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FG Münster Urteil vom 26.01.2006 - 8 K 6071/02 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung laufender Gewinn und Betriebsaufgabegewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Überführt der Steuerpflichtige das Betriebsgrundstück (welches nicht das einzige Wirtschaftsgut ist) von dem Betrieb, den er aufgibt, zu Buchwerten in eine eigens hierfür neu gegründete Grundstücksverwaltungs-KG, die erhebliche Schulden auf dem Grundstück übernimmt, so liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe, sondern eine Gewinnrealisierung vor, die dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten bei einer gesonderten Gewinnfeststellung, ob ein Gewinn aus der Übertragung eines Grundstücks als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Aufgabegewinn zu behandeln ist.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 28.02.1997 als selbständiger Handelsvertreter für die M GmbH tätig. Er ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 1997 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG. Im Kalenderjahr 1995 hatte der Kl. ein Ladenlokal erworben, das er an einen Restaurationsbetrieb verpachtete. Der Kaufpreis, der in vollem Umfang finanziert wurde, betrug 520.000 DM. Der Kl. behandelte das Grundstück und die Darlehnsverbindlichkeiten als Betriebsvermögen und übertrug auf die Anschaffungskosten des Grundstücks eine zuvor gewinnwirksam gebildete Rücklage (§ 6 b EStG) in Höhe von 395.651,86 DM. Das Grundstück wurde sodann in den Bilanzen mit entsprechend geminderten Buchwerten ausgewiesen.

Nachdem im Dezember 1996 feststand, dass der Kl. seine bisherige Tätigkeit aufgeben würde, kündigte er die Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern zum 28.02.1997. Ferner gründete er mit Vertrag vom 21.02.1997 die Firma T Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG). Alleiniger Kommanditist der Gesellschaft war der Kl.. Einzige Tätigk...

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