaßt. Im vorzeitigen Versicherungsfall wurden die vorhandenen Beträge und aufgelaufenen Zinsen, soweit sie nicht für Prämienzahlungen verbraucht waren, zurückerstattet.

Die Beitragsdepots würden in den Bilanzen der Klin. unter „Verbindlichkeiten an Versicherungsnehmer” ausgewiesen und mit Deckungsstockwerten belegt. Als Verbindlichkeiten an Versicherungsnehmer Wurden von der Klin.

1986

338.149,– DM,

1987

3.638.147,– DM,

1988

10.157.497,– DM,

1989

10.174.329,– DM

und

1990

8.272.913,– DM

ausgewiesen.

Den Beitragsdepots schrieb die Klin.

1986

53.970,– DM,

1937

332.939,– DM,

1988

482.469,– DM,

1989

504.910,– DM

und

1990

258.002,– DM

Zinsen gut.

Die Verbindlichkeiten und Zinsen wurden von der Klin. im Rahmen der jeweils eingereichten Gewerbesteuer (GewSt)-Erklärungen nicht als Dauerschulden oder Dauerschuldzinsen ausgewiesen. Nach Betriebsprüfungen durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster änderte der Beklagte (Bekl.) die bisherigen Meßbescheide und erfaßte Zinsen und Depotverbindlichkeiten als Dauerschuldzinsen und Dauerschulden.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg,

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klin. eine Herabsetzung der einheitlichen GewSt-Meßbeträge der Streitjahre um die als Dauer schulden und Dauerschuldzinsen erfaßten Hinzurechnungen der Beitragsdepots und der jeweils entstandenen Zinsaufwendungen.

Die Klin. ist der Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Dauerschulden handele, da die Verbindlichkeiten dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien. Laufender Geschäftsverkehr sei bei der Klin. die Vermittlung von Versicherungsschutz gegen Entgelt, Hierzu gehöre jedoch auch die Vereinbarung über die Errichtung eines Beitragsdepots, denn die Verpflichtung aus dem Beitragsdepot und dem Lebensversicherungsvertrag seien bis zur vollständigen Tilgung grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden. Darauf, wie das auf den Beitragsdepots eingezahlte Geld verwandt werde, komme es dagegen nicht an. Alleiniger Maßstab für die Einordnung der Verbindlichkeiten sei vielmehr der laufende Geschäftsvorfall, der für die Aufnahme der Verbindlichkeit maßgebend gewesen sei. Die Einzahlung auf dem Depot vermittele insoweit letztlich den Versicherungsschutz für die laufenden Lebensversicherungsverträge, da dem Depot jeweils die laufenden Prämien entnommen würden. Zusätzlich sei zu beachten, daß durch die Errichtung eines Beitragsdepots eine einem Kontokorrentkonto ähnliche Verknüpfung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen entstehe. Aufgrund der Tatsache, daß hier pur Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer beteiligt seien, erfolge die Tilgung sogar direkt und unmittelbar durch die Entnahme der Prämienzahlungen für das laufende Versicherungsgeschäft, Dabei werde die Verbindlichkeit auch innerhalb der bei Lebensversicherungsverträgen üblichen Frist getilgt, Zudem scheitere eine Hinzurechnung als Dauerschulden und D...

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