Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung der ESt-Bescheide 1990 und 1991 vom 08.09.1993 und 27.08.1993 und der Einspruchsentscheidung vom 03.01.1994 wird die ESt für 1990 auf 16.609 DM und für 1991 auf 7.603 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Kläger anwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in demselben Höhe leistet.
Beschluß: Der Streitwert wird auf 3.815 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Bergschädenvergütung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.
Der Kläger (Kl.) erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forst-Wirtschaft (LuF). Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensbestandsvergleich. Zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört ein Wohnhaus, das von dem Kl. und Deiner Familie selbst genutzt wird. Der nach § 13 Abs. 2 S. 2 EStG angesetzte Mietwert betrug in den Streitjahren je 2.500 DM.
Im Jahre 1991 erhielt der Kl. von der … AG für Schäden am Wohnhaus eine sog. Schieflagenentschädigung in Höhe von 25.474 DM. Die gezahlte Entschädigung sollte den durch die Schieflage des Wohngebäudes entstandenen Minderwert ausgleichen.
In den angefochtenen Est-Bescheiden 1990 und 1991 vom 08.09.1993 und 27.08.1993 unterwarf der Beklagte (Bekl.) die gezahlte Schieflagenetschädigung dem Sollen Steuersatz.
Gegen die ESt-Bescheide 1990 und 1991 legte der Kl. Einspruch ein und beantragte auf die von der … AG gezahlte Bergschädenvergütung den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage vertritt der Kl. weiterhin die Ansicht, daß die von der … geleisteten Entschädigungszahlungen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern seien. Entgegen der Auffassung des Bekl. sei die Entschädigung für entgangene und entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Abs. 1 a EStG gezählt worden. Der Nutzungswert der eigenen Wohnung rechne gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus LuF. Durch den Bergschaden als schadenstiftendes Ereignis sei der Nutzungswert der Wohnung unmittelbar gemindert worden. Ein Mieter hätte in der vergleichbarem Situation die Miete gekürzt, im Falle einer Neuvermietung einer solchen Wohnung sei ein geringerer Mietpreis aufgrund der Schieflage zu erzielen. Der Eigentümer, der in der Wohnung wohne, und sich den Nutzungswert zurechnen, lassen müsse, erleide eine Einbuße, indem er einen geringeren Nutzungswert der Wohnung hinnehmen müsse. Der Nutzungswert sei somit gerade nicht fiktiver Natur, sondern bemesse sich nach dem jeweiligen Zustand des genutzten Gebäudeobjekts. Aufgrund der Eikunftsartenqualifizerung als LuF-Einkünfte seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG erfüllt, da § 24 Abs. 1 Nr. 1 a EStG für alle Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 EStG gelte.
Der Kl. beantragt,
den ESt-Bescheid 1990 und 1991 zu ändern und die Schieflagenentschädigung in Höhe von 25.474 DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG zu unterwerfen,
im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, daß Bergschädenvergütungen nach der gesetzlichen Grundlage vordringlich den Substanz- und Wertverlust des Gebäudes ausgleichen würden. Schon aus diesem Grunde könne die Schieflagenentschädigung nicht als eine solche i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG angesehen werden. Selbst wenn die Schieflagenentschädigung ganz oder teilweise als Ausgleich für die Wohnwertminderung anzusehen sein sollte, fehle es ah einem Bezug zu Einnahmen. Durch das schädigende Ereignis sei kein Schäden in Gestalt eines Einnahmeverlustes eingetreten; denn der Nutzungswert sei keine tatsächliche Einnahme, sondern nur eine Rechengröße, die nicht zu einer Vermögensmehrung führen könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist begründet.
Die gezahlte Bergschädenvergütung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a i.V.m. § 13 Abs. 2 EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) zuzuordnen und nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG zu besteuern.
Tarifbegünstigte Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen können bei allen Einkunftsarten, also auch bei den Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. Die Regelung ist daher bei Ersatzleistungen für konkrete Schäden im luf-Betriebsvermögen grundsätzlich anwendbar.
Vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1982 ...