Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Abschiedsfeier
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels des Klägers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau und war bei der Firma A. AG in A-Stadt, bzw. ab 1.5.2010 bei der B. AG als Rechtsnachfolgerin der A. AG, als leitender Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit endete dort nach 13jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2010. Nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 bezog er noch bis zum Jahresende Arbeitslohn von der B. AG. Im Oktober 2010 nahm der Kläger eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule C., Abteilung A-Stadt, im Fachbereich Maschinenbau auf.
Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud der Kläger im Juni 2010 für Donnerstag, den 23.9.2010 ab 18.00 Uhr in das Hotel-Restaurants D. ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Zugleich wies der Kläger auf die Möglichkeit der Übernachtung im Hotel-Restaurant D. hin. Die Anmeldungen zur Feier konnten beim Kläger persönlich oder bei seiner Sekretärin Frau E. abgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einladung Bezug genommen.
Nach der vom Kläger erstellten Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel-Restaurant dem Kläger einen Gesamtbetrag von 5.055,30 EUR in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 EUR auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 EUR) und im Übrigen auf Getränke entfiel.
In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten den o. g. Rechnungsbetrag sowie weitere Kosten in Höhe von 150,– EUR für Musik auf der Feier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid für 2010 den Abzug der für die Feierlichkeiten geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 5.206,– EUR als Werbungskosten, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass auf Grund der Zusammensetzung der Teilnehmer eine private Veranlassung der Veranstaltung ausgeschlossen werden könne. Es seien lediglich Geschäftsfreunde und -partner, nicht aber private Freunde, Bekannte oder Angehörige (mit Ausnahme der Ehefrau) eingeladen worden. Die berufliche Veranlassung werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe sich der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, dahingehend verständigt, dass nur eine Feier durch den Kläger stattfinden solle. Die Gästeliste sei dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit diesem besprochen worden, was zu keinen Beanstandungen geführt habe. Herr F. als CEO (Chief Executive Officer) des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten, was die berufliche Veranlassung bestärke. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten sei zwingend notwendig gewesen, um auch auswärtig anreisenden Gästen die Teilnahme zu ermöglichen. Tatsächlich sei von einer Teilnehmerzahl von 105 Personen (einschließlich Kläger und Ehefrau) auszugehen. Der sich danach ergebende Kostenanteil von 48,– EUR pro Person stelle sich vor dem Hintergrund der vom Kläger erzielten Einkünfte als angemessen dar.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. In der Gesamtschau der Umstände sei zumindest eine private Mitveranlassung der Feier erkennbar, so dass nicht abzugsfähige Repräsentationskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlägen. Dies folge daraus, dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt und geplant habe, sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattfand und die Kosten pro Person vergleichsweise hoch seien. Dass der CEO eine Laudatio gehalten habe, sei auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers zurückzuführen. Mangels objektiver Aufteilungskriterien sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zur Einspruchsbegründung trägt er vor, dass sich die gewählte Örtlichkeit nicht von denjenigen unterscheide, die von Unternehmen und auch vom ehemaligen Arbeitgeber in ähnlichen Fällen aufgesucht würden. Der zeitliche Rahmen sei gewählt worden, um auch Kollegen und Geschäftspartnern mit längeren Anfahrtswegen (z.B. aus dem Ausland) die Teilnahme zu ermöglichen bzw. zu verhindern, dass Gäste einen Urlau...