rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1991–1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin (Klin.) ihren Arbeitnehmern gewährte Beihilfen gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.
Die Klin. betreibt Krankenhäuser, Pflegeschulen und verschiedene Nebenbetriebe. Alleingesellschafter der Klin. ist der … Die Arbeitnehmer der Klin. werden nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) entlohnt. In den Jahren 1991–1993 erhielten sie auf der Grundlage der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die die Klin. unter Berufung auf § 3 Nr. 11 EStG nicht der Lohnsteuer (LSt) unterwarf.
Im Jahr 1994 führte das Finanzamt … bei der Klin. eine LSt-Außenprüfung für den Zeitraum vom 1.3.1991–31.12.1993 durch. Dabei stellte es fest, daß die Klin. im Prüfungszeitraum ihren Arbeitnehmern Beihilfen gewährt hatte, die jeweils einen Freibetrag in Höhe von 1.000,00 DM je Arbeitnehmer überschritten hatten. Die den Freibetrag überschreitenden Beihilfezahlungen beliefen sich im Prüfungszeitraum auf … DM (1991), … DM (1992) und … DM (1993). Die Klin. stimmte für den Fall der Nachversteuerung einer Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 37,3 v.H. zu.
Im Nachforderungsbescheid vom 27.6.1994 vertrat das beklagte FA im Anschluß an das Ergebnis der LSt-Außenprüfung die Auffassung, die Beihilfen seien weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach Abschnitt 11 Abs. 1 S. 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) steuerfrei, soweit sie den Freibetrag von 1.000 DM je Arbeitnehmer und Kalenderjahr überschritten hätten. Daraus errechnete es folgende Nachforderung:
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LSt |
SolZ |
ev.Ki.S.t |
rk.Ki.S.t |
1991 |
… |
… |
… |
… |
1992 |
… |
… |
… |
… |
1993 |
… |
… |
… |
… |
Mit Schreiben vom 7.7.1994 legte die Klin. gegen den Nachforderungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die gewährten Beihilfen seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die Klin, sei Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband, so daß eindeutig und endgültig die Entlohnung und die Beihilfegewährung ausschließlich nach den für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften erfolge. Darüber hinaus unterliege das Finanzgebaren der Klin. einer kommunalen Aufsicht und Prüfung. Darüber hinaus habe sich der … verschiedene Kontrollrechte vorbehalten, die über den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung ausgeübt würden.
Das FA habe übersehen, daß sich die Steuerfreiheit auch aus Abschnitt 11 Abs. 1 S. 2 LStR ergebe. Die als Beihilfen ausgezahlten Mittel stammten aus einem öffentlichen Haushalt, deren Verwendung unterliege einer gesetzlich geregelten Kontrolle. Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Krankenhausfinanzierung und der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze unterliege die Klin. einem Finanzierungssystem, in dem die laufenden Sach- und Personalkosten über die Pflegesätze abzudecken seien. Die Pflegesätze würden u.a. auf der Grundlage der voraussichtlichen Selbstkosten des Krankenhauses mit den Sozialleistungsträgern vereinbart. Personalkosten und Beihilfen seien Teil der Selbstkosten, Auf Verlangen einer Vertragspartei seien dabei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies im Einzelfall zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses erforderlich sei. Die ausgehandelten Pflegesätze müßten außerdem von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, so daß die öffentliche Hand nicht nur ein indirektes (über die Krankenkassen), sondern auch direktes Kontrollrecht über die Selbstkosten und damit auch über die Beihilfen als deren Bestandteil habe.
Die Kostenträger (gesetzliche Krankenversicherungen usw.) seien öffentliche Kassen, die ihrerseits der Dienstaufsicht und Prüfung der öffentlichen Hand unterlägen. Die Beihilfen würden aus den Pflegesätzen und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert. Es sei im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. November 1983 VI R 20/80, BStBl II 1984, 113) unschädlich, daß die Arbeitnehmer die Beihilfen nur indirekt aus öffentlichen Kassen erhielten, da die erforderliche gesetzliche Kontrolle der Mittelverwendung durch die Regelungen der Krankenhausfinanzierung gewährleistet sei.
Im Verlauf des Vorverfahrens änderte das FA den Nachforderungsbescheid unter dem 20.2.1995 wegen anderer Streitpunkte ab. Den Einspruch wies es durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.4.1995 zurück. In der Begründung führte es aus, die Steuerfreiheit der Beihilfen könne nicht aus § 3 Nr. 11 EStG und den dazu ergangenen Vorschriften der Lohnsteuerrichtlinien hergeleitet werden. Das Finanzgebaren der Klin, bezüglich Entlohnung und Beihilfegewährung unterläge keiner direkten staatlichen oder kommunalen Aufsicht. Die Kontrollrechte des … basierten ausschließlich auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Seine Einflußnahmemöglichkeiten könnten jedoch eine Aufsicht und Prüfu...