rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 (Kl. zu 1. und 2.). Gewerbesteuermeßbetrag 1991 (Kl. zu 1.)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1991 tragen die Kläger.

Betreffend Gewerbesteuermeßbetrag 1991 werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Betriebsvermögen als Voraussetzung für eine vorgenommene Teilwertabschreibung.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erzielt als Inhaber eines Unternehmens für … Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betrieb befindet sich seit Jahren auf einem Grundstück in einem Gewerbegebiet der Stadt … Es grenzt unmittelbar an das Grundstück an, das mit dem bis 1992 selbstgenutzten Einfamilienhaus bebaut ist.

Durch notarielle Verträge vom 19.6.1989 (Notar … Urk.-Nrn. 78 und 79/1989) erwarb der Kl. (im Vertrag Urk-Nr. 78/89 ausdrücklich als alleiniger Inhaber der Firma … … handelnd) folgenden Grundbesitz:

1) Grundbuch von … Blatt 1437, Gemarkung … Flur 13, Flurstück 650, Landwirtschaftsfläche, … 7.286 qm, Kaufpreis 318.000 DM (Grundstück 1)

2) Grundbuch von … Blatt 1366, Gemarkung …, Flur 13, Flurstück 649, Landwirtschaftsfläche, … 2.553 qm, Kaufpreis 157.000 DM (Grundstück 2)

Nach den Verträgen (§ 5 bzw. § 3) erwarb der Kl. die in der Nähe zu dem dortigen Gewerbegebiet liegenden Grundstücke ganz bzw. teilweise als Bauerwartungsland, das er zukünftig einer gewerblichen Nutzung zuführen wolle. Der Verkäufer übernahm keine Haftung dafür, daß die erwartete Entwicklung eintreten würde. Das Flurstück 649 war teilweise im Bebauungsplan der Gemeinde … als Bauland ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Kaufverträge vom 19.6.1989 Bezug genommen.

Der Kl. behandelte das Grundstück 1 ganz und das Grundstück 2 insoweit als Betriebsvermögen, wie es nicht im Bebauungsplan als Baugrundstück ausgewiesen war. Die Bilanzierung erfolgte zu Anschaffungskosten von insgesamt 395.713 DM. Diese Handhabung wurde im Rahmen einer für die Jahre 1987 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfung nicht beanstandet.

Im Jahr 1991 wurden die Bauarbeiten zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück 2 aufgenommen. Seit der Bezugsfertigkeit im Dezember 1992 wird es vom Kl. und seiner Familie zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Unter dem 3.5.1991 teilte die Firma des Kl. dem Bauordnungsamt des Kreises zunächst formlos, später unter Vervollständigung der Unterlagen mit, sie plane den Neubau eines Betriebs- und Lagergebäudes auf dem Grundstück 1. Gleichzeitig bat sie um Stellungnahme zu diesem Vorhaben. Durch Schreiben vom 8.5.1991 beschied der Kreis die Bauvoranfrage negativ. Daraufhin errichtete der Kl. das geplante Gebäude auf dem betrieblich genutzten Grundstück K. und vermietete es zu fremdbetrieblichen Zwecken.

Für die Grundstücke 1+2 (ohne Baugrundstück) gab der Kl. ein Verkehrswertgutachten in Auftrag. Der Gutachter … kommt im Gutachten vom 2.9.1991 unter Hinweis auf fehlende Bebauungsmöglichkeiten und den Umstand, daß die Grundstücke im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen seien, zu dem Ergebnis, daß diese Grundstücke einen Verkehrswert von 24.000 DM hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellung nahm der Kl. auf den 31.12.1991 eine Teilwertabschreibung für die bilanzierten Grundstücke 1+2 … in Höhe von 356.000 DM vor.

Im Anschluß an das Ergebnis einer u. a. die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung, die Grundstücke 1+2 … seien zu Unrecht als Betriebsvermögen beurteilt worden. Sie stellten notwendiges Privatvermögen dar. In dem daraufhin unter dem 2.1.1995 bzw. 31.1.1995 ergangenen ESt-Änderungsbescheid 1991 bzw. geänderten Gewerbesteuermeßbetrags (GewStMb)-Bescheid 1991 erhöhte der Bekl. den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Teilwertabschreibung abzüglich einer entsprechenden Zuführung zur Gewerbesteuer-Rückstellung.

Die gegen diese, aufgrund der Bp. ergangenen Bescheide erhobenen Einsprüche wies der Bekl. in den Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 25.4.1996 zurück. Zur Begründung trug er vor, das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Grundstücke weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen seien.

Der betrieblich bedingte Erwerb des Grundbesitzes sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, daß die Grundstücke nach dem Wortlaut der Kaufverträge als Bauerwartungsland zur betrieblichen Nutzung erworben worden seien, sei unerheblich. Nach der Bestätigung des Bauamtes der Gemeinde … vom 17.4.1996 seien die streitigen Grundstücke im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die lt. Kaufvertrag beabsichtigte betriebliche Nutzung sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Wenn sich der Kl. darauf berufe, er habe die Situation im Zeitpunkt der Kaufentscheidung anders eingeschätzt, sei ...

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