Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltsadressat bei Feststellungsbescheid nach § 18 AStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides nach § 18 AStG sind die Personen, denen gegenüber die Hinzurechnung als Verwaltungsakt Rechtswirkung entfalten soll.
2) An die Bestimmung des Inhaltsadressaten sind nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil der Bescheid lediglich eine Nebenbestimmung (Vorbehalt der Nachprüfung) aufhebt.
Normenkette
AO § 164 Abs. 3, 3 Sätze 2, 2 Hs 2, §§ 183, 183 Abs. 1, 1 S. 5; AStG § 18; AO § 164
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG zu Recht unter Hinweis auf dessen Bestandskraft abgelehnt hat.
Die Firma I. ist eine Kapitalgesellschaft …erischen Rechts mit Sitz in M/…. Im Streitjahr 1994 waren die Erbengemeinschaft nach Dr. LGT (Anteil am Nennkapital: 798.000 DM; 99,8 %) sowie O und S,aus M (je 1.000 DM; je 0,1 %) an der Gesellschaft beteiligt. Die Erbengemeinschaft bildeten Dr. DPT (40 %), UT (50 %) und X (10 %). Die Erbengemeinschaft setzte sich im Jahr 1998 auseinander (Vertrag vom 28./29.10.1998). Die Gesellschafter Dr. DPT und UTschieden aus.
Die …er Kapitalgesellschaft, die als Immobiliengesellschaft u.a. Grundbesitz in der … vermietet, ist eine Zwischengesellschaft i.S. des Außensteuergesetzes. Für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 – 14 AStG werden für die inländischen Gesellschafter gemäß § 18 AStG Feststellungen durchgeführt.
Für das Streitjahr 1994 erging zunächst der Feststellungsbescheid vom 13.07.1995. Er stand, ebenso wie die Änderungsbescheide vom 14.02.1996, 27.05.1997 und 16.06.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Erfasst wurde u.a. ein (anteiliger) Veräußerungsgewinn (3.505.848 DM) aus dem Verkauf einer …erischen Immobilie. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 13.03.1998 aufgehoben.
Alle Bescheide weisen im Anschriftenfeld „L, c/o Fa. DTGmbH & Co KG…”, aus. Herr L war Abteilungsdirektor in dem ehemaligen Unternehmen und Vertreter des am 07.10.1993 verstorbenen Industriellen Dr. LGT. Er wickelte die Geschäfte der Firma DTGmbH & Co KG, … ab, war u.a. Präsident der … Schwestergesellschaften IB. und geschäftsführender Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass des Herrn Dr. LGT. Der Bescheid vom 13.03.1998 (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) enthält den Zusatz:
Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten für Firma I
Im Bescheid heißt es weiter:
Die Festsetzung nach § 18 des Außensteuergesetzes für 1994 ist gemäß Bescheid vom 16.06.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben. Eine nochmalige Überprüfung führte nicht zu abweichenden Festsetzungen/Feststellungen.
Mit Schreiben vom 08.12.1998 wurde gegen den Bescheid vom 13.03.1998 unter dem Betreff „Steuernummer 340/0184/0024 – Firma I AG…” Einspruch erhoben mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben, den Feststellungsbescheid vom 16.06.1997 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und den erzielten Gewinn aus der Veräußerung der Liegenschaft M in Höhe von anteilig 3.505.848 DM von der Hinzurechnung auszunehmen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid vom 13.03.1998 sei mit Blick auf den Inhalts- und Bekanntgabeadressaten fehlerhaft und entfalte keine Wirksamkeit.
Der Antrag auf Änderung des Bescheides vom 16.06.1997 stütze sich auf das BFH-Urteil vom 21. Januar 1998 (I R 3/96, BStBl II 1998, 468). Danach löse der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus, wenn – wie im Streitfall – die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibe und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen hielten.
Mit der an die „Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. LGT: Dr. DPT, UT und X geb. Tl” als Einspruchsführer gerichteten Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.04.1999 verwarf das Finanzamt … den Einspruch als unzulässig. Der Einspruch sei am 09.12.1998 und damit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Bescheides vom 13.03.1998 eingegangen.
Der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Insbesondere gehe aus ihm der Inhaltsadressat mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Adressaten von Feststellungsbescheiden zur Hinzurechnungsbesteuerung seien die inländischen Gesellschafter der ausländischen Zwischengesellschaft. Im Streitfall ergebe die Auslegung des Kurzbescheides vom 13.03.1998, dass die Miterben der Erbengemeinschaft Inhaltsadressaten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung lediglich eine Nebenbestimmung wegfalle. Zwar sei der Aufhebungsbescheid einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gesetzlich gleichgestellt. § 157 AO gelte jedoch hinsichtlich Form und Inhalt nur eingeschränkt. Nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO seien derartige Steuerbescheide schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Der...