Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen III R 62/97)

 

Tenor

Der Gewerbesteuermeßbescheid für 1988 vom 13.07.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 31.05.1995 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

Die Kläger (Kl.) sind Erben des im … 1993 verstorbenen … war bis zu seinem Tod allein bzw. mit seinen Familienangehörigen an den Unternehmen der … beteiligt. Die … verfügt über einen erheblichen Bestand an Immobilien. Aus seinen Beteiligungen bezog … Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (s. dazu im einzelnen Tz. 10 des Bp-Berichts vom 15. Dezember 1993 und Anlage 1 zum Bp-Bericht).

In der Zeit von 1985 bis Anfang 1988 erwarb … jeweils 50 v.H. der Anteile an den … 1–3. Die Fonds bestanden aus einem bzw. zwei Objekten, die wie folgt firmierten:

Immobiliengesellschaft …

Immobiliengesellschaft …

Immobiliengesellschaft …

Die Objekte hatten ursprünglich im Eigentum der … AG gestanden. Wegen Liquiditätsschwierigkeiten hatte die … AG den Immobiliengesellschaften jeweils ein Erbbaurecht an den betreffenden Grundstücken eingeräumt. Anschließend hatten die Immobiliengesellschaften die auf dem Erbbaurecht aufstehenden Gebäude für 25 Jahre an die … AG vermietet (s. z.B. Mietvertrag zwischen der Immobiliengesellschaft … und der … AG … 22. Juli 1977, FG-Akte Bl. 138 ff).

Persönlich haftende Gesellschafter der Immobiliengesellschaften waren die Herren … und … § 11 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags räumte … und … gegenüber den Fonds-Anlegern ein Ankaufsrecht (Rückkaufsrecht) an dem Gesellschaftskapital einschließlich Kommanditeinlage ein.

Das Recht mußte bis zum 31. Dezember 1987 ausgeübt werden. Mit Vereinbarung vom 22. Juli 1977 hatten … und … die Ankaufsrechte an die … AG abgetreten (s. Bl. 83 FG-Akte). Um für die Erwerber der Fonds-Anteile sicherzustellen, daß die … AG die Anteile auch bis zum 31. Dezember 1987 zurückkaufen würde, war in den Mietverträgen mit … AG eine Vereinbarung enthalten, die für den Zeitpunkt des Rückerwerbs eine Erhöhung des Mietzinses von ca. 120 v.H. vorsah (s. § 4 des Mietvertrags zwischen der Immobiliengesellschaft … und der … AG vom 22. Juli 1997, Bl. 139 FG-Akte).

… machte im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen aus seiner Beteiligung an den Immobiliengesellschaften in den Jahren 1985 bis 1987 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste geltend.

Mit Kaufverträgen vom 01. Juli 1988 veräußerte … seine Anteile an den Immobiliengesellschaften zum Preis von 29.736.450 DM an … AG und … … OHG einer Tochtergesellschaft der … AG … erklärte aus der Veräußerung im Rahmen der ESt-Veranlagung für 1988 einen Spekulationsgewinn in Höhe von 206.329 DM. Der Beklagte (Finanzamt) veranlagte im ESt-Bescheid vom 20. September 1990 insoweit erklärungsgemäß. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer 1993 bei den „Eheleuten … und Frau …” durchgeführten Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … betreffend die Kalenderjahre 1987 bis 1990 kamen die Prüfer unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 1990 (BStBl. I 1990, 884) zu der Auffassung, daß der Kauf und Verkauf der Anteile an den vier Immobiliengesellschaften … KG als gewerblicher Grundstückshandel zu beurteilen sei. Die Veräußerung einer Beteiligung stehe gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO einer anteiligen Grundstücksveräußerung gleich. Mit der Veräußerung seiner Beteiligungen habe … in engem zeitlichen Zusammenhang mehr als drei Objekte veräußert und damit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Vermutung begründet, daß er bereits bei Erwerb der Anteile mit Veräußerungsabsicht gehandelt habe. Die aufgrund der Anteilsveräußerung erzielten Veräußerungsgewinne seien daher nicht als steuerfreie Vermögensumschichtungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung zu qualifizieren, sondern als steuerpflichtige laufende Gewinne bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die bisher als Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigten Beträge seien in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Die Betriebsprüfer ermittelten als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb „Gewerblicher Grundstückshandel” einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 7.867.469 DM. Sie vertraten die Auffassung, daß dieser als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliege (Tz. 35 des Bp-Berichts vom 15. Dezember 1993).

Das Finanzamt schloß sich der Auffassung der Betriebsprüfer an und erließ am 13. Juli 1994 gegen die Kl. einen einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbescheid für das Streitjahr 1988. Es ging dabei von einem Gewerbeertrag in Höhe von 4.777.300 DM aus. Die Kl. legten gegen den Bescheid erfolglos Einspruch ein.

Mit ihrer Klage machen die Kl. geltend, die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Immobiliengesellschaften … KG seien nic...

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