Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung laufender Gewinn und Betriebsaufgabegewinn
Leitsatz (redaktionell)
Überführt der Steuerpflichtige das Betriebsgrundstück (welches nicht das einzige Wirtschaftsgut ist) von dem Betrieb, den er aufgibt, zu Buchwerten in eine eigens hierfür neu gegründete Grundstücksverwaltungs-KG, die erhebliche Schulden auf dem Grundstück übernimmt, so liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe, sondern eine Gewinnrealisierung vor, die dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten bei einer gesonderten Gewinnfeststellung, ob ein Gewinn aus der Übertragung eines Grundstücks als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Aufgabegewinn zu behandeln ist.
Der Kläger (Kl.) war bis zum 28.02.1997 als selbständiger Handelsvertreter für die M GmbH tätig. Er ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 1997 durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG. Im Kalenderjahr 1995 hatte der Kl. ein Ladenlokal erworben, das er an einen Restaurationsbetrieb verpachtete. Der Kaufpreis, der in vollem Umfang finanziert wurde, betrug 520.000 DM. Der Kl. behandelte das Grundstück und die Darlehnsverbindlichkeiten als Betriebsvermögen und übertrug auf die Anschaffungskosten des Grundstücks eine zuvor gewinnwirksam gebildete Rücklage (§ 6 b EStG) in Höhe von 395.651,86 DM. Das Grundstück wurde sodann in den Bilanzen mit entsprechend geminderten Buchwerten ausgewiesen.
Nachdem im Dezember 1996 feststand, dass der Kl. seine bisherige Tätigkeit aufgeben würde, kündigte er die Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern zum 28.02.1997. Ferner gründete er mit Vertrag vom 21.02.1997 die Firma T Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG). Alleiniger Kommanditist der Gesellschaft war der Kl.. Einzige Tätigkeit der KG sollte die Verwaltung des Ladenlokals sein. Mit Vertrag vom 28.05.1997 übertrug der Kl. – unter Fortführung der Buchwerte – das bisher in der Einzelfirma erfasste Grundstück und die damit in Zusammenhang stehenden Darlehnsverbindlichkeiten auf die KG. Die Aufgabe seiner Einzelfirma erklärte er zum 31.12.1997 und ermittelte den Gewinn wie folgt:
Jahresüberschuss
Laufender Gewinn |
120.746 DM |
Gewinn aus Übertragung Grundbesitz |
0 DM |
tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn (Verkauf PKW und Inventar) |
56.463 DM |
Summe (laufender Gewinn zzgl. Veräußerungsgewinn) |
177.209 DM |
Bei dem Kl. fand in 2001 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass durch die Übernahme der Darlehnsverbindlichkeiten die Übertragung des Grundstücks nicht unentgeltlich erfolgt sei und ermittelte – durch Gegenüberstellung des Buchwertes des Grundstücks (138.886,60 DM) und der Darlehnsverbindlichkeiten (521.634,70 DM) – einen um 382.748,10 DM höheren Aufgabegewinn. Ferner kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Aufgabegewinn aus der Übertragung des Grundstücks – wegen der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG – nicht tarifbegünstigt sei. Der Beklagte (Bekl.) ermittelte den Gewinn somit wie folgt:
Laufender Gewinn |
120.746 DM |
Gewinn aus Übertragung Grundbesitz (nicht tarifbegünstigt) |
382.748 DM |
tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn (Verkauf PKW und Inventar) |
56.463 DM |
Summe (laufender Gewinn zzgl. Veräußerungsgewinn) |
559.957 DM |
Der gegen den geänderten Feststellungsbescheid gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kl. ist der Meinung, dass der Gewinn aus der Übertragung des Grundbesitzes als tarifbegünstigter Aufgabegewinn zu erfassen sei. Denn sein Betrieb sei bereits zum 28.02.1997 aufgegeben worden. Mit dieser Aufgabe sei die streitige Immobilie schlüssig in das notwendige Privatvermögen überführt worden. Die Entnahme im Rahmen der Betriebsaufgabe könne mit der vorhandenen Darlehnsschuld erfasst werden. Der Entnahmegewinn sei jedoch in vollem Umfang tarifbegünstigt.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung der geänderten gesonderten Feststellung 1997 vom 13.05.2002 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.10.2002 anstatt eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns in Höhe von 56.463 DM einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 439.211 DM (56.463 DM zzgl. 382.748 DM) festzustellen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe seiner EE und ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragung entgeltlich erfolgt sei, da alle im Zeitpunkt der Übertragung valutierenden Verbindlichkeiten übernommen worden seien. Die Übertragung des Grundstücks stelle keine tarifbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs dar, da die bloße Vermietungstätigkeit außerhalb eines Gewerbebetriebes keinen gewerblichen Charakter habe. Die Übertragung auf die KG sei auch im Rahmen der Betriebsaufgabe zu erfassen, da sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit vorgenommen worden sei.
Der so aus der Übertragung des Grundstücks in das Betriebsvermögen der KG entstandene Gewinn könne aber gem. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs....