rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die der Kläger (Kl.) im Zusammenhang mit der Zuwendung eines Grundstückes übernommen hat, den Wert des Erwerbes mindern, wenn die Zuwendende sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat und die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich der Zinsen und der Tilgungsleistungen trägt.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995, Teil A, überschrieben mit „Schenkungs- und Übertragungsvertrag”, (UR-Nr. 426/95 des Notars V in G) übertrug Frau, die Mutter des KL, diesem das im Grundbuch von G, Amtsgericht G, Blatt 2091, eingetragene Grundstück, Gemarkung G, Flur 9, Flurstück 116, Gebäude- und Freifläche, 1030 qm groß.

Nach § 2 des Vertrages übernahm der Kl. die im Grundbuch aufgeführten Belastungen und die ihnen zugrundeliegenden Forderungen. § 2 des Vertrages lautet:

„Der Erschienene zu 2) übernimmt die in dem Grundbuch aufgeführten Belastungen und die ihnen zugrundeliegenden Forderungen mit den Valuten per 31.12.1995, 23.59 Uhr nebst Zinsen und allen Nebenleistungen nach den Inhalten der bekannten Schuldurkunden, gleichviel, ob die Gläubiger die Erschienene zu 1) von der Schuldhaft freigeben oder nicht. Genehmigt ein Gläubiger die Schuldübernahme nicht, gilt unter den Beteiligten insoweit Erfüllungsübernahme als vereinbart. … Der Erschienene zu 2) unterwirft sich wegen der Zahlungsverpflichtungen den Gläubigern der übernommenen Forderungen gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Den Gläubigern kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, ohne daß sie den Eintritt der Umstände nachweisen, von denen die Geltendmachung der Forderungen gegen den Schuldner abhängig ist.”

In § 3 des Vertrages ist bestimmt, daß die Mutter des Kl. sich das Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück vorbehält. Inhaltlich wurde das Nießbrauchsrecht dahin ausgestaltet, daß die Mutter als Nießbrauchsberechtigte auch die außergewöhnlichen Instandsetzungsarbeiten zu tragen hat. Abweichend von § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auch die Tilgungsleistungen auf die Hypothekenforderungen und die Grundschulden durch sie zu leisten.

Im Teil B) desselben Vertrages, der mit „Abänderungsvereinbarung” überschrieben ist, heißt es in § 1:

„Die Erschienenen ändern einverständlich § 3 der Urkunde des Notars Dr. F vom 19.01.1994 – UR-Nr. 23/94 dahin ab, daß an die Stelle der bedingten Schuldübernahme durch den Erschienenen zu 2) eine unbedingte Schuldübernahme per 31.12.1995, 23.59 Uhr tritt.”

Auf den Vertrag Bl. 2–9 der Schenkungsteuerakte wird Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1993 hatte die Mutter des Kl. diesem bereits verschiedene andere Grundstücke übertragen. Wegen der im einzelnen übertragenen Grundstücke wird Bezug genommen auf den Vertrag Bl. 52 ff. der Gerichtsakte, im einzelnen Bl. 52 und 53. In § 2 dieses Vertrages hatte der Kl. die in den Grundbüchern aufgeführten Belastungen und die ihnen zugrundeliegenden Forderungen mit den Valuten per 28.12.1993 übernommen. Für den Fall, daß die Gläubiger seine Mutter nicht von der Schuldhaft befreien, war unter den Beteiligten Erfüllungsübernahme vereinbart. Die Mutter des Kl. hatte sich an den seinerzeit übertragenen Grundstücken ebenfalls den Nießbrauch vorbehalten, es wurde auch damals vereinbart, daß die Mutter als Nießbrauchsberechtigte die Tilgungsleistungen auf die Hypothekenforderungen und die Grundschulden zu tragen habe.

Durch Vertrag vom 19. Januar 1994 (UR-Nr. 23/94 des Notars Dr. F in G) wurde der Vertrag vom 28.12.1993 dahin abgeändert, daß die ursprünglich vereinbarte Schuldübernahme durch den Kl. erst wirksam werden sollte, wenn der zugunsten der Mutter bestellte Nießbrauch wegfällt. Da der Kl. erst danach in der Lage sein würde, aus den Erträgen des geschenkten Grundbesitzes die Mittel für die Verzinsung und Tilgung der Schulden aufzubringen, sollte er auch erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Schuldendienst belastet sein. Auf den Vertrag, Bl. 56 ff. der Gerichtsakte, insbesondere auf § 3 des Vertrages, Bl. 59 und 60 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.

Die Mutter des Kl. ist am 1908 geboren.

Die Verkehrswerte der am 28.12.1993 übertragenen Grundstücke betrugen 2.900.000 DM, der des durch Vertrag vom 21.12.1995 übertragenen Grundstücks 650.000 DM. Auf den 1993 übertragenen Grundstücken lasteten am 31.12.1993 Forderungen in Höhe von 664.600 DM, am 31.12.1995 beliefen sich die Forderungen noch auf 506.602 DM. Auf dem am 21.12.1995 übertragenen Grundstück lasteten am 31.12.1995 Forderungen in Höhe von 237.662 DM. Die Mutter des Kl. tilgte 1996 von den Forderungen, die auf das 1995 übertragene Grundstück entfielen, 7.771 DM, die auf die übrigen Grundstücke entfallenden Forderungen wurden in Höhe von 32.302 DM getilgt.

Der 1,4fache Einheitswert des am...

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