Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 33 c Einkommensteuergesetz 1986 (EStG).
Die Kläger (Kl.) sind zusammenveranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1986 beide berufstätig waren. Der Kl. erzielte als Facharzt für Neurologie und Psychatrie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin.) erzielte als Ärztin für Neurologie und Psychatrie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Gesamteinkünfte des Kl. (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – VuV –) haben im Streitjahr 119.856 DM betragen. Die Einkünfte der Klin. beliefen sich auf 35.217 DM. Unter Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von 17.174 DM und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben in Höhe von 9.072 DM, einem Freibetrag für freie Berufe in Höhe von 1.200 DM und von Kinderfreibeträgen für drei Kinder in Höhe von 7.452 DM betrug im Streitjahr das zu versteuernde Einkommen 120.175 DM. Nach der Splittingtabelle beträgt die Einkommensteuer (ESt) 38.624 DM.
Bei Vornahme zweier Einzelveranlagungen (ohne Splittingtarif) hätte die ESt für den Kl. 40.064 DM und für die Klin. 1.294 DM mithin insgesamt 41.358 DM betragen.
Die drei Kinder der Kl. hatten im. Streitjahr ein Alter von drei, vier und sechs Jahren. Das älteste Kind besuchte einen Kindergarten. Die Kl. beschäftigten zur Beaufsichtigung der Kinder eine Kinderfrau. Der Lohnaufwand für die Kinderfrau betrug im Streitjahr 1986 19.792 DM. Dieser Betreuungsaufwand wurde von den Kl. je zur Hälfte getragen.
Bei der ESt-Veranlagung für das Streitjahr lehnte der Beklagte (Bekl.) den steuermindernden Abzug der Kinderbetreuungskosten ab.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage begehren die Kl. die Berücksichtigung der von der Klin. getragenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 9.896 DM als außergewöhnliche Belastung oder als Werbungskosten (Wk).
Die Kl. sind der Ansicht, daß die Versagung des steuermindernden Abzugs der Kinderbetreuungskosten zwar der Regelung des § 33 c EStG entspreche, jedoch sei diese Norm verfassungswidrig. Als beiderseits erwerbstätiges und in intakter Ehe lebendes Elternpaar seien sie durch die Versagung des steuermindernden Abzugs von Kinderbetreuungskosten im Rahmen des § 33 c EStG schlechter gestellt als Alleinerziehende in gleicher Situation oder als in eheähnlicher Gemeinschaft lebende beiderseits berufstätige Paare mit Kindern. Die Regelung des § 33 c EStG sei daher nicht mit Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar.
Weiterhin verstoße § 33 c EStG gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, da die Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Falle eines bei annähernd gleichem Verdienst fast aufgehobenen Splittingvorteiles den Zweitverdienst nahezu wieder aufzehre. Eine Diskriminierung der Frau liege deshalb vor, weil gerade die Frau regelmäßig das Zweiteinkommen erwirtschafte und gerade wegen ihrer Tätigkeit die Kinderbetreuungskosten anfielen.
Die Kl. beantragen,
weitere 9.896 DM als außergewöhnliche Belastung oder als Wk steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. ist der Ansicht, daß § 33 c EStG mit der Verfassung in Einklang stehe.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Kinderbetreuungskosten sind weder als Wk (§ 9 I EStG) bei den Einkünften der Klin. aus nichtselbständiger Arbeit noch als Betriebsausgaben (BA) (§ 4 IV EStG) bei den Einkünften des Kl. aus selbständiger Arbeit abzugsfähig.
Die den Kinderbetreuungsaufwand verursachenden Lebensvorgänge liegen ausschließlich in der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen und sind gem. § 12 Nr. 1 EStG als Kosten der Lebensführung vom Wk- bzw. BA-Abzug ausgeschlossen. Diese rechtssystematische Einordnung der Kinderbetreuungskosten als Teil des privaten Familienunterhalts erfährt durch die Verknüpfung mit beruflichen oder betrieblichen Momenten keine andere steuerliche Qualifikation. Die Betreuung und Erziehung von Kindern gehört zu den wesentlichen (privaten) Pflichten der Erziehungsberechtigten. Diese Pflichten werden mit der Entstehung des Kindschaftsverhältnisses begründet und bleiben auch dann privater Natur, wenn sie berufsbedingt temporär auf Dritte delegiert werden; denn ein solcher Aufwand, der primär durch eine private Lebensentscheidung verursacht wurde, ist nach seinem Wesen und seiner Qualität ausschließlich auf die private Sphäre bezogen. (Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 3.11.1982 1 BvR 620/78 in BStBl 1982 II, S. 717; Beschluß des BverfG vom 16.10.1984 1 BvR 524/84; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.12.1986 III K 187/86 in EFG 1987, S. 189; a.A. Schmidt, Kommentar zum EStG 9. Aufl. § 33 c Anm. 1, Klatt Der Betrieb DB 1985 S. 298).
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