Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Ein (polnischer) Kindergeldberechtiger, der durch (Rück)Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr hat und dessen Beschäftigungsverhältnis im Inland beendet worden ist, der aber gemäß Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 noch für maximal drei Monate (90 Tage) Anspruch auf inländisches Arbeitslosengeld hat, bleibt während dieser Zeit weiter kindergeldberechtigt.
Normenkette
EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 13, 69, 73, 75; EStG § 62
Tatbestand
Streitig ist, ob ein inländischer Kindergeldanspruch trotz Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für einen begrenzten Zeitraum fortbesteht.
Der in Oberschlesien lebende Kläger ist sowohl deutscher als auch polnischer Staatsangehöriger. Er bezog aufgrund einer seit Mai 2005 im Inland bis Ende des Jahres 2008 ausgeübten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer für seine drei in Polen lebenden – seinerzeit minderjährigen – Kinder bis einschließlich Januar 2009 deutsches Kindergeld. Auf das deutsche Kindergeld wurde polnisches Kindergeld für die Kinder des Klägers in Höhe von monatlich jeweils umgerechnet EUR 19,72 (PLN 64) angerechnet (Bl. 51 der Kindergeldakte).
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde vom Arbeitgeber im Dezember 2008 gekündigt. Nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht erhielt der Kläger noch bis zum 31.01.2009 Arbeitslohn.
Am 14.01.2009 setzte der Kläger die Agentur für Arbeit darüber in Kenntnis, dass er am 15.01.2009 nach Polen zwecks Arbeitssuche ausreisen werde. Ausweislich einer amtlich beglaubigten Bescheinigung des polnischen Landesarbeitsamts in Q-Stadt vom 13.05.2009 war der Kläger während des Zeitraums vom 23.01. bis 15.04.2009 in Polen als Arbeitsloser gemeldet (Bl. 89 der Kindergeldakte). Vor diesem Hintergrund bezog er gemäß Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 für den Zeitraum vom 15.01. bis 14.04.2009 inländisches Arbeitslosengeld (Bl. 81 bis 83 der Kindergeldakte). Jenes Arbeitslosengeld wurde vom polnischen Arbeitsamt ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 05.05.2009 hob die Familienkasse, die Beklagte, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Februar 2009 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Sie führte an, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld seien ab Februar 2009 infolge Wegzugs des Klägers nach Polen gemäß § 62 EStG nicht mehr gegeben.
Der Einspruch, mit dem der Kläger die Fortzahlung des inländischen Kindergeldes für den Zeitraum Februar bis April 2009 in der bisherigen Höhe begehrte, blieb erfolglos. Die Beklagte hielt in der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe sich aufgrund Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht seines Kindergeldanspruchs begeben.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen weiter. Er habe – so die wesentliche Begründung – für den Zeitraum Februar bis April 2009 trotz Wegzugs aus Deutschland Arbeitslosengeld bezogen, von dem Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 aufzuheben und ihm für die Monate Februar bis April 2009 für seine Kinder E. (geb. …1992), B. (geb. …1995) und Q. (geb. …1996) Kindergeld in der gesetzlichen Höhe – abzüglich anzurechnender polnischer Kindergeldleistungen je Kind und je Monat in Höhe von monatlich EUR 19,72 (PLN 64) – zu gewähren.
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, beantragt der Kläger,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt an, der Kläger habe seit Februar 2009 im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Es sei unerheblich, dass der Kläger seinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld aufgrund europäischer Rechtsvorschriften nach Polen „mitgenommen” habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 sowie die Kindergeldakte.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist begründet.
Der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 sind insoweit rechtswidrig, als die Kindergeldfestsetzung bereits mit Wirkung ab Februar 2009 und nicht erst ab Mai 2009 aufgehoben wurde. Der Kläger ist hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Rechtfertigung der Beklagten für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bereits ab Februar 2009, der Kläger erfülle infolge seines Wegzugs nach Polen nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG), greift vorliegend nicht du...