rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1994 die Erfassung eines Zinszuschusses des Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die gemeinsam zur ESt veranlagt werden. Der Kl. ist Angestellter bei der … Die Klin. ist Hausfrau. Sie bezog lediglich in den ersten zwei Monaten des Streitjahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In dem vom Kl. erklärten Arbeitslohn des Streitjahres war ein Zinszuschuß seines Arbeitgebers in Höhe von 2.000 DM enthalten. Hierbei handelte es sich um einen geschuldeten Arbeitslohn, der in einen Zinszuschuß umgewandelt worden war.
Der Beklagte (Bekl.) behandelte den Zinszuschuß im Rahmen der ESt-Veranlagung des Streitjahres als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kl. sind der Auffassung, daß nach der Vorschrift des § 3 Nr. 68 Einkommensteuergesetz (EStG) 1987 für sie die Möglichkeit bestanden hätte, für 12 Jahre einen steuerfreien Zinszuschuß von ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Durch die Änderungen des EStG aufgrund des Standortsicherungsgesetzes (StandOG) von 1993 könne der Gesetzgeber nicht nachträglich in ein schwebendes Verfahren eingreifen. Eine derartige Abänderung begegne auch verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Kl. beantragen (sinngemäß),
unter Änderung des ESt-Bescheides 1994 vom 12.07.1995 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.11.1995 den Zinszuschuß in Höhe von 2.000 DM nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen und die ESt für das Kalenderjahr 1994 auf 15.396 DM festzusetzen,
hilfsweise, dieses Verfahren bis zur Entscheidung in dem Klageverfahren 8 K 4288/95 E ruhen zu lassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die bisherige steuerliche Regelung für die Erfassung von Zinszuschüssen i.S.d. § 3 Nr. 68 EStG durch das StandOG geändert worden sei. Für die Fälle der Gehaltsumwandlung sei ab 1994 eine Steuerbefreiung deshalb nicht mehr möglich. Der unter dem Aktenzeichen 8 K 4288/95 E geführte Rechtsstreit sei wegen der dortigen Besonderheiten im übrigen nicht als Musterverfahren geeignet.
Der Senat entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 3 Nr. 68 EStG 1987 waren bis 1988 steuerbefreit Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sowie Zinszuschüsse des Arbeitgebers, wenn die Darlehen mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in einem im Inland belegenen Gebäude zusammenhängen, soweit die Zinsersparnisse und Zinszuschüsse insgesamt 2.000 DM im Kalenderjahr nicht überstiegen. Durch das EStG 1990 wurde § 3 Nr. 68 EStG 1987 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1989 aufgehoben. Die dazu in § 42 Abs. 2 e EStG 1989 für die Jahre 1989 bis 2000 getroffene Übergangsregelung sah vor, daß die Vorschrift des § 3 Nr. 68 EStG 1987 für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 1989 erhalten hat, anzuwenden sei, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen.
Nach der in Art. 1 Nr. 19 a des StandOG getroffenen Regelung ist die bisher für die Jahre 1989 bis 2000 in § 52 Abs. 2 e EStG 1989 getroffene Übergangsregelung zu § 3 Nr. 68 EStG 1987 um den Zusatz erweitert worden „… und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden”. Der durch das StandOG normierten Voraussetzung, daß die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen, kommt insoweit eine konstitutive Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1994 VI R 12/94, BFHE 1976, 107, BStBl. II 1995, 511).
Das StandOG ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1 am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 17. September 1993 in Kraft getreten. Im Streitfall ist die geänderte Gesetzesfassung des § 52 Abs. 2 b EStG 1994 somit erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.
Da der streitige Zinszuschuß nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde, ist durch die Gesetzesänderung die Steuerbefreiung ab 1994 entfallen. Der Bekl. hat daher grundsätzlich zu Recht den Zinszuschuß als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfaßt.
Soweit die Kl. sich im übrigen auf verfassungsrechtliche Bedenken stützen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zwar mögen die Kl. von einem Fortbestehen der damaligen Gesetzeslage ausgegangen sein. Die Kontinuität der aktuellen Rechtslage wird jedoch – auch wenn es sich um begünstigende Vorschriften handelt – nicht umfassend geschützt. Dem Vertrauensschutz der Kl. steht nämlich auf der anderen Seite die Wahrung der gesetzgeberischen Freiheit des Gesetzgebers gegenüber. Diesem muß es g...