Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld als Einkünfte der unterstützten Person
Leitsatz (redaktionell)
Der steuerlich nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähige Betrag ist bei Unterhaltsleistungen um das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht, zu mindern.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Bezug anzusetzen ist.
Der alleinstehende Kläger wird für das Streitjahr 2013 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebt mit der Mutter des gemeinsamen Kindes und dem Kind in einem Haushalt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes gem. § 33a Abs. 1 EStG. Zu den eigenen Einkünften und Bezügen der unterstützten Person legte er den Bescheid über das von der Mutter in 2013 bezogene Elterngeld vor, das sich für die Monate Januar bis August 2013 auf 651,65 Euro monatlich, insgesamt 5.213,20 Euro, belief. Er vertrat dabei die Auffassung, dass als eigene Einkünfte und Bezüge lediglich der den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich, für acht Monate 2.400 Euro, übersteigende Betrag des Elterngeldes, nämlich 2.813,20 Euro, als eigene Bezüge anzusetzen und somit Unterhaltsleistungen i. H. v. 6.121 Euro zu berücksichtigen seien.
Dieser Auffassung folgte der Beklagte nicht und setzte durch Bescheid vom 12.06.2014 die Einkommensteuer 2013 fest. Bei der Berechnung der anzusetzenden Unterstützungsleistungen gem. § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigte er dabei das von der Mutter bezogene Elterngeld mit 5.213,20 Euro und demzufolge Unterhaltsleistungen i. H. v. 3.721 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid 2013 in der Einkommensteuerakte hingewiesen.
Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch vom 20.06.2014 hielt der Kläger unter Hinweis auf die Regelung in § 10 Bundeskindergeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an seiner Auffassung fest, dass es sich bei dem Sockelbetrag des Kindergeldes um einen anrechnungsfreien Bezug handele.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 als unbegründet zurück. Das Elterngeld sei einheitlich als Einkünfteersatz zu betrachten und deshalb in vollem Umfang in die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person einzubeziehen. Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei der Berücksichtigung als Kind enthalte R 33a. 1 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) nunmehr eigene Bestimmungen zu der Frage, was unter Einkünften und Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG zu verstehen sei. Gem. Nr. 3 dieser Richtlinienanweisung gehörten zu den Bezügen insbesondere Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Elterngeld unterliege dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG in vollem Umfang. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 VI B 31/09 (BStBl. II 2011, 382) lasse sich das Elterngeld nicht in einen sozialrechtlichen Sockelbetrag und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden, darüber hinaus gehenden Aufstockungsbetrag aufteilen.
Mit seiner Klage vom 31.10.2014 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Berücksichtigung eines um den Sockelbetrag des Elterngeldes (300 Euro × 8 Monate=2.400 Euro) geminderten Betrages eigener Einkünfte und Bezüge im Rahmen der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Unterstützungsleistungen weiter.
Der Sockelbetrag sei nicht zur Bestreitung des Unterhalts der unterstützten Person bestimmt. So mindere er gem. § 11 BEEG nicht den Unterhaltsanspruch gem. §§ 1615l, 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Wertung sei auch im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG nachzuvollziehen. Der Kläger bezieht sich dazu auf Kommentarliteratur und verweist auch auf die Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.08.2012 (S 2282 A -22- St 23, DStR 2012, 2184). Dieser Ansatz widerspreche nicht der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG. Denn die Regelung des § 32b EStG betreffe die Besteuerung der unterstützten Person, deren Leistungsfähigkeit durch das Elterngeld erhöht werde. Im Rahmen der Regelung des § 33a Abs. 1 EStG sei jedoch auf die unterstützende Person abzustellen, deren Leistungsfähigkeit das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages gerade nicht positiv beeinflusse, da sich die Unterhaltsverpflichtung insoweit nicht vermindere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 12.06.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 bei der Festsetzung der Einkommensteuer Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.121 Euro gem. § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung und verweist darauf, dass der Gesetzgeber mi...