Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes, selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt werden.
2) Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt, wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt und insoweit steuerfrei ist.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. ist Eigentümer eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Kl. für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß und erließ Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp), die im Jahr 2002 stattfand, stellte der Bekl. fest, dass der Kl. durch notariellen Vertrag vom 11.11.1998 das zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von T, Blatt …, Flur …, Flurstück … in einer Größe von 19.291 qm an die Firma S GmbH & Co. KG (KG) in F veräußert hatte. Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 des Vertrags 183.264,50 DM. Eine Aufteilung des Kaufpreises in einen Anteil für die Ackerkrume und einen Anteil für den unter der Oberfläche ruhenden Bodenschatz erfolgte nicht.
Die Bp ermittelte aus der Veräußerung des Grundstücks einen Gewinn in Höhe von 134.768 DM (Kaufpreis 183.264 DM abzüglich Buchwert in Höhe von 48.496 DM gemäß § 55 EStG) und erhöhte den laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 1998/1999 um diesen Betrag. Der Bekl. schloss sich den Feststellungen der Bp an und erließ am 25.09.2002 entsprechende Änderungsbescheide für 1998 und 1999.
Mit den hiergegen eingelegten Einsprüchen vom 17.10.2002 vertraten die Kl. die Auffassung, der Teil des Kaufpreises, der über dem Wert für Ackerland von 2 DM/qm liege und damit über den Buchwert des verkauften Grundstücks hinausgehe, sei nicht für den zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grund und Boden, sondern für einen zum Privatvermögen des Kl. gehörenden Bodenschatz gezahlt worden. Im Rahmen der Preisfindung für den Verkaufspreis des Grundstücks seien die Vertragspartner auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag vom Vorhandensein eines Bodenschatzes ausgegangen. Für die reine Ackerfläche wäre niemals ein Kaufpreis von 9,50 DM/qm gezahlt worden. Die Käuferin des Grundstücks, die KG, sei ein Abbauunternehmer und habe daher nur Interesse am Erwerb von Grundstücken mit Bodenschätzen (Kalkstein), um diese zur Verwertung in der eigenen Zementproduktion abbauen zu können.
Während des Einspruchsverfahrens erließ der Bekl. am 07.11.2002 für das Streitjahr 1998 – aus nicht streiterheblichen Gründen – einen Änderungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurde.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.03.2003 wies er die Einsprüche der Kl. als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, das Wirtschaftsgut Grund und Boden umfasse nicht nur die land- und forstwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Erdoberfläche, sondern grundsätzlich auch das darunter befindliche Erdreich. Daher sei ein unter der Erdoberfläche ruhender Bodenschatz solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger Teil des Grund und Bodens, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutze oder durch einen anderen nutzen lasse. Zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut werde der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfüge. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werde. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reiche für die Annahme eines Wirtschaftsguts nicht aus. Nachhaltig in den Verkehr gebracht sei der Bodenschatz nach der Rechtsprechung des BFH erst dann, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen seien spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt werde.
Im Streitfall habe der Kl. weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks im Dezember 1998 eine Abbaugenehmigung für den Bodenschatz vorgelegen habe. Eine Konkretisierung des Bodenschatzes als selbständig bew...