rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzgänger

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt, kann ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger nur innerhalb der für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geltenden Frist gestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8, § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die in den Niederlanden wohnenden Kläger für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die verheirateten Kläger hatten im Streitjahr ihren Wohnsitz in …/NL. Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Firma …, einem Speditionsunternehmen mit Sitz in einer deutschen Stadt, nicht selbständig beschäftigt. Er erzielte einen Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit von 39.920,00 DM. Davon hat der Arbeitgeber Lohnsteuern in Höhe von 4.735,14 DM (Steuerklasse III) einbehalten und abgeführt. Daneben bezog der Kläger in der Zeit vom 01.01.1993 - 18.04.1993 von der AOK … Krankengeld in Höhe von 10.966,32 DM.

Die Kläger erzielten im Streitjahr in den Niederlanden Einkünfte von weniger als 24.000,00 DM.

Am 16.12.1996 reichten die Kläger beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung ein, mit der sie die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1993 beantragten.

Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19.12.1996 ab, da die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz abgelaufen gewesen sei.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen vorliegenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr. Da für 1993 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Steuerbescheid ergangen gewesen sei, seien die Kläger nach § 52 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gem. § 1a in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (BStBl. I 1995, 438) zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz gelte für die Kläger nicht, da das von dem Kläger bezogene Krankengeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliege, zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz führe.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.1997 den Beklagten zu verpflichten, die Kläger für das Kalenderjahr 1993 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 30.12.1996 (BStBl. I 1996, 1506) darauf hin, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arbeitnehmer wegen der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs keinen Steuerbescheid erhalten habe, ein Antrag auf Veranlagung rückwirkend nur unter Einhaltung der Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz möglich sei. Eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 7b Einkommensteuergesetz scheide aus, da die Kläger im Kalenderjahr 1993 lediglich beschränkt steuerpflichtig gewesen seien.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 26.10.1999 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zutreffend hat der Beklagte die Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer für die Kläger abgelehnt, da weder die Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung nach § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung durch das Grenzpendlergesetz vom 24.06.1994 (BGBL I 1994, 1395) noch nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (BStBl. I 1955, 438) im Streitfall vorliegen.

1. Eine Veranlagung nach § 50 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom 24.06.1994 (BGBl I S. 1395) scheidet nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz schon deshalb aus, weil der hierfür erforderliche Antrag innerhalb der Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz gestellt werden muß. Für das Streitjahr 1993 bedeutet dies, daß die Frist mit Ablauf des 31.12.1995 endete (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13. Mai 1998 II 1979/96, EFG 1998, 1410).

2. Zutreffend hat der Beklagte auch die Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer der Kläger abgelehnt, da auch in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Einkommensteuergesetz der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung innerhalb der nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz geltenden Frist von zwei Jahren gestellt sein muß.

Nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Einkommensteuergesetz werden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflic...

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