Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Investitionszulage 1989
Tenor
Unter Aufhebung des Investitionszulagebescheides vom 18.3.1992 und der Einspruchsentscheidung vom 28.10.1993 wird die der Klägerin für 1989 zu gewährende Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 und 4 InvZulG 1986 auf 53.869 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 53.869 DM.
Gründe
Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage (InvZul) nach § 1 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1986 (InvZulG 1986).
Die Klägerin (Klin.), die „… GmbH”, ist durch notariellen Vertrag vom 29. Mai 1989 (Urkundenrolle Nr. 57 des Notars … in …) gegründet worden. Das Stammkapital beträgt 120.000 DM und wird von der (52 v.H.) und den Gesellschaftern … T. und … S. zu je 28.800 DM (je 24 v.H.) gehalten. Die Einlagen sind bar an die Gesellschaft entrichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Brennwerkesseln, Kesselanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit entsprechenden Warmwasserbereitern und weitere Anlagenbauteile für die Erstellung von Heizungsanlagen (§ 2 GV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Vertragsakte) Bezug genommen.
Die Gesellschafter der Klin. waren zuvor im gleichen Beteiligungsverhältnis an der „T.-Entwicklungsgesellschaft T. und S. GbR i.G.” beteiligt. Die GbR hatte am 28.2.1988 beim Regierungspräsidenten im … einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung des § 2 des InvZulG für die Errichtung einer Betriebsstätte im Gewerbebetrieb … beantragt. Die Bescheinigung ist der GbR durch das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) am 23. Februar 1989 erteilt worden (Akte InvZul).
Die GbR stellte ihre Tätigkeit zum 31.5.1989 ein. In der Folgezeit errichtete die Klin. die Betriebsstätte in … Durch schriftliche Vereinbarung vom 1. Juni 1989 vereinbarten die Gesellschafter der GbR und der Klin., daß die Klin. in sämtliche Rechte und Pflichten aller Rechtsverhältnisse eintrat, die mit der GbR begründet wurden und übernahm diese als eigene. Auf die schriftliche Vereinbarung (Akte InvZul, Einspruchsvorgänge) wird Bezug genommen.
Bei einer Betriebsprüfung (Bp) versagte das FA für Großbetriebsprüfung … der GbR die Unternehmereigenschaft und forderte von dieser die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 11.063,99 DM für 1988 und von 3.087,93 DM in 1939 zurück. Auf den Bp-Bericht der GbR vom 27.12.1991, insbesondere Tz 9 wird Bezug genommen. Die GbR wies in ihrer Schlußbilanz zum 31.5.1989 diesen Betrag in Höhe von 14.151,92 DM als Forderung an die Klin. aus. Auf die Bilanz (Bilanzakte StNr: …) wird Bezug genommen.
Die Klin. errichtete die Betriebsstätte in … Für die im Streitjahr 1989 hierfür angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beantragte die Klin. am 21. Februar 1990 beim Bekl. eine InvZul nach § 1 Abs. 1 InvZulG von 8,75 v.H..
Der Bekl. gewährte zunächst entsprechend einer – unstreitigen – Bemessungsgrundlage von 615.640 DM eine InvZul in Höhe von 53.869 DM. Die Festsetzung der Zulage erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Im Jahre 1991 fand bei der Klin. eine Betriebsprüfung durch. das Finanzamt für GroßBp … statt. Die Prüfer kamen zu dem Ergebnis, daß der Klin. die beantragte InvZul nicht gewährt werden könne, da die Klin. nicht als Rechtsnachfolgerin der GbR anzusehen sei und mangels Vorlage einer gültigen Bescheinigung des BAW die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht vorlägen.
Der Bekl. schloß sich dieser Auffassung an und setzte mit Bescheid vom 18.3.1992 die InvZul für 1989 auf 0,– DM fest und forderte die Zulage in Höhe von 53.869 DM von der Klin. zurück und setzte gleichzeitig Zinsen nach § 5 Abs. 7 InvZulG in Höhe von 6.187 DM fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Die Klin. ist der Auffassung, daß eine Änderung des ursprünglichen Bescheides nicht erfolgen dürfe, da § 164 Abs. 1 AO auf die InvZul nicht anwendbar sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen.
Die Klin. ist weiter der Auffassung, daß aus den abgeschlossenen Verträgen eindeutig hervorgehe, daß die Klin. als Rechtsnachfolgerin der GbR anzusehen sei. Im Streitfall seien die Werte der GbR unentgeltlich auf die Klin. übertragen worden. Außerdem sei der Vorgang nicht anders als bei einer Betriebsaufspaltung zu werten, bei der auch die Betriebsgesellschaft statt der investierenden Besitzgesellschaft die InvZul beantragen könne.
Die Klin. beantragt,
- unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten, zugestellt am 29.10.1993 und unter Abänderung des Aufhebungsbescheides über InvZul 1989 vom 18.3.1992 die Rückforderung auf 0,– DM herabzusetzen.
- hilfsweise die Einspruchsentscheidung und den Rückforderungsbescheid über InvZul 1989 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Bekl. geht die Anspruchsberechtigung für die Gewährung einer InvZul nur in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. nach dem Umwandlungssteue...