Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer eines nebenberuflich als Schriftsteller tätigen Berufsschullehrers - Abgrenzung zur Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1) Ist der für die schriftstellerische (Neben-)Tätigkeit genutzte Raum Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit in seine private Sphäre eingebunden, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, sondern um ein den Abzugbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer.
2) Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.400,- DM (jetzt: 1250 Euro) wird dem Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer Räume als Arbeitszimmer nur insgesamt einmal gewährt.
3) Der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG ist nicht isoliert für jede einzelne Tätigkeit, sondern für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen; d.h. bei mehreren Betätigungen muss der Mittelpunkt einer jeden von ihnen im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für 2 Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus nichtselbständiger und freiberuflicher Tätigkeit.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kl. ist als Berufschullehrer nichtselbständig und daneben ab dem Jahre 1990 als Schriftsteller freiberuflich tätig. Die Klägerin (Klin.) ist angestellte Erzieherin und als geringfügig Beschäftigte dem Kl. bei dessen schriftstellerischer Arbeit behilflich. Sie ist Alleineigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses H****** Straße 166a in H*** mit einer Gesamtnutzfläche von 148 qm, das, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, zu 75 v.H. mit Mitteln des Kl. finanziert worden war. Mit ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung beantragten die Kl., die Aufwendungen für ein für die Ausübung der Lehrtätigkeit beruflich genutztes Zimmer in der Größe von 12,96 qm in Höhe von 4.055,89 DM bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit mit 2.400 DM als Werbungskosten (WK) zu berücksichtigen (Arbeitszimmer 1). Bei der Ermittlung des für 1997 erklärten Verlustes aus der schriftstellerischen Tätigkeit des Kl. i.H.v. 5.205 DM waren darüber hinaus die Kosten für ein vom Kl. für seine schriftstellerische Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer in der Größe von 18,11 qm in Höhe von 8.929,69 DM, Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 3.165,53 DM eingeschlossen, als Betriebsausgaben (BA) angesetzt worden (Arbeitszimmer 2).
Dem folgte der Bekl. mit dem am 25.02.1998 ergangenen ESt-Bescheid für das Streitjahr 1997 nicht. Er vertrat die Ansicht, daß die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl. bildeten und die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer deshalb gem. § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 6 b EStG insgesamt lediglich mit max. 2.400 DM berücksichtigt werden könnten. Dieser Betrag sei im Verhältnis der Einnahmen aus der Tätigkeit als Berufschullehrer und der Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit aufzuteilen, so daß von den steuerlich anzuerkennenden Kosten der Arbeitszimmer 1.926 DM WK bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit und 474 DM als BA bei den Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit zu berücksichtigen seien.
Dagegen legten die Kl. Einspruch ein. Sie trugen vor, aufgrund des Umfangs der schriftstellerischen Tätigkeit des Kl. liege der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in den häuslichen Büros. Im Übrigen unterhalte der Kl., was seine schriftstellerische Tätigkeit anbelange, im eigenen Haus eine Betriebsstätte. Zur Begründung ihrer Ansicht beriefen sich die Kl. insbesondere auf Schmidt, Kommentar zum EStG, § 4, Rz. 593 und 596.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.03.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Bekl. aus, der unbegrenzte Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer sei nur dann zulässig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Der unbegrenzte Abzug scheide daher aus, wenn neben einer Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich in dem häuslichen Arbeitszimmer befinde, eine weitere Tätigkeit mit anderweitigem Mittelpunkt ausgeübt werde und diese weitere Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Die Berufschullehrertätigkeit des Kl., deren Mittelpunkt sich in der Schule befinde, sei nicht von untergeordneter Bedeutung, was sich schon einem Vergleich des Bruttoarbeitslohns als Lehrer in Höhe von 87.009 DM mit den Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 21.388,71 DM entnehmen lasse. Im Übrigen halte sich der Kl. zu mehr als 50 v.H. seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in seinen beiden Arbeitszimmern auf, so daß die Kosten eines Arbeitszimmers mit dem höchst zulässigen Betrag von 2.400 DM als WK bzw. als BA be...