Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfortführung nach Verschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verlust darf auch dann gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 von der übernehmenden Körperschaft fortgeführt werden, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor der Verschmelzung aufgegeben, der Betrieb als solcher aber fortgeführt wurde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 4; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Fortführung von Verlusten im Streitjahr 2004.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragene GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitzeitraum die X.–GmbH war. Die X.–GmbH hatte die Anteile mit Vertrag vom 23.2.1999 erworben. Die Klägerin firmierte bis zum 22.11.2005 als L-Verwaltungs GmbH und hatte ihren Sitz in K..
Weitere Tochtergesellschaften der X.–GmbH waren die Gf–GmbH und die Vw-GmbH. Die Vw-GmbH war zu 100 % an der Y.-GmbH beteiligt. Zwischen der Vw-GmbH und der Y.-GmbH bestand ein Ergebnisabführungsvertrag „EAV”), der sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich zur Anerkennung einer Organschaft i.S.d. §§ 14 ff des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – führte. Darüber hinaus war die Vw-GmbH an der Y. GmbH & Co. oHG, im Folgenden: „Y.-oHG” zu 100 % beteiligt. Mit 0 % war die Gf-GmbH am Gesellschaftsvermögen der Y.-oHG beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse lassen sich wie folgt darstellen:
Mit notariellem Vertrag vom 17.8.2005 wurde die Vw-GmbH zu Buchwerten auf die Klägerin im Wege der Aufnahme verschmolzen, und zwar zum steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2004. Zu demselben steuerlichen Übertragungsstichtag wurde die Y.-GmbH mit notariellem Vertrag vom 17.08.2005 zu Buchwerten auf die Klägerin im Wege der Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25.10.2005 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Daraus ergab sich die folgende Beteiligungsstruktur:
In einem nächsten Schritt trat die Gf-GmbH aus der Y.-oHG aus. Der Austritt erfolgte mit Wirkung zum 31.12.2005 und wurde am 28.3.2006 in das Handelsregister eingetragen. Dadurch wuchs das Vermögen der Y.-oHG der Klägerin an, die Y.-oHG wurde vollbeendet. Im Ergebnis ist durch die vorbeschriebenen drei Schritte das Vermögen der Vw-GmbH, der Y.-GmbH und der Y.-oHG auf die Klägerin übertragen worden. Sie ist Rechtsnachfolgerin dieser drei Gesellschaften.
Die Klägerin gab am 30.1.2006 eine Körperschaftsteuererklärung mit Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Jahr 2004 sowie eine Gewerbesteuererklärung mit Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes ab. Sie erklärte eigene steuerpflichtige Einkünfte von 2.071 EUR. Ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 erzielte sie Umsätze von 2 EUR und einen Jahresüberschuss von 1 EUR. Die Bilanzsumme betrug 31 EUR. In ihrer Steuererklärung erklärte sie zudem einen auf sie als übernehmende Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – übergegangenen verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2004 von 58.214 EUR. Der durch die Verschmelzung übergegangene Gewerbeverlust betrug nach der Gewerbesteuererklärung 13.931 EUR. Die ertragsteuerlichen Verluste resultierten hierbei überwiegend aus der Y.-oHG, so dass die diesbezüglichen Verluste nur in die Körperschaftsteuer-, nicht aber in die Gewerbesteuererklärung der Klägerin Eingang fanden.
Bei der Vw-GmbH betrugen die Verlustvorträge, welche die Klägerin zu übernehmen begehrt, ausweislich des Bescheids des Beklagten vom 16.8.2013 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 52.937 EUR und ausweislich des Bescheids des Beklagten vom 22.12.2008 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 14.816 EUR. Bereits auf den 31.12.2003 war ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von 13.848 EUR ebenfalls mit Bescheid vom 22.12.2008 – bestandskräftig – festgestellt worden. Die Bescheide waren an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Vw-GmbH gerichtet. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Für die Y.- GmbH hatte der Beklagte keine Verlustfeststellungsbescheide erlassen, da ihre Verluste aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags von der Vw-GmbH übernommen worden waren.
Die Vw-GmbH wies in ihren Bilanzen ein Aktivvermögen von 46.967 EUR zum 31.12.2004 und 46.022 EUR zum 31.12.2003 aus, das im Wesentlichen aus Beteiligungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen bestand. Ihre Umsätze betrugen ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen 0 EUR im Jahr 2004 und 1 EUR im Jahr 2003.
Nach den für die Y.-GmbH erstellten Bilanzen verfügte diese zum Stichtag 31.12.2004 über ein Aktivvermögen von 28.381 EUR und zum 31.12.2004 über ein Aktivvermögen von 28.346 EUR. Ihre Umsatzerlöse betrugen in den Jahren 2003 und 2004 nach ihren Gewinn- und Verlustrechnungen jeweils 0 EUR, wobei sie Verluste, die aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags von der Vw-GmbH zu üb...