Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrenswerden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Zu entscheiden ist, ob die Klage zulässig ist und – wenn ja – ob die Tätigkeit der … GbR im Streitjahr 1988 vom Beklagten (Bekl.) zu Recht als gewerbliche Betätigung qualifiziert wurde.
Mit Schriftsatz vom 10.09.1996 haben die Kläger (Kl.) Klage wegen eines vom Bekl. für das Streitjahr festgesetzten Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbetrags erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bekl. vom 18.09.1990 in der Form der Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.08.1996 aufzuheben.
Weiter heißt es in der Klageschrift:
„Begründung folgt.
Ablichtung der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung liegen bei.
Wir bitten, zunächst um Gewährung der
Akteneinsicht,
damit die Klage begründet werden kann.
Im übrigen teilen wir mit, daß der Unterzeichner als alleiniger Sachbearbeiter in den nächsten Tagen in den lang geplanten Jahresurlaub begeben wird. Da nach Akteneinsicht eine Rücksprache mit der Mandantschaft erforderlich sein wird, bitten wir um angemessene Festsetzung der Begründungsfrist, nicht unter zwei Monaten.”
Der Klageschrift beigefügt waren eine Vollmacht der Kl. im Original sowie eine Kopie der EE des Bekl. vom 09.08.1996, nicht jedoch eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides.
Mit Eingangsbestätigung vom 16.09.1996 wurden die Kl. aufgefordert, bis zum 15.11.1996 den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Des weiteren wurden sie gebeten, sich wegen der beantragten Akteneinsicht unmittelbar mit dem Bekl. in Verbindung zu setzen.
Unter Hinweis darauf, daß ihr Bevollmächtigter erst jetzt nach Urlaubsrückkehr Akteneinsicht beim Bekl. nehmen könne, baten die Kl. mit Schriftsatz vom 11.10.1996, die Frist zur Klagebegründung bis zum 10.12.1996 zu verlängern.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.10.1996 wurde den Kl. die beantragte Fristverlängerung gewährt. Zugleich wurden ihnen jedoch Ausschlußfristen jeweils bis zum 10.12.1996 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sowie zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen, gemäß § 79 b Abs. 1 FGO gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10.12.1996 – per Telefax an das Gericht übermittelt um 22.35 Uhr – baten die Kl. unter Hinweis darauf, daß ihre Prozeßbevollmächtigten bislang keine Gelegenheit hatten, Akteneinsicht zu nehmen und sich mit ihnen zu besprechen, um eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31.12.1996.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.12.1996 wurde den Kl. u. a. mitgeteilt, daß ihr Sachvortrag im Schriftsatz vom 10.12.1996 nicht geeignet sei, die von ihnen begehrte Verlängerung der gesetzten Ausschlußfristen zu rechtfertigen.
Daraufhin ging am 27.12.1996 bei Gericht ein von den Prozeßbevollmächtigten der Kl. verfaßter Schriftsatz vom gleichen Tage ein, in dem es wie folgt heißt:
„… nehmen wir Bezug auf die Mitteilung vom 12.12.1996.
Der Unterzeichner hat zwischenzeitlich die Gelegenheit gehabt, die umfangreichen Verwaltungsakten beim Finanzamt … einzusehen. Die Akten umfassen mehrere dicke Bände und haben einen Umfang von mehr als 1.000 Seiten. Die Einsprüche wurden von den bisherigen Rechtsberatern der Kläger nicht begründet, weshalb in der Sache bei „O” anzufangen war mit entsprechender Einarbeitungszelt für den Unterzeichner.
Zu berücksichtigen ist auch, daß nicht nur die vorliegende Klage anhängig ist, sondern mindestens ein Dutzend weiterer Verfahren beim Finanzgericht Münster (weitere Aktenzeichen: 11 K 5747/96 E, 11 K 5748/96 E, 16 K 4375/96 AO, 11 K 5746/96 E, 11 K 5749/96 U, 11 K 4328/96 G, 11 K 4327/96 F sowie wegen Umsatzsteuer 1991 und Einkommensteuer 1991, deren Aktenzeichen noch nicht bekannt sind) sowie Rechtsbehelfe bei der Stadt … wegen Gewerbesteuer.
Insoweit handelt es sich um einen erheblichen Arbeitsanfall, der zu bewältigen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, daß die Kl. ebenfalls wegen der Vielzahl der Rechtsbehelfe zunächst die Voraussetzungen für die Mandatsübernahme schaffen müssen, wozu auch in Anbetracht der erheblichen Gegenstandswerte hohe Vorschußzahlungen gehören, die erst aufgebracht werden müssen.
Aus vorstehenden Gründen durfte die klagende Partei bzw. ihre Bevollmächtigen darauf vertrauen, daß dem letzten Fristverlängerungsantrag stattgegeben würde, zumal die erbetene Fristverlängerung in Anbetracht der Feiertage lediglich ca. 10 Werktage betrug.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch die nicht unerhebliche normale Verfahrensdauer bei Finanzgerichte, weshalb eine kurzfristige Fristverlängerung nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt.
Rein vorsorglich wird aus vorstehenden Gründen
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt und zur vorläufigen Begründung auf die anliegenden Ausführungen der Steuerberater … vom. 10. Sep. 1990 Bezug genommen. Zum Zwecke der Glaubhaftmachun...