Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, Aufwendungen für die Organisation und Durchführung, Werbemittel
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch solche Aufwendungen, die die Organisation und Durchführung bzw. den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen, soweit sie auf Seiten der Teilnehmer zu einem geldwerten Vermögensvorteil führen.
2) Nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs 1 Satz 2 EStG einzubeziehen sind Aufwendungen für Werbemittel, da diese aus Sicht der Veranstaltungsteilnehmer keinen geldwerten Vorteil darstellen.
Normenkette
EStG § 37b Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Aufwendungen der Klägerin (Klin.), die ihr in 2013 für die Durchführung einer Veranstaltung entstanden sind, in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) einzubeziehen sind.
Die Klin. führte 2013 eine … Party (im Folgenden: Veranstaltung) durch, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, welche sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung wandte sie insgesamt xxx EUR einschließlich Umsatzsteuer (USt) auf. Im Einzelnen gliederten sich diese Aufwendungen nach den Feststellungen der Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung wie folgt auf:
Zweck der Aufwendungen |
Aufwendungshöhe inkl. USt |
Anmietung Toilettencontainer |
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Ausstattung und Dekoration |
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Entleerung Toilettentank |
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Anmietung Halle |
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Technikausstattung |
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Garderobencontainer |
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Reisekosten von Veranstaltungsteilnehmer (Bus) |
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Mobiliar |
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Werbemittel |
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Künstler |
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Künstler |
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GEMA für Musiknutzung |
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Catering |
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Crewcatering |
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Hotelzimmer Crew |
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Hotelzimmer Crew und Künstler |
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Gesamt: |
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Die mit der Durchführung dieser Veranstaltung verbundenen Zuwendungen an die Teilnehmer hatte die Klin. zunächst nicht versteuert. Nach den im Prüfungsbericht vom 20.1.2017 getroffenen Prüfungsfeststellungen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, handelte es sich bei der Veranstaltung um eine lohnsteuerauslösende Zuwendung der Klin. an die Teilnehmer. Im Hinblick auf diese Veranstaltung stellte die Klin. einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung der im Rahmen der Veranstaltung den Teilnehmern gewährten Sachzuwendungen nach § 37b EStG.
Der Beklagte (Bekl.) setzte unter Bezugnahme auf den o.g. Prüfungsbericht, der weitere, durch die Klin. nicht angegriffene Feststellungen enthält, und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Nachforderungsbescheid vom 16.2.2017 LSt zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und Kirchensteuer (KiSt) i.H.v. insgesamt xxx EUR fest, wobei ein Betrag i.H.v. xxx EUR auf die vorliegend strittige Veranstaltung entfiel. Er ermittelte bei Anwendung des § 37b EStG die insoweit anfallende LSt (xxx EUR) zzgl. SolZ (xxx EUR) und KiSt (xxx EUR) unter Einbeziehung der Gesamtkosten der Veranstaltung i.H.v. xxx EUR in die Bemessungsgrundlage.
Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klin. wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung vom 2.10.2017 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat die Klin. die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus: Unstreitig habe der Veranstaltung für die teilnehmenden Personen jedenfalls auch ein privater Charakter innegewohnt, so dass Teile der Veranstaltung einen Sachbezug für die Teilnehmer darstellten und insoweit die pauschalierte Einkommensteuer (ESt) bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG Anwendung finden müsse. Der Bekl. habe aber fälschlicherweise bei der Würdigung der Veranstaltung nach § 37b EStG sämtliche Aufwendungen der Klin. in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch nur solche Sachzuwendungen zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasste Zuwendungen an die Veranstaltungsteilnehmer darstellten (BFH-Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE– 243, 237; Bundessteuerblatt –BStBl– II 2015, 457). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass nur Zuwendungen in die Bemessungsgrundlage der Versteuerung nach § 37b EStG einfließen könnten, die – spiegelbildlich – beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen stellten nur solche Kosten einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, die der grundsätzlich steuerbaren Veranstaltung unmittelbar zuzurechnen seien. Nur Leistungen, die für die Teilnehmer einen marktgängigen Wert darstellten, seien geeignet, steuerpflichtige Zuwendungen darzustellen. Demgegenüber hätten Aufwendungen für die Ausgestaltung einer Veranstaltung (sog. Kosten des äußeren Rahmens) be...