Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländische Besteuerung von Einkünften aus in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Zuordnung der Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds ist ohne Bedeutung, dass der Fonds nach deutschem Steuerrecht gewerblich geprägt zu behandeln wäre; abkommensrechtlich ist allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart maßgebend.
2) Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.
3) Die Einkünfte des Fonds sind danach gewerbliche, wenn der Fonds nach seiner Grundkonzeption notleidende Unternehmen erwirbt und diese marktgängig macht, um sie im Anschluss mit Gewinn zu veräußern, der Ertrag des Fonds letztlich aus der Veräußerung der Portfolio-Gesellschaften stammt, die Überschüsse nicht reinvestiert sondern ausgeschüttet werden, der Fonds selbst am Markt tätig geworden ist und nicht lediglich über eine depotführende Bank und der Fonds tatsächlich Einfluss auf die Portfolio-Gesellschaften genommen hat.
4) Die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG setzt einen sog. negativen Qualifikationskonflikt voraus.
5) Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Private Equity Fonds in Großbritannien von der Einkommensteuer begründet keinen sog. negativen Qualifikationskonflikt.
Normenkette
DBA Großbritannien Art. III Abs. 2; KStG § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2, § 50d Abs. 9; DBA Großbritannien Art. 15; DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a)
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerin aus ihrer Beteiligung am in England ansässigen E-Fonds nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) – DBA-Großbritannien – steuerfrei zu stellen sind.
Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, die D sowie die C, waren in den Jahren 1997 bis 2001 – neben einem weiteren inländischen Beteiligten – Beteiligte des in London ansässigen mit Gesellschaftsvertrag vom …1995 gegründeten und am ….2011 aufgelösten E-Fonds (vormals: F-Fonds). Der E-Fonds war mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar. General Partner, vergleichbar mit dem Komplementär nach deutschem Recht, war die G Limited (vormals: H Limited). Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin waren Limited Partner des E-Fonds und nahmen damit die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach deutschem Recht ein. Der E-Fonds war eine von insgesamt 13 Limited Partnerships, die sich zum EE-Fonds, einem englischen Private Equity Fonds zusammengeschlossen hatten. Die G Limited fungierte für alle 13 Partnerships des EE-Fonds als General Partner.
Zur Erledigung sämtlicher Aufgaben hatte die G Limited mit der J Limited (vormals: K Limited), die eine 100 %ige Tochter der G Limited war, am ….1997 einen Managementvertrag abgeschlossen. Der E-Fonds verfügte weder über eigenes Personal noch über eigene Räumlichkeiten. Die Geschäfte wurden durch die G Limited sowie die J Limited geführt. Sowohl die G Limited als auch die J Limited hatten ihren Sitz ebenfalls in London, waren beide Mitglieder der L Limited (L) und wurden bei der Abwicklung von Investitionsgeschäften durch die L reguliert. Die zur Geschäftsausübung genutzten Räumlichkeiten an der M-Mall … wurden von der J Limited angemietet. Die in diesen Räumlichkeiten tätigen Mitarbeiter arbeiteten sowohl für die G Limited als auch für die J Limited. Die Gesamtzahl der Mitarbeiter stieg von 1997 bis 2001 von ursprünglich 29 auf 78 Personen.
Die Managementgesellschaft entwickelte Anlagestrategien, bewertete Investmentchancen, prüfte die Notwendigkeit zur Kreditaufnahme, nahm eine Kostenkontrolle vor, führte Bücher, stellte Personal und war an der Überwachung und Kontrolle in Übereinstimmung mit der vom General Partner definierten Strategie beteiligt.
Auf den Managementvertrag zwischen der G Limited und der J Limited vom …1997 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Der E-Fonds übte seine Tätigkeit – ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom …1995, auf den ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird – nach den Einführungsbestimmungen zum Gesellschaftsvertrag zu dem Zweck aus, das Geschäft eines Investors zu betreiben, und zwar insbesondere Eigenkapitalinvestitionen und andere Investitionen zu tätigen, die sich aus solchen Eigenkapitalinvestitionen in Gesellschaften und anderen Unternehmen oder in Verbindung hiermit ergeben, hauptsächlich in Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit oder mit Hauptsitz des Konzerns in Europa.
Es bestanden 9 Beteiligungen in den Jahren 1997 und 1998, 7 Beteiligungen im Jahr 1999, 6 Beteiligungen im Jahr 2000 sowie 3 Beteili...