Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen 100 %igen GmbH-Beteiligung sind gewerbesteuerpflichtig, es sei denn, die Anteile werden im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen.
Normenkette
GewStG § 7; EStG §§ 16, 34; GewStG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen der Gewerbesteuer unterliegt.
Alleiniger Kommanditist der Klägerin war Herr O 1, der auch alle Anteile an der Komplementär-GmbH hielt. Zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gehörten neben den Anteilen an der Komplementär-GmbH außerdem seine Anteile in Höhe von X Euro und X Euro an der O 1 GmbH, die das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ausmachten.
Herr O 1 veräußerte seine Beteiligung an der O 1 GmbH an die Klägerin sowie seine Beteiligung an der Klägerin an die N AG (N AG) wie folgt:
Mit notarieller Vereinbarung vom 15.09.2008 (UR-Nr. 649 für 2008) übertrug er seine Anteile an der O 1 GmbH insgesamt auf die Klägerin. Die dingliche Wirkung der Übertragung sollte eintreten, sobald der Kaufpreis in Höhe von X Euro gezahlt, die Zahlung des Kaufpreises von X Euro und die Auszahlung des Darlehns in Höhe von X Euro gemäß notarieller Vereinbarung vom 15.09.2008 (UR-Nr. 650 für 2008) erfolgt und die Freigabe des Zusammenschlusses der Klägerin und der N AG durch das Bundeskartellamt erteilt war. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung vom 15.09.2008, UR-Nr. 649 für 2008 (Blatt 26 bis 38 der Steuerakte), insbesondere Ziffer 1.0 und 2.0, Bezug genommen.
Mit weiterer notarieller Vereinbarung vom 15.09.2008 (UR-Nr. 650 für 2008) übertrug Herr O 1 seine Anteile an der Komplementär-GmbH sowie seine Kommanditbeteiligung an der Klägerin an die N AG zum Kaufpreis von X Euro. Außerdem verpflichtete sich die N AG, der Klägerin ein Darlehn über X Euro zu gewähren. Der Übergang mit dinglicher Wirkung sollte erfolgen, sobald der Kaufpreis ge- und das Darlehn ausgezahlt, die Freigabe durch das Bundeskartellamt erteilt und die N AG als
Kommanditistin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen war. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung vom 15.09.2008, UR-Nr. 650 für 2008 (Blatt 39 bis 60 der Steuerakte), insbesondere Ziffer 1.0, 2.0 und 3.0 hingewiesen.
Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Gewerbesteuererklärung 2008 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf 63.354 Euro fest und erfasste dabei den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der O 1 GmbH durch Herrn O 1 an die Klägerin als Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Zur Begründung führte er unter Hinweis auf § 7 GewStG und § 16 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aus, die Veräußerung der Beteiligung an der O 1 GmbH sei nicht in einem einheitlichen Akt mit der Veräußerung der Beteiligung an der Klägerin vollzogen worden und stehe daher nicht mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Zusammenhang. Bei Veräußerung der GmbH-Anteile stünden sich als Veräußerer und Erwerber im Ergebnis dieselben Personen gegenüber.
Gegen den Bescheid, bekanntgegeben zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde am 16.04.2010, wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 06.05.2010. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich um einen einheitlichen Vorgang, nämlich die Aufgabe des Mitunternehmeranteils und die damit in Zusammenhang stehende Veräußerung der Beteiligung an der O 1 GmbH. Beide Vorgänge beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss und seien wirtschaftlich eng miteinander verknüpft, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass gemäß der vertraglichen Regelungen in beiden Verträgen die Veräußerung entfalle, wenn die Zustimmung des Bundeskartellamts ausbleibe und die N AG den Kaufpreis bzw. die Darlehnsauszahlung an die Klägerin nicht leiste.
Durch Änderungsbescheid aus hier unstreitigen Gründen setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf X Euro fest. Die Bekanntgabe durch die Gemeinde erfolgte am 16.07.2010.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 16.09.2010 als unbegründet zurück. Soweit einkommensteuerlich der aus einer Anteilsveräußerung resultierende Gewinn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu qualifizieren sei, knüpfe daran auch die Erfassung als Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG an. Die mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils verbundene partielle Betriebsbeendigung werde wieder aufgehoben, soweit der veräußernde Mitunternehmer auch an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sei, da dann der Betrieb durch eben diesen Mitunternehmer fortgeführt werde. Der Beklagte verwies dazu auf die gesetzgeberischen Motive. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentsc...